Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_133/2024, 2C_181/2024
Urteil vom 17. Mai 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
2C_133/2024
A.________,
c/o B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
2. Amt für Gemeinden und Bürgerrecht,
Grundbuchaufsicht,
Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
und
2C_181/2024
A.________,
c/o B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,
Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
2. Departement des Innern des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude,
9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellung der Bewilligungspflicht der
Grundbuchaufsicht (BewG 2022_72),
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 30. Januar 2024 (Berichtigung vom 5. Februar 2024) und die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen, Abteilung II, vom 15. März 2024 (B 2024/4).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. September 2022 erwarben die Eheleute A.________, Staatsangehöriger Deutschlands, und B.________, von U.________ ZH, das Grundstück Nr. xxx im Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der 51/2-Zimmer-Wohnung im Attikageschoss in einem Mehrfamilienhaus in V.________ samt zwei Einstellplätzen in der Tiefgarage zu je helftigem Miteigentum.
Am 6. Dezember 2022 wies die Grundbuchaufsicht (früher und gemäss dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Grundbuchinspektorat) ein Gesuch von A.________, es sei eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland festzustellen oder die Bewilligung zu erteilen, ab.
A.b. Das mit der Verfahrensleitung betraute Bildungsdepartement schrieb eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ am 21. Dezember 2023 als gegenstandslos geworden ab, weil B.________ am 20. Januar 2023 die Grundstücke zu Alleineigentum erworben hatte.
A.c. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 10. Januar 2024 wurde A.________ aufgefordert, bis 23. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten das Verfahren am Protokoll abgeschrieben werde (Beschwerdeverfahren B 2024/4).
B.
B.a. Mit Entscheid vom 30. Januar 2024 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ab.
B.b. Weil der Abschreibungsentscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde dieser am 5. Februar 2024 berichtigt und A.________ erneut zugestellt.
Mit ebenfalls vom 5. Februar 2024 datiertem Schreiben teilte der Abteilungspräsident A.________ mit, dass der mit Verfügung vom 10. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss am 24. Januar 2024 eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe jedoch erst am 5. Februar 2024 Kenntnis davon erhalten. Der Abteilungspräsident wies A.________ auf die Möglichkeit hin, beim Verwaltungsgericht ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen.
Am 11. Februar 2024 ersuchte A.________ beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 26. Februar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 30. Januar 2024 / Berichtigung vom 5. Februar 2024.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_133/2024.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Am 15. April 2024 reichte A.________ weitere Unterlagen bzw. eine Beschwerdeergänzung ein.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2024 wies der Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab.
E.
Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhebt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2024 an das Bundesgericht und beantragt deren Aufhebung.
Das Bundesgericht eröffnete das Verfahren 2C_181/2024. Es lud das Verwaltungsgericht ein, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die beiden beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden vom 26. Februar 2024 (Verfahren 2C_133/2024) und vom 15. April 2024 (Verfahren 2C_181/2024) betreffen die gleiche Angelegenheit. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BZP; BGE 131 V 59 E. 1; Urteil 2C_335/2019 und 2C_789/2019 vom 17. August 2020 E. 1.1).
2.
Es ist zunächst auf die Beschwerde im Verfahren 2C_133/2024 einzugehen.
3.
3.1. Der im Verfahren 2C_133/2024 angefochtene Abschreibungsentscheid stellt einen Endentscheid (Art. 90 BGG) dar, der nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Somit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a BGG). Da - vorbehältlich E. 3.2 hiernach - auch die übrigen Sachurteilsvoraussetungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Der um die Rechtsmittelfrist ergänzte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 / Berichtigung vom 5. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. Februar 2024 zugestellt. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Freitag, den 9. Februar 2024 zu laufen und endete am Montag, den 11. März 2024 (vgl. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeergänzung vom 15. April 2024 (Postaufgabe), samt Beilagen, die beweisen sollen, dass der Beschwerdeführer die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses eingehalten habe, wurde somit verspätet eingereicht, sodass diese im Verfahren 2C_133/2024 nicht berücksichtigt werden kann.
4.
4.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5.
Streitgegenstand des Verfahrens 2C_133/2024 bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren eingehalten habe.
5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe den Kostenvorschuss (rechtzeitig) geleistet, worüber er die Vorinstanz in einem Schreiben vom 21. Januar 2024 (versandt per Einschreiben am 22. Januar 2024) informiert habe. Von einer angeblichen Fristsäumnis habe er erst mit dem Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 erfahren. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) vor.
5.2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP/SG; sGS 951.1) kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP/SG). Im Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über die Fristen Anwendung (Art. 64 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRP/SG). Nach Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für die Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die rechtsuchende Person das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf ihr Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteile 6B_725/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 2.2; 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2). Wird der Betrag dem Konto der Behörde in der Folge nicht gutgeschrieben, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zu den bundesrechtlichen Prozessgesetzen (VwVG, ZPO) ferner zu berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem Rechtsuchenden respektive dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist (Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.3; 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
5.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses in der Regel keinen überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.2; 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.1; 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Kantone sind daher nicht verpflichtet, eine Art. 62 Abs. 3 BGG oder Art. 101 Abs. 3 ZPO analoge Bestimmung (Ansetzen einer Nachfrist) ins kantonale Verfahrensrecht zu übernehmen (Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.2; 1C_601/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.4. Bei einer Post- oder Banküberweisung muss im Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben worden ist, das Gericht den Vorschusspflichtigen indessen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen des Vertreters oder der Vertreterin) belastet worden ist. Dass die Vorinstanz Rückfrage zum Belastungszeitpunkt vornimmt, ergibt sich bereits aus dem Anspruch, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) behandelt zu werden sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 143 IV 5 E. 2.7; 139 III 364 E. 3.2.2 und 3.2.3; Urteile 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.4; 2C_245/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.1; 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1). Fragt die Vorinstanz nicht zurück und hat sie den Betroffenen auch nicht im Voraus aufgefordert, die Leistung innert Frist zu belegen, verletzt sie dessen verfassungsmässigen Rechte (vgl. Urteil 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1).
5.5. Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 aufgefordert wurde, bis zum 23. Januar 2023 seine Beschwerde zu ergänzen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschwerde am Protokoll abgeschrieben werde, falls der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt würde. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2022 seine Beschwerde ergänzt und das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass er der Aufforderung zur Entrichtung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- nachgekommen sei. Schliesslich lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass das Verwaltungsgericht sich am 24. Januar 2024 beim Amt für Finanzdienstleistungen des Kantons St. Gallen danach erkundigt hatte, ob der Kostenvorschuss eingegangen sei, woraufhin es gleichentags die Mitteilung erhielt, dass keine Zahlung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Der Abschreibungsentscheid erfolgte sodann am 30. Januar 2024.
5.6. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten oder der im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgängig zum Abschreibungsentscheid das rechtliche Gehör gewährt bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Belastungszeitpunkt zu äussern. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss bezahlt habe und es der Vorinstanz bewusst war, dass die Zahlung aus dem Ausland erfolgen könnte.
Vor diesem Hintergrund verletzt der angefochtene Abschreibungsentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an den Abschreibungsentscheid auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen. Denn einerseits ist das rechtliche Gehör vor Erlass eines Entscheids zu gewähren und andererseits macht ein Fristwiederherstellungsgesuch nur Sinn, wenn die Frist tatsächlich versäumt wurde. Dies wäre im konkreten Fall, auch mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 21. Januar 2022 mitgeteilt hatte, dass er den Kostenvorschuss geleistet habe, vor dem Abschreibungsentscheid abzuklären gewesen.
5.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen, welche die Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung belegen sollen, und die der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, unzulässig sind (vgl. E. 3.2 hiervor).
5.8. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, die Beschwerde im Verfahren 2C_133/2024 gutzuheissen, den angefochtenen Abschreibungsentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer die genaueren Umstände abzuklären haben, die der Beschwerdeführer geltend macht. Danach wird sie in der Sache neu zu befinden haben.
6.
6.1. Im Verfahren 2C_181/2024 richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen wurde. Das Gesuch wurde im Nachgang an den Abschreibungsentscheid vom 30. Januar 2024, welcher Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_133/2024 bildet, gestellt.
Ob es sich bei der Verfügung vom 15. März 2024, wie vom Verwaltungsgericht erwogen, um eine prozessleitende Verfügung oder um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (so z.B. Urteile 6B_49/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 1; 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014 E. 1.1) handelt, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
6.2. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Zahlungsfrist gegeben seien, stellt sich nur, wenn der strittige Kostenvorschuss tatsächlich verspätet geleistet worden wäre, was vorliegend aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 2C_133/2024 und der Aufhebung des Abschreibungsentscheids vom 30. Januar 2024 nicht feststeht.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren 2C_181/2024 sind grundsätzlich identisch mit jenen im Verfahren 2C_133/2024. So macht er insbesondere geltend, er habe den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt bzw. dieser sei vor Ablauf der Zahlungsfrist in den Einflussbereich der Schweizerischen Post gelangt und verweist im Übrigen auf seine Beschwerde vom 26. Februar 2024 im Verfahren 2C_133/2024. Folglich deckt sich das Verfahren betreffend die Wiederherstellung der Zahlungsfrist im konkreten Fall mit demjenigen betreffend die Abschreibung der Beschwerde an die Vorinstanz. Der Ausgang des Verfahrens 2C_133/2024 bewirkt somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 2C_181/2024.
6.3. Die Beschwerde im Verfahren 2C_181/2024 wird daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sollte das Verwaltungsgericht in seinem neuen Entscheid erneut zum Schluss gelangen, dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nicht eingehalten worden sei und einen neuen Abschreibungsentscheid fällen, wird der Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit haben, ein neues Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen.
7.
7.1. Im Ergebnis wird die Beschwerde im Verfahren 2C_133/2024 gutgeheissen und der Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2024 / Berichtigung vom 5. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_181/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7.2. Für das Verfahren 2C_133/2024 werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3; 2C_262/2020 vom 16. Juli 2020 E. 7).
In Bezug auf das Verfahren 2C_181/2024 ist festzuhalten, dass bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP) entscheidet, wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, soweit sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Verfügungen 2C_140/2023 vom 9. März 2023 E. 2.2; 2C_621/2022 vom 5. September 2022 E. 4.1). Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_133/2024 und 2C_181/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_133/2024 wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2024 / Berichtigung vom 5. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 2C_181/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov