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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_402/2019  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Mai 2019 (KES 19 313). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 6. Februar 2019 errichtete die KESB Mittelland Nord für die 2007 geborene B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Mutter A.________ die Weisung, sich durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützen zu lassen. 
In der Folge berichtete die Beiständin von einer hohen Belastung für das Kind, weil dieses zu Hause aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Mutter viel Strukturarbeit übernehmen müsse. Die Schulleiterin habe dringend eine Betreuung von B.________ im Wocheninternat und eine psychologische Begleitung empfohlen. 
Nachdem bei einem Termin mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung die Situation eskaliert war, die Polizei hatte beigezogen werden müssen und B.________ den Wunsch geäussert hatte, die Wohnung über Nacht zu verlassen, wurde der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und B.________ superprovisorisch im Internat der Schule U.________ untergebracht. 
In einem persönlichen Gespräch mit der KESB begrüsste es B.________, teilweise im Internat der Schule zu leben; mindestens einmal pro Woche wolle sie aber nach Hause gehen und ihre Mutter besuchen. 
Mit Entscheid vom 25. April 2019 entzog die KESB der Mutter vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte B.________ vorsorglich in der Schule U.________ unter. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Mai 21019 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat die Mutter am 16. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die vorsorgliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Unterbringung des Kindes. Bei vorsorglichen Massnahmen kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht frei überprüfen. Vielmehr kann diesbezüglich nur eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während rein appellatorische Ausführungen nicht genügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe keinerlei Bedarf nach einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und B.________ müsse sofort zu ihr zurückgeführt werden, zumal B.________ dies selbst auch wolle. 
Diese Vorbringen genügen in einem doppelten Sinn nicht: Zum einen wird mit appellatorischen Ausführungen das Gegenteil der für das Bundesgericht verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen behauptet (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben; zum anderen wäre in erster Linie darzutun, inwiefern die obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben sollen und das Obergericht die kantonale Beschwerde materiell hätte überprüfen müssen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord, B.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und dem Vater C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli