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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_433/2018  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Verordnung des Regierungsrats des Kantons 
Basel-Stadt vom 29. August 2017 
zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV); Nichteintreten wegen Verspätung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 16. April 2018 (VG.2018.2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 29. August 2017 beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV). Die Verordnung wurde im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2017 veröffentlicht. Gemäss ihrer Schlussbestimmung trat sie am 1. Oktober 2017 in Kraft. Mit vom 26. Januar 2018 datiertem, am 27. Januar 2018 zur Post gegebenem Schreiben focht A.________ die Verordnung mit Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 16. April 2018 darauf nicht ein. 
Am 15. Mai 2018 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Energieverordnung eingereicht; er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben. 
 
2.   
 
2.1. Gegenstand der Beschwerde ist eine Verordnung des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt, mithin ein kantonaler Erlass. Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGG ist gegen kantonale Erlasse unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Hier steht ein solches zur Verfügung: Gemäss § 30a Abs. 1 lit. b sowie § 30e Abs. 1 lit. a des basel-städtischen Gesetzes vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beurteilt das Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen kantonale Verordnungen und andere unterhalb des Gesetzes stehende kantonale Erlasse. Beim Bundesgericht anfechtbar ist daher nur der Entscheid des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht betreffend die bemängelte Verordnung. Die Beschwerde ist als Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts entgegenzunehmen. Da dieses auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten ist und über die gegen die Verordnung erhobenen Rügen nicht entschieden hat, kann Gegenstand der bundesrechtlichen Beschwerde einzig die Frage sein, ob es nach Massgabe des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts auf das kantonale Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Nicht zu hören sind daher die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Energieverordnung.  
 
 
2.2.   
 
2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Appellationsgericht ist auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten, weil sie nicht innert den gesetzlichen Fristen erhoben worden war. Gemäss § 30g Abs. 1 VRPG ist die Beschwerde innert zehn Tagen nach der Veröffentlichung des Erlasses im Kantonsblatt beim Verfassungsgericht anzumelden. Nach derselben Bestimmung (bzw. nach § 30b VRPG) gilt für die Fristenfrage zusätzlich § 16 Abs. 2 VRPG. Danach ist spätestens binnen 30 Tagen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gerechnet, eine schriftliche Begründung des Rechtsmittels einzureichen; der Präsident des Gerichts ist befugt, für die Rekursfrist ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren.  
Der Lauf der Frist zur Beschwerdeanmeldung wurde durch Veröffentlichung der umstrittenen Verordnung am 2. September 2017 ausgelöst und die Frist endete am 12. September 2017, diejenige für die Einreichung der Begründung am 2. Oktober 2017. Die Beschwerde vom 26./27. Januar 2018 ist offensichtlich verspätet eingereicht worden, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er ist jedoch der Meinung, die Komplexität der Sache habe es verunmöglicht, innert den gesetzlichen Fristen ein Rechtsmittel zu erheben. Der Beschwerdeführer hätte innert 10 Tagen die Verfassungsbeschwerde bloss anmelden müssen, was keines grossen Aufwands bedurft hätte. Er hätte alsdann um angemessene Erstreckung der Begründungsfrist ersuchen können, wie das kantonale Recht dies erlaubt; durch seine Vorgehensweise hat er sich dieser Möglichkeit von vornherein beraubt. Das Verpasste lässt sich nicht durch ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nachholen; schon darum ist auf die Ausführungen in Ziff. 1 auf S. 1 der Beschwerdeschrift nicht einzugehen. Inwiefern das Appellationsgericht unter diesen Umständen durch seinen Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht verletzt habe, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller