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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_98/2021  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und Kirchgemeinde, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 12. April 2021 (ZK 21 179). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 19. März 2021 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland in der gegen den Schuldner A.________ für rechtskräftige Nachsteuern und Hinterziehungsbusse 2020 eingeleiteten Betreibung für Fr. 5'612.85 definitive Rechtsöffnung. 
Hiergegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Er machte geltend, die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und rechtskräftigen Entscheide würden nicht vorliegen, und verlangte sinngemäss Sistierung, bis die Steuerrekurskommission über die Veranlagung bis zum Jahr 2017 entschieden habe. 
Mit Verfügung vom 12. April 2021 setzte das Obergericht Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und wies das Sistierungsgesuch ab mit der Begründung, über die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sei nicht im Rahmen einer Sistierung, sondern als materielle Frage für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Beschwerdeentscheid zu befinden. 
Dagegen hat A.________ am 12. Mai 2021 bei Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Sistierungsgesuch sei gutzuheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angesichts des weniger als Fr. 30'000.-- betragenden Streitwertes steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG). 
Im Übrigen ist kein Endentscheid, sondern eine abweisende Sistierungsverfügung und damit ein Zwischenentscheid angefochten. Dieser ist nur ausnahmsweise unter den eingeschränkten Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig beim Bundesgericht anfechtbar, wobei diese im Einzelnen darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). 
 
2.   
Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten wird weder explizit noch implizit geltend gemacht und es werden auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal keine Auseinandersetzung mit der (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheides erfolgt. Nur der Vollständigkeit halber sei überdies festgehalten, dass es im Verfahren vor der Steuerrekurskommission offenbar um den Wert bzw. die Bewertung des Grundstückes Wichtrach-GBB-1038 für die Jahre 2010 bis 2016 geht; inwiefern dies in Zusammenhang mit der vorliegend betriebenen Forderung stehen soll, wird nicht erwähnt, geschweige denn dargetan. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli