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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2E_2/2023  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Griechenland 
Kläger, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
handelnd durch den Bundesrat, 3003 Bern, 
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Beklagte. 
 
Gegenstand 
Klage aus Staatshaftung, 
 
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ reichte am 9. Oktober 2021 eine Klage gegen die Bank B.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 trat das Handelsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses innert angesetzter Nachfrist auf die Klage nicht ein. Der Entscheid wurde A.________ mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (Dispositiv-Ziff. 5),  
 
1.2. Mit einem am 23. März 2023 eingegangenen Schreiben übermittelte die Schweizerische Botschaft in Athen dem Bundesgericht eine von A.________ am 13. März 2023 eingereichte, als "Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Handelsgericht des Kantons Zürich" bezeichnete Eingabe. Darin beantragt er im Wesentlichen, es sei "die Beklagte nach Art. 8 des Datenschutzgesetzes dazu zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, welche Daten, und in welchem Umfang die Daten veröffentlicht worden seien". Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, "eine verbesserte Tatsachendarstellung zu veröffentlichen" und ihm Fr. 6'541'161.43 zuzüglich 7% Zins seit 29. November 2022 zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten. Prozessual ersucht er eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Weil A.________ lediglich einen Wohnsitz in Griechenland angegeben hatte, wurde er mit Schreiben vom 24. März 2023 aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. 
Mit einem vom 3. April 2023 datierten Schreiben ersucht A.________ sinngemäss um Zustellung auf konsularischem Weg. Auch diese Eingabe wurde dem Bundesgericht von der Schweizerischen Botschaft in Athen übermittelt. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR).  
 
2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).  
 
2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei die Forderung spätestens innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend zu machen ist (Art. 20 Abs. 1 VG).  
 
2.4. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern der von ihm behauptete Schaden durch eine Amtshandlung einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen verursacht worden sei. Vielmehr lässt sich der Eingabe entnehmen, dass diese auf angeblich widerrechtlichem Handeln des Handelsgerichts Zürich gründet. Für die Haftung des Kantons bzw. seiner Behördemitglieder und Mitarbeitenden ist indessen das jeweilige kantonale Recht massgebend (vgl. Urteil 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2).  
Folglich erweist sich die Klage bereits aus diesem Grund als unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP).  
 
3.2. Nachdem der Kläger kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hat, wird ihm das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 120 Abs. 3 BGG auf diplomatischem Weg zugestellt.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Klage wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Kläger (auf diplomatischem Weg) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov