Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 3/05 
 
Urteil vom 17. Juni 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig, Bahnhofplatz 5, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 8. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geb. 1952, absolvierte eine kaufmännische Lehre, betrieb von 1990 bis zur Konkurseröffnung am 15. November 1992 als Selbstständigerwerbender ein Radio- und Fernsehgeschäft und ist seither bei der Nachfolgefirma seiner Frau ("Firma X.________") angestellt. Im Februar 1991 meldete er sich unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem eine erste rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle Bern (vom 27. August 1992) auf Beschwerde hin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden war (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 1993), erliess die Verwaltung am 2. November 1994 abermals eine abschlägige Verfügung. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 9. Mai 1995). Auf die Neuanmeldung im Juli 1995 hin verneinte die IV-Stelle am 25. November 1997 verfügungsweise erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht ab (Entscheid vom 2. Juli 1998). 
 
Im Februar 2001 gelangte D.________ erneut an die Verwaltung und beantragte wegen Rücken-, Schulter- und Beinbeschwerden die Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnahmen sowie einer Rente. Im Vorbescheid vom 21. Mai 2001 wurde abermals eine rentenablehnende Verfügung in Aussicht gestellt, wogegen der Versicherte opponierte. Nach ergänzenden Abklärungen annullierte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und ordnete eine Expertise durch das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) Y._________ an (Schreiben vom 26. November 2001). Dieser widersetzte sich D.________ unter Hinweis auf die sehr lange Wartezeit, was die Verwaltung dazu veranlasste, ein Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals Q.________ einzuholen (Schreiben vom 5. August und 2. September 2002), welches am 10. April 2003 erstattet wurde. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2003 mangels leistungsbegründender Invalidität einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004). 
 
B. 
In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den angefochtenen Einspracheentscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 8. November 2004). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
 
D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 in Verletzung der Begründungspflicht ergangen ist. Die Beschwerde führende IV-Stelle stellt dies in Abrede. Der Beschwerdegegner erneuert seinen bereits im kantonalen Prozess vorgebrachten gegenteiligen Standpunkt. 
2. 
Gemäss Art. 52 ATSG ("Einsprache") kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2) . 
 
Laut Art. 12 ATSV ("Einspracheentscheid") ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Abs. 1). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. 
 
3. 
3.1 
3.1.1 Aus dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 2 Satz 2 erster Teil ATSG - "Sie (gemeint die Einspracheentscheide) werden begründet...", "Elles sont motivées...", "Sono motivate..." - kann nichts darüber gewonnen werden, welche Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung zu stellen sind. 
3.1.2 Im Bericht der Kommission des Ständerates (vom 27. September 1990) wurde die im Entwurf der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht vorgesehene generelle Einführung eines Einspracheverfahrens grundsätzlich befürwortet. Bei der grossen Zahl der Geschäfte, die die Sozialversicherung zu erledigen habe, seien ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse nicht auszuschliessen. Wer mit einer Verfügung nicht einverstanden sei, solle daher nicht gleich die Gerichte anrufen müssen, sondern sich vorerst nochmals mit dem Versicherungsträger auseinandersetzen. Dazu diene ein kostenloses und weitgehend formloses Einspracheverfahren, wie es heute in der obligatorischen Unfallversicherung mit Erfolg angewendet werde. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens war u.a. strittig, ob das Einspracheverfahren in einzelnen, dem ATSG grundsätzlich unterstellten Versicherungszweigen (AHV, EO und FL) nicht zur Anwendung gelangen oder ob sich das Einspracheverfahren nach den für das kantonale Beschwerdeverfahren massgebenden Normen richten soll. Die bereits in Art. 58 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes vorgesehene Begründungspflicht wurde demgegenüber nicht näher thematisiert (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 17 f. mit Hinweisen). 
3.1.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die unter dem Marginale "Allgemeine Verfahrensgarantien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (AHI 2001 S. 119 mit Hinweisen). Demnach dient der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die hier interessierende Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Georg Müller, in Kommentar aBV, Art. 4 Rz 112 ff. mit Hinweisen). 
3.2 Für die Ermittlung des Bedeutungsgehaltes der in Art. 52 ATSG normierten Pflicht zur Begründung von Einspracheentscheiden ist mangels näherer gesetzlicher Umschreibung und einschlägiger Materialien von den durch die Judikatur entwickelten Grundsätzen auszugehen (vgl. Erw. 3.1 hievor). Diese gelten indes weder absolut, noch lässt sich in allgemeiner, für jeden einzelnen Einspracheentscheid verbindlicher Weise bestimmen, welchen Anforderungen seine Begründung zu genügen hat. Die erforderliche Begründungsdichte hängt vielmehr von einer Reihe nachfolgend (Erw. 3.2.1 - 3.2.4) genannter Faktoren ab, denen zudem im Einzelfall unterschiedliches Gewicht zukommt: 
 
3.2.1 Gemäss Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG regelt das Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein Vorbescheidverfahren, wie es Art. 73bis IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) in der Invalidenver-sicherung bisher vorgesehen hatte. Auf den 1. Januar 2003 wurde deshalb u.a. Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben (vgl. Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 11. September 2002; AS 2002 3723). Danach hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, der versicherten Person oder deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen. Laut Art. 42 ATSG müssen die Parteien vor Erlass einer Verfügung nicht angehört werden, wenn diese durch Einsprache anfechtbar ist. Die Verschiebung des Gehörsanspruchs in das Einspracheverfahren bedingt, dass die Einspracheentscheide unter Berücksichtigung der von der versicherten Person erhobenen Einwendungen sorgfältig begründet werden. Die Anforderungen an die rechtsgenügliche Begründung richten sich dabei nach den Vorbringen der Partei. Die Entscheidbegründung hat umso detaillierter auszufallen, je konkreter und substantiierter die Vorbringen der Einsprache führenden Person sind. 
3.2.2 Die Einsprache ist ein nicht devolutives Rechtsmittel (RKUV 2003 Nr. U 490 S. 367 Erw. 3.2.1). Sie zielt darauf, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (vgl. Erw. 3.2.1 hievor; statt vieler: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 463 ff. mit Hinweisen). Dies rechtfertigt es, die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Einspracheentscheiden in der Regel weniger hoch anzusetzen als bei Gerichtsentscheiden. 
3.2.3 Ist jedoch die versicherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betroffen (vgl. Georg Müller, a.a.O., Rz 114 mit Hinweisen, u.a. auf Mark E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 1989 S. 153 ff.), was regelmässig zu bejahen ist, wenn Dauerleistungen strittig sind, spricht dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht. Analoges gilt, wenn einer Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum eingeräumt ist (BGE 112 Ia 110 Erw. 2b mit Hinweisen). 
3.2.4 Inhalt wie Umfang der Begründung richten sich schliesslich generell, mithin auch bei der Begründung von Einspracheentscheiden, nach der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes (BGE 111 Ia 4 Erw. 4b). Je schwieriger die Sach- und Rechtslage (einschliesslich Beweislage) ist, desto höheren Anforderungen hat die Begründung zu genügen. Demgegenüber kann eine Begründung bei liquiden Verhältnissen kurz sein. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Versicherungsträger (vorbehältlich der Mitwirkungspflichten der Parteien) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Sie würdigen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss. Für das Einspracheverfahren bedeutet dies, dass die entscheidende Behörde alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das Verfahren nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
 
4. 
4.1 
4.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung im Februar 2001 eingetreten ist, um mit Verfügung vom 17. Juni 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004, einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Invalidität zu verneinen. Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 17. Juni 2003 damit, laut Gutachten der MEDAS des Spitals Q.________ (vom 10. April 2003) sei dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar, was ihm ermögliche, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Seit Erlass der letzten rentenablehnenden Verfügung sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. 
4.1.2 Der Beschwerdegegner rügte einspracheweise, die Verwaltungsverfügung sei in Verletzung der Begründungspflicht ergangen; insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie die IV-Stelle angesichts der zahlreichen Arztberichte zum Schluss gelangt sei, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Das Ausserachtlassen anderer Beweismittel stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Der Umstand, dass ihm das Administrativgutachten erst nach Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2003 eröffnet worden sei und er keine Gelegenheit gehabt habe, seinerseits Fragen an die Gutachter zu stellen, missachte den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Administrativgutachten wurde vom Beschwerdegegner als unvollständig beanstandet, weil die aktenkundige Diagnose einer Fibromyalgie nicht berücksichtigt worden sei; schliesslich wurde unter dem Titel "Falsche Würdigung des MEDAS-Gutachtens" geltend gemacht, es bestehe aktuell nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von maximal 33 1/3 %. 
4.1.3 Im Einspracheentscheid fasste die Beschwerdeführerin den Sachverhalt kurz zusammen (Ziff. 1), gab die Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte wieder (Ziff. 2) und erwog, gemäss Gutachten der MEDAS habe sich der Gesundheitszustand inzwischen nicht verschlechtert; eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei zu 80 % und während acht Stunden täglich zumutbar. Das Gutachten der MEDAS erfülle die von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen und es seien keine Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Dass die bisherige Tätigkeit nicht derart angepasst werden könne, sei im Rahmen der Invalidenversicherung nicht beachtlich. Nach Ausführungen zu den er-werblichen Auswirkungen der erhobenen Restarbeitsfähigkeit wurde abschliessend erneut festgehalten, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Abweisungsverfügung nicht verändert, womit sich auch betreffend Invaliditätsgrad keine nennenswerten Veränderungen ergeben hätten. Die angefochtene Verfügung sei somit genügend begründet. Die Einsprache sei abzuweisen, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Ziff. 3). 
4.2 Die polydisziplinäre Expertise der MEDAS (vom 10. April 2003) gliedert sich in drei Teile ("A. Klinische Grundlagen", "B. Beurteilung und Prognose" und "C. Fragen"), beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Sie umfasst ein psychiatrisches sowie ein rheumatologisches Teilgutachten. Laut psychiatrischer Teilexpertise (vom 18. Februar 2003) leidet der Beschwerdegegner an einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0), weswegen er in seiner Arbeitsfähigkeit als Radio-TV-Fachmann leicht eingeschränkt sei. Es könne aus psychiatrischer Sicht zwar von einem zumutbaren vollen Arbeitspensum ausgegangen werden; hingegen sei die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert. Im rheumatologischen Teilgutachten (vom 3. Februar 2003) werden als Hauptdiagnosen ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom, eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie ein leichtes rezidivierendes Zervicalsyndrom genannt. Hinsichtlich leidensangepasster, leichter Tätigkeiten (wechselbelastend, insbesondere rückenschonend, ohne Heben und Tragen über 20 Kilogramm schwerer Lasten) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, falls die vorgeschlagenen Ergänzungsuntersuchungen (MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke mit Kontrastmittel und mit Funktionsaufnahme) keine neue Fakten zutage brächten. 
 
Dagegen wir im Hauptgutachten (S. 21) festgehalten: Alle "leichten, wechselbelastenden, ergonomisch günstigen Tätigkeiten können zugemutet werden. Für eine angepasste Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus rheumatologisch/internistischer Sichtweise. Gleichzeitig ist jedoch die Leistungsfähigkeit aufgrund der Somatisierungsstörung in solchen angepassten Tätigkeiten eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten beträgt vor allem aus Gründen der Somatisierungsstörung 80 %." Somit bestehen offenkundig gewisse Unklarheiten darüber, ob und in wieweit die Arbeitsfähigkeit nach Auffassung der involvierten Gutachter aus psychischen und/oder rheumatologisch-internistischen Gründen vermindert ist. Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Rheumatologen unter dem Vorbehalt weiterer Untersuchungen erfolgte, die nach Lage der Akten anscheinend nicht durchgeführt wurden. Deswegen ist die gesamtgutachterliche Stellungnahme in der aktuellen Form nicht ohne Weiteres voll beweiskräftig. 
 
Bei dieser Sachlage wäre die Verwaltung gehalten gewesen, sich mit den aufgezeigten Ungereimtheiten auseinanderzusetzen und diese im Rahmen einer eingehenden Beweiswürdigung als Teil der Begründung des Einspracheentscheides auszuräumen oder - falls nicht möglich - ergänzende Beweisvorkehren zu treffen, so etwa in Form einer Rückfrage bei der MEDAS. Indem die IV-Stelle stattdessen im Einspracheentscheid bloss festhielt, die Expertise sei voll beweiskräftig und es werde auf die gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgestellt, hat sie ihren Entscheid im Lichte des Gesagten (Erw. 3.2.4) nicht rechtsgenüglich begründet. Hinzu tritt, dass sich die Verwaltung mit keinem Wort zur formellen - selbstständigen - Rüge ausgesprochen hat, beim Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung vom 17. Juni 2004 sei der Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör verletzt worden. Schliesslich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die substantiierte Rüge, die Diagnose einer Fibromyalgie sei im polydisziplinären Gutachten der MEDAS unberücksichtigt geblieben, einer Auseinandersetzung im Einspracheentscheid bedurft hätte (vgl. Erw. 3.2.1 hievor). Ob das im Gutachten der MEDAS diagnostizierte psychische Leiden einer Somatisierungsstörung mit der traditionell in den Formenkreis der rheumatologischen Erkrankungen fallenden Diagnose einer Fibromyalgie gleichgesetzt werden kann, wie es die Beschwerdeführerin letztinstanzlich unter Berufung auf das nicht veröffentlichte Urteil P. vom 10. März 2003, I 721/02, geltend macht, kann hier offen bleiben und ändert an der fehlenden genügenden Begründung nichts. 
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der kantonale Rück-weisungsentscheid vor Bundesrecht standhält. 
5. 
Da Versicherungsleistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenlos (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht über die materielle Begründetheit des Rentenanspruchs, sondern allein darüber zu befinden war, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung der Begründungspflicht erkannt hatte, wobei sich der Beschwerdegegner weitgehend darauf beschränken konnte, letztinstanzlich die bereits im kantonalen Prozess hiezu gemachten Vorbringen zu erneuern (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: