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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_378/2011 
 
Urteil vom 17. Mai 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. März 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1982) stammt aus Ägypten. Er heiratete am 17. März 2007 in Kairo die Schweizerin Y.________, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilte (letztmals verlängert bis zum 4. Juli 2010). Ab dem 19. Oktober 2009 lebten die Gatten getrennt; am 20. Dezember 2010 wurde die Ehe geschieden. 
 
1.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Dieser gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2011 aufzuheben und den Kanton Zürich anzuhalten, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
2. 
Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht lediglich auf seine Eingabe an diese verweist (vgl. Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 ff.) - als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen und ohne dass auf die zusätzlichen Eintretensvoraussetzungen einzugehen wäre, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: 
 
2.1 Das Ehepaar X.________ und Y.________ lebte rund 2 ½ Jahre gemeinsam in der Schweiz. Die Eheleute trennten sich am 19. Oktober 2009; die Gattin teilte den Behörden kurz darauf mit, dass sie die eheliche Wohnung (angeblich in Folge häuslicher Gewalt) verlassen habe und sich scheiden lassen wolle. Der Beschwerdeführer kann nichts aus der Tatsache ableiten, dass seine frühere Gattin allenfalls auch über die Staatsbürgerschaft eines EU-Staats verfügte: Einerseits hat seine Frau erklärt, die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik verloren bzw. auf diese verzichtet zu haben, andererseits stehen auch die Rechtsansprüche von EU-Bürgern im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) unter dem Vorbehalt der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere, nur noch formell fortbestehende Ehe aus aufenthaltsrechtlichen Gründen (BGE 130 II 113 E. 4.2, 9 und 9.5; 128 II 145 E. 2.2). Zum Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs konnte der Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft rechnen, weshalb seine Berufung auf die rein formell fortbestehende Beziehung zu seiner Gattin nicht schutzwürdig war. 
2.2 
2.2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund aller Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3). 
2.2.2 Die Ehegatten X.________ und Y.________ haben sich am 19. Oktober 2009 und damit vor Ablauf des dreijährigen gemeinsamen Aufenthalts in der Schweiz definitiv getrennt, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann. Dass sie bereits früher eine Imamehe eingegangen sein wollen, spielt dabei keine Rolle. Ein wichtiger Grund zum Getrenntleben lag aufgrund der konkreten Umstände nicht vor: Art. 49 AuG ermöglicht in Krisensituationen nur kurze Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft, falls eine Wiedervereinigung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint, was hier nicht der Fall war. Die Grenze von drei Jahren gilt zudem absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, weshalb nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob der Beschwerdeführer sich auch erfolgreich integriert hat. Er behauptet dies zwar; er hat seine Integration indessen entgegen seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) diesbezüglich nicht weiter belegt. Die Tatsache, dass er während seiner Anwesenheit hier weder straffällig noch fürsorgeabhängig geworden ist, genügt für eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für sich allein nicht. Nach eigenen Angaben arbeitet er über eine Arbeitsvermittlungsfirma "mindestens 24 Stunden" pro Woche im Gastwirtschaftsgewerbe; zumindest seine berufliche Integration ist damit so oder anders nicht erstellt. 
 
2.3 Aufgrund der gesamten Umstände beruft sich der Beschwerdeführer auch vergeblich auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Danach besteht der Bewilligungsanspruch fort, falls "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen", solche sind hier indessen nicht ersichtlich (BGE 137 II 1 ff.): Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt, dass dies nicht belegt sei. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass eine solche hier nicht ersichtlich ist. Es wird für die weitere Begründung auf ihre überzeugenden Darlegungen verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.4 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; seinem Gesuch kann aufgrund der klaren Rechtsprechung und den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid indessen nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG: "Aussichtslosigkeit"). Den Zürcher Behörden sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Mai 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Hugi Yar