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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_307/2024  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amtsnotariat des Kantons St. Gallen, 
Davidstrasse 27, Postfach, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. April 2024 (BE.2024.1-EZZ1). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 27. Mai 2023 verstarb die kinderlose Schwester des Beschwerdeführers, welche testamentarisch über ihren Nachlass verfügt hatte. Am 22. August 2023 eröffnete das Amtsnotariat St. Gallen das Testament und bezeichnete den eingesetzten Alleinerben. 
Rechtsmittelweise verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aberkennung der Stellung des eingesetzten Alleinerben und die Feststellung der Ungültigkeit des Testamentes. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 trat das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mangels Entscheidzuständigkeit betreffend die geltend gemachten Themen des materiellen Erbrechts auf den Rekurs nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen, nachdem es den Beschwerdeführer auf die formellen Mängel seiner Eingabe hingewiesen und zur Verbesserung aufgefordert hatte, mangels zulässiger Rechtsbegehren und mangels sachbezogener Begründung mit Entscheid vom 9. April 2024 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 (Postgabe: 10. Mai 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein topisches Rechtsbegehren noch eine Begründung im erwähnten Sinn. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gehe um einen Hilferuf, den keine Behörde hören wolle; das Testament beruhe auf kriminellen Machenschaften eines Rechtsanwaltes, dem die Lizenz entzogen werden sollte, man habe seine Schwester in den Suizid getrieben und vor allem habe man das Kunststück geschafft, dass sie sich von ihm abgewandt habe. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. Im Übrigen ist das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsnotariat des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli