Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_309/2024
Urteil vom 17. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dr. med. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2024 (PA240010-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mit ärztlicher Einweisung am 6. April 2024 fürsorgerisch untergebracht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. April 2024 zog sie am Folgetag wieder zurück, worauf das Bezirksgericht Bülach das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschrieb. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zur Kernerwägung des angefochtenen Entscheides, wonach der Rückzug eines Rechtsmittels verbindlich und unwiderruflich sei, was dessen materielle Behandlung und den weiteren Rechtsmittelzug ausschliesse. Vielmehr macht sie sinngemäss geltend, dass keine Gefährdung vorliege, dass man ihr gegenüber respektlos sei und dass sie sich in der Klinik erholen möchte statt zwangsisoliert zu sein. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli