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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 80/03 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
K.________, 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1949, gelernter Elektromonteur, verheiratet und Vater zweier Kinder (geboren 1983 und 1987) war bereits wiederholt (1991, 1998 und 2002) arbeitslos geworden. Am 7. Juni 2002 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung an. Gleichentags wies ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (nachfolgend: AWA) an, vom 15. bis 30. Juli 2002 bei der Firma X.________ einen Kurs zur Standortbestimmung für gut qualifizierte Berufsleute zu besuchen. K.________ blieb diesem Kurs zunächst fern. Als er am 18. Juli 2002 den Kurs im Wissen um die Verspätung antreten wollte, wurde er dort nicht aufgenommen, sondern darauf verwiesen, er solle zur Besprechung des weiteren Vorgehens mit seinem persönlichen Personalberater im zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Aarau (nachfolgend: RAV) Kontakt aufnehmen. Statt dessen schrieb der Versicherte noch am selben Tag (18. Juni 2002) eine Postkarte an seinen Personalberater und nannte als Grund für sein verspätetes Erscheinen abschliessend: "Ich habe noch keinen festen Boden unter meinen Füssen gefunden. Ich glaub, es ist nicht einfach. Weder für mich noch für meine Familie." Nachdem ihm das AWA eine Frist zur Stellungnahme in Bezug auf eine genauere Erläuterung seines Versäumnisses eingeräumt hatte und diese unbenutzt verstrich, stellte es ihn ab 16. Juli 2002 für die Dauer von acht Tagen wegen unentschuldigtem Nichtantritt eines angewiesenen Kursbesuchs in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Verfügung vom 7. August 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Februar 2003 ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ sinngemäss, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung vom 7. August 2002 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 
 
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Pflicht, Weisungen des Arbeitsamtes zu befolgen (Art. 17 Abs. 3 AVIG), und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgens der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 AVIV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Beizufügen ist, dass ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten ist, ab dem ersten Tag seiner Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen. 
1.3 Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 7. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
3. 
3.1 Fest steht, dass der Versicherte am 15. Juli 2002 ohne Entschuldigung nicht zu dem ihm mit Schreiben vom 7. Juni 2002 zugewiesenen Standortbestimmungskurs erschien. Zu Recht bestreitet er nicht, von den zeitlichen und örtlichen Details der Durchführung dieser arbeitsmarktlichen Massnahme gewusst zu haben. Abgesehen davon, dass er gestützt auf das Wissen um die Weisung zum Besuch dieser Veranstaltung - wenngleich auch verspätet - immerhin am 18. Juli 2002 am bekannten Ort den Kurs antreten wollte, ergibt sich seine entsprechende Kenntnis auch aus seinem Schreiben an das RAV vom 7. Juni 2002. Entgegen der sinngemäss vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung vermag ein Versicherter, der durch das RAV zu einer Veranstaltung zugewiesen wurde und diese unentschuldigt nicht besucht, sein fehlerhaftes Verhalten nicht dadurch zu rechtfertigen, dass er an dieser Massnahme zu einem späteren Zeitpunkt teilnimmt (Urteil Z. vom 28. März 2001, C 308/00). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei vom Kursveranstalter nicht - wie sonst von anderen Institutionen üblicherweise erwartet werden könne - eine Kurseinladung "mit einem 'Willkommen' und 'Kaffeebons' oder eben nur einem Werbekleber" zugestellt worden, stösst dieser Einwand ins Leere. 
3.2 Wusste der Beschwerdeführer davon, wann und wo der ihm unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen des Nichtantritts zugewiesene Standortbestimmungskurs durchgeführt wurde, bleibt einzig zu prüfen, ob für das Nichterscheinen am 15. Juli 2002 ein entschuldbarer Grund vorlag. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, zwar habe der Versicherte in seiner Postkarte vom 18. Juli 2002 indirekt auf eine krankheitsbedingte Absenz bzw. "zwei Bewerbungsabwesenheiten" hingewiesen, ohne diese Angaben jedoch zu präzisieren. Auch sei ihm auf Grund der Kurseinladung bekannt gewesen, dass er eine eventuelle krankheitsbedingte Absenz bereits ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis hätte belegen müssen. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift habe er lediglich geltend gemacht, er sei dem Kurs nicht absichtlich fern geblieben. Anhaltspunkte für allfällige entschuldbare Gründe seien nicht ersichtlich. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Aus den vagen Andeutungen auf mögliche entschuldbare Gründe ohne konkrete Festlegung auf einen bestimmten Sachverhalt und ohne Vorlage entsprechender Belege (z.B. ärztliches Attest) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern sie benötigt zweckdienliche Beweismittel, die der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 239 Erw. 4 b/bb). Unbehelflich sind die Hinweise darauf, infolge des wiederholten umstrukturierungsbedingten Stellenverlustes habe er in persönlicher Bedrängnis aus Sorge um das Wohl seiner Familie und aus Angst vor dem drohenden finanziellen Ruin unter einem "moralischen Down" gelitten und deshalb den Kursanfang verpasst. Der Versicherte war bereits mehrfach arbeitslos geworden. Dieses Schicksal war für ihn deshalb nicht neu. Die letzte Phase der Arbeitslosigkeit begann bereits am 7. Juni 2002. Nachdem er sich noch am gleichen Tag wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz des Eindruckes dieses Schicksalsschlages (Wiedereintritt der Arbeitslosigkeit ab 7. Juni 2002) mehr als einen Monat später, am 15. Juli 2002, den Standortbestimmungskurs nicht hätte antreten können. Was der Versicherte im Übrigen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist, soweit sachbezüglich, unbegründet. 
3.3 Vorinstanz und Verwaltung gingen demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für den Nichtantritt des angewiesenen Standortbestimmungskurses keine entschuldbaren Gründe darzulegen vermag. 
4. 
Das AWA setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf 8 Tage fest. Das kantonale Gericht gelangte mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, zur Auffassung, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen angemessen sei. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 17. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: