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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.105/2005 /bie 
 
Urteil vom 17. Juni 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH in Liquidation, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, 
Gegenstand 
einfache Gesellschaft, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, Inhaber der Einzelfirma Z.________ und die X.________ AG (Klägerin) waren mit dem Verkauf elektronischer Spiele befasst, die Klägerin für Computer, G.________ für Videospielkonsolen. Sie kamen überein, ihre Waren in einem gemeinsamen Ladenlokal anzubieten. Zu diesem Zweck mietete die Klägerin per 1. Oktober 1996 Ladenräume in Basel. Die Kosten für Miete, Personal sowie für gemeinsam besorgte Güter trugen die Vertragsparteien je zur Hälfte. Grundsätzlich kaufte jedoch jede der Parteien ihre Ware selbst ein. Am 16. Dezember 1997 gründete G.________ die Y.________ GmbH. Im Laufe der Zeit gerieten die Parteien in Streit, weshalb die Y.________ GmbH (nunmehr in Liquidation, Beklagte) per 28. Februar 2001 aus dem gemeinsam gemieteten Laden auszog. 
B. 
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies eine Klage der X.________ AG gegen die Beklagte auf Zahlung von Fr. 21'572.55 nebst Zins und Kosten für offene Forderungen aus dem Einkauf von Waren für die Beklagte am 20. März 2003 ab. Im November 2003 wurde über die Beklagte der Konkurs eröffnet, der im April 2004 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. 
C. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erachtete die Appellation der Klägerin als teilweise begründet und verpflichtete die Beklagte am 27. Oktober 2004 zur Zahlung von Fr. 272.60 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2001. Die weiter gehenden Klagebegehren wies es ab. Die Beklagte wurde nach dem Entscheid des Appellationsgerichts im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht und danach, auf Grund eines vom Gläubiger glaubhaft gemachten Anspruchs, in Liquidation wieder eingetragen. 
D. 
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, die Klage im Sinne der erstinstanzlich gestellten Begehren zu schützen, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Betreibungskosten von Fr. 100.-- für die Betreibung Nr. 00/55555 des Betreibungsamtes Basel-Stadt zu ersetzen und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung kantonalen Rechts (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen) und Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). Neue Begehren sind im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG, letzter Satz). 
1.2 Auf die Berufung der Klägerin ist im Folgenden von vornherein nur einzutreten, soweit sie diesen Anforderungen gerecht wird. Das ist auf weite Strecken nicht der Fall. Dass die Klägerin vor Appellationsgericht die Erstattung der Betreibungskosten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt hätte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Diese Begehren sind deshalb neu und unzulässig. Ebenfalls nicht zu hören ist die Klägerin, soweit sie den Entscheid über die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des kantonalen Verfahrens beanstandet, richtet sich doch dieser nach kantonalem Prozessrecht und steht kein vom Bundeszivilrecht beherrschter Anspruch zur Debatte. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat das Vertragsverhältnis der Parteien als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR qualifiziert und festgehalten, diese sei mit dem Auszug der Beklagten nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. Ziff. 4 OR aufgelöst worden und in das Liquidationsstadium getreten. Die Forderung der Klägerin rühre aus dem Geschäftsbereich der einfachen Gesellschaft (Warenlieferungen, Zollgebühren, Versand- und Frachtkosten, Lohnkosten und weitere Kosten aus der Führung des Ladenlokals). Diese Forderung wird von der Beklagten an sich nicht bestritten. 
2.2 Streitig sind auch vor Bundesgericht einzig Gegenforderungen, welche die Beklagte zur Verrechnung stellt. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte habe diverse Rechnungen beglichen, welche auf der Bestellung von Ladeneinrichtung bzw. Sicherheitsanlagen für den gemeinsamen Laden beruhten. Einschliesslich der von der Klägerin anerkannten Fr. 2'850.-- für die Sicherheits- bzw. Warensicherungsanlage bezifferte die Vorinstanz die betreffenden nachgewiesenen Auslagen der Beklagten auf Fr. 32'469.25. 
3. 
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr das Recht auf den Gegenbeweis dafür, dass die Beklagte die behaupteten Auslagen in Tat und Wahrheit nicht getätigt habe, verweigert und dadurch Art. 8 ZGB verletzt. Die Klägerin verkennt, dass die Beweislastverteilung gegenstandslos ist und Beweiswürdigung vorliegt, wo das Gericht in Würdigung von Beweisen eine Tatsachenbehauptung als bewiesen oder widerlegt erachtet. Art. 8 ZGB schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist. Bundesrechtlich ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25 mit Hinweisen). Mithin gibt Art. 8 ZGB keinen Anspruch auf Weiterungen eines erfolgreichen Beweisverfahrens, weil die Bestimmungen stets an den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit anknüpft. Die Würdigung der Beweise ist nicht im Berufungsverfahren, sondern im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 mit Hinweisen). Da die Vorinstanz die den Forderungen der Beklagten zugrunde liegenden Behauptungen gestützt auf die Akten als erwiesen betrachtet hat, liegt insoweit Beweiswürdigung vor. Von einer Verletzung von Art. 8 ZGB kann nicht die Rede sein. 
4. 
4.1 Nach dem angefochtenen Urteil tätigte die Beklagte die Auslagen im Betrag von Fr. 32'469.25 für die einfache Gesellschaft. In tatsächlicher Hinsicht kam die Vorinstanz gestützt auf zwei Schreiben der Klägerin, datiert vom 26. Oktober 2000 und vom 24. Februar 2001 sowie ein Schreiben der Beklagten vom 22. Februar 2001 zum Ergebnis, die Parteien hätten hinsichtlich der Liquidation der einfachen Gesellschaft vereinbart, dass die Klägerin die festen, von der Beklagten bezahlten Einrichtungen übernehme und der Beklagten den von dieser geleisteten Anteil mit einer angemessenen Abschreibung auszahle, unter Anrechnung auf ihre eigene Auslagenersatzforderung. Die Beklagte habe sich auf die degressive Methode der Abschreibung berufen, und die Klägerin habe die Beklagte hierauf behaftet. Eine weitergehende Einigung ist nicht festgestellt. Für die in Frage stehenden Einbauten (Tablare, Treppenverkleidung, Schaufenster sowie Sicherheitsanlage) ging die Vorinstanz von einer Lebensdauer von zehn Jahren oder mehr aus und setzte den Abschreibungssatz daher auf 10 % pro Jahr fest. Im Hinblick darauf, dass die Gegenstände beim Auszug der Beklagten vier Jahre genutzt worden seien, gelangte die Vorinstanz in Anwendung eines degressiven Verfahrens zu einem Abschreibungssatz von 34,4 %, so dass der Beklagten für die der Klägerin überlassenen Einrichtungen grundsätzlich Fr. 21'299.95 (Fr. 32'469.25 minus Fr. 11'169.30) zustünden, welche Summe wiederum von dem unstreitig der Klägerin geschuldeten Betrag von Fr. 21'572.55 abzuziehen sei. Die Differenz von Fr. 272.60 sprach die Vorinstanz der Klägerin zu. 
4.2 
4.2.1 Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) verstossen, indem sie übersehen habe, dass es sich bei ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2000 um ein Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr gehandelt habe, und dass die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2001 nicht rechtzeitig dagegen remonstriert habe. Aus dem Schreiben vom 26. Oktober 2000 ergebe sich, dass eine Ausgleichung nur in Bezug auf Anschaffungen vorgesehen sei, bei denen eine Absprache über den Ort der zukünftigen Weiterverwendung möglich sei, also nicht für feste Ladeneinrichtungen. Die Vorinstanz habe überdies in Verletzung von Bundesrecht die Parteiabrede ergänzt und die Forderung der Beklagten nach mietrechtlichen Abschreibungssätzen statt nach Buchwerten, die gemäss Schreiben vom 26. Oktober 2000 die Grundlage der Auseinandersetzung bilden sollten, berechnet. Die Beklagte habe der Klägerin die Buchwerte der auszugleichenden Anschaffungen nicht rechtzeitig bekannt gegeben und dadurch den Anspruch auf Geltendmachung verwirkt. 
4.2.2 Die Vorinstanz hat zwar in Beweiswürdigung auf die angeführten Schreiben hingewiesen, jedoch daraus nicht den von der Klägerin gewünschten Schluss gezogen. Namentlich hat die Vorinstanz nicht festgestellt, die Klägerin habe eine früher getroffene Vereinbarung bestätigt. Insofern erweist sich die Rüge als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; E. 1.1 hiervor). Aus dem angefochtenen Urteil geht zudem nicht hervor, dass die Klägerin im Appellationsverfahren Entsprechendes geltend gemacht hätte. Nach ständiger Rechtsprechung hat aber eine Partei, die den Sachverhalt gestützt auf Art. 64 OG ergänzt wissen will, nachzuweisen, dass die fragliche Tatsache für die Beurteilung der Streitsache erheblich ist und bereits im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht behauptet und Beweis dafür angeboten wurde (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 mit Hinweisen). Die Klägerin legt in der Berufung nicht dar, dass sie entsprechende Behauptungen schon vor der Vorinstanz vorgebracht und sich auf die betreffenden Schreiben berufen hat. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen der Klägerin, welche auf der Annahme beruhen, der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der für die Gesellschaft getätigten Auslagen sei auf der Basis von Buchwerten zu berechnen. 
4.2.3 Sofern die Klägerin geltend machen will, die Vorinstanz hätte im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen müssen, für feste Ladeneinrichtung sei kein Ausgleich geschuldet, dringt ihre Rüge nicht durch. Die Vorinstanz hat in Würdigung der erwähnten Schreiben einen tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt, den das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann. Für eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip bleibt nur Raum, soweit kein tatsächlich übereinstimmender Wille festgestellt ist (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424 f. mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid wäre indessen ohnehin nicht zu beanstanden, denn die Formulierung: "Gemeinsame Anschaffungen werden je nach Ort der zukünftigen Weiterverwendung in Absprache und nach Buchwerten verrechnet" erfasst nach Treu und Glauben auch feste Ladeneinrichtungen, soweit sie von einer Partei weiter benutzt werden. 
5. 
5.1 Gestützt auf die tatsächlich festgestellte Übereinkunft der Parteien, wonach eine angemessene Abschreibung vorzunehmen sei, und die von beiden Parteien postulierte Anwendung der degressiven Methode, hat die Vorinstanz die mutmassliche Lebensdauer der abzugeltenden Gegenstände nach mietrechtlichen Kriterien ermittelt und die ihrer Ansicht nach angemessene Abschreibung degressiv im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt. Wie dargelegt, hat sie im Übrigen keine Einigung der Parteien auf eine bestimmte Art der Berechnung der angemessenen Abschreibung festgestellt. 
5.2 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, die Grundprinzipien der Methode der degressiven Abschreibung missachtet zu haben. Sie macht unter Hinweis auf Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 8 N. 470 S. 887 und Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 8. Aufl., Bern 1999, Bd. II § 37 N. 76 S. 310 (vgl. auch Höhn/Waldburger, Steuerrecht, 9. Aufl., Bern 2002, Bd. II § 46 N. 76 f. S. 339) geltend, es sei allgemein anerkannt und zudem mathematisch jederzeit nachprüfbar, dass ein degressiver Abschreibungssatz mindestens doppelt so gross sein müsse wie der lineare Satz für die gleiche Zeitspanne, um im Resultat eine vergleichbare Wertkorrektur zu erzielen. Der vom Appellationsgericht angewendete Satz von 10 % sei auf eine Abschreibungsdauer von 20 Jahren ausgelegt. 
5.3 Die Klägerin verkennt, dass die Vorinstanz die Abschreibung gerade nicht nach allgemeinen Grundsätzen der Rechnungslegung vornahm, da sie die von der Klägerin behauptete Einigung über eine Festsetzung des Übernahmepreises nach Buchwerten nicht für erstellt erachtete, sondern die Vereinbarung über die Liquidation der Gesellschaft analog Art. 2 Abs. 2 OR ergänzt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Abschreibung nach der degressiven Methode mit einer Verdoppelung des Abschreibungssatzes, wie dies im Normalfall für steuerliche Abschreibungen zulässig ist (Böckli, a.a.O., § 8 Rz. 469 f.), abwich, mietrechtliche Komponenten mitberücksichtigte und auf die Verdoppelung des Ansatzes verzichtete. Damit hat sie den höheren Nutzwert (subjektiven Wert) der von der Beklagten bezahlten Anlagen berücksichtigt, und der Tatsache Rechnung getragen, dass die Lebensdauer der Einrichtungsgegenstände 10 Jahre überschreiten kann. Es gelingt der Klägerin nicht darzulegen, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene Ergänzung der vertraglichen Vereinbarung im Ergebnis der nach den tatsächlichen Feststellungen von beiden Parteien gewollten angemessenen Abschreibung widerspricht. Die Vorinstanz hat bei der Ergänzung der Vereinbarung von ihrem Ermessen pflichtgemässen Gebrauch gemacht. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. 
6. 
Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), die zudem die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: