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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_442/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau.  
 
Gegenstand 
Provisorische Steuerrechnungen 2012 und 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 21. März 2013 wurden A.________ provisorische Steuerrechnungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 von je Fr. 580.40, basierend je auf einem mutmasslichen steuerbaren Einkommen von Fr. 16'000.--, zugestellt. Nachdem er dagegen Einsprache erhoben hatte, wurde ihm am 2. Mai 2013 mitgeteilt, dass die Steuerrechnung als Zahlungsaufforderung gelte und keine anfechtbare Verfügung sei. Dagegen erhob A.________ Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens reduzierte das zuständige Gemeindesteueramt die provisorischen Steuerrechnungen 2012 und 2013 auf Fr. 0.00. Das Spezialverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 auf den Rekurs nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 510.-- auferlegte es A.________. Mit Urteil vom 18. März 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau dessen gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ebenso ab wie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei es die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 624.-- ihm auferlegte. 
 
 Mit als "Beschwerdeschrift in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit, Schrift der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Kostenbeschwerdeschrift" bezeichneter Eingabe vom 10. Mai 2014 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über das verwaltungsgerichtliche Urteil. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Antrag und Begründung haben sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass provisorische Steuerrechnungen keine anfechtbaren Verfügungen darstellen (E. 3.1); dazu verweist es auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, welches in dieser Hinsicht § 225 Abs. 3 und 4 des Aargauer Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG-AG) in der bis Ende 2013 gültigen Fassung den Absätzen 1 und 2 desselben Paragrafen gegenüberstellt. Zudem pflichtet es seiner Vorinstanz bei, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung korrigierter provisorischer Steuerrechnungen kein aktuelles Interesse an der Behandlung des Rekurses gehabt habe (E. 3.2).  
 
 Der Beschwerdeführer nennt verschiedene verfassungsmässige Rechte und Rechts (grund) sätze und will auf 24 Seiten aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bzw. die ihm vorausgehenden Entscheidungen diese missachtet hätten. Weder zeigt er damit auf, dass der Verfahrensgegenstand unzulässig eingeschränkt worden wäre noch lässt sich anhand seiner Darlegungen erkennen, inwiefern bei dessen Behandlung kantonales Recht (§ 225 StG-AG) unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte angewendet oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt worden wäre. Nachdem bereits im Einspracheverfahren erläutert worden war, dass gegen die provisorischen Steuerrechnungen kein Rechtsmittel offenstehe, vermag der Beschwerdeführer selbst nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern unter den gegebenen Umständen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kostenauflage in den Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht rechtsverletzend sein könnten. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).  
 
 Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller