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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_306/2024  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. April 2024 (PS240061-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 21. März 2024 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Beschwerdeführerin für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 10'687.50 nebst Zins und Kosten. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2024 (Poststempel) Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. April 2024 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Urteil vom 17. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Am 10. Mai 2024 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe keinen Konkursaufhebungsgrund behauptet oder urkundlich nachgewiesen. Auch zu ihrer Zahlungsfähigkeit habe sie sich nur rudimentär geäussert. Es fehle ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug mit einer Stellungnahme zu den nicht als erledigt ausgewiesenen Betreibungen. 
 
4.  
Vor Bundesgericht äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, dass sie vor Obergericht keinen Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Schuld) nachgewiesen hat. Sie behauptet lediglich, ihre Zahlungsfähigkeit nachgewiesen und alle Angaben gemacht zu haben, wobei sie insbesondere auf einen Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2024 verweist, den sie dem Obergericht eingereicht habe. Zudem habe ein Treuhandbüro Unterlagen und Post unterschlagen, was auch dem Obergericht bekannt sei. Das Unternehmen sei für sie sehr wichtig, was das Obergericht nicht berücksichtigt habe, und es lägen für dieses Jahr viele Aufträge vor. Mit all dem schildert sie bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 BGG zu erheben. Der Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2024 stammt im Übrigen vom Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld und nicht vom Betreibungsamt am aktuellen Sitz der Beschwerdeführerin in Zürich. Er ist damit von vornherein ungeeignet, die Erwägungen des Obergerichts zum Betreibungsregisterauszug zu widerlegen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Zürich (Altstadt), dem Betreibungsamt Zürich 1, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg