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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_270/2013 
 
Verfügung vom 17. Mai 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2013. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013. Am 26. April 2013 hob das Obergericht den angefochtenen Beschluss auf (act. 6). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben (vgl. act. 7). 
 
2. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Mai 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn