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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_390/2021  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AB, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       B.________ AG, 
2.       C.________ AG, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2021 (NE200012-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die A.________ AB am 1. Dezember 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Oktober 2020 Berufung erhoben hatte, verlangte das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 17'750.--. Das Gesuch der A.________ AB um unentgeltliche Rechtspflege blieb erfolglos, ebenso die Beschwerde beim Bundesgericht (dazu Urteil 5A_179/2021 vom 5. März 2021). Nachdem die A.________ AB den Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 8. April 2021 auf die Berufung androhungsgemäss nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhebt die A.________ AB wiederum Beschwerde beim Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Nichteintretensentscheid genannt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr äussert sie sich ausschliesslich zu anderen Dingen, die im Übrigen nicht zutreffen, aber im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anfechtungsgegenstand auch nicht von Belang sind (es werde ihr zu Unrecht das Eigentum an den Schuldbriefen entzogen; beim Bundesgericht sei noch eine aufschiebende Wirkung am laufen; sie habe wegen der Covid-19-Situation das Recht auf weitere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege). 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli