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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_249/2010 
 
Urteil vom 17. Juni 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Stürmlin, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Z.________. 
 
Gegenstand 
Arrestvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 22. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Aufgrund eines Arrestgesuchs des Arrestgläubigers Y.________ vom 26. November 2008 zulasten der A.________Ltd., Trinidad und Tobago, als Arrestschuldnerin erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz am 28. November 2008 einen Arrestbefehl. Er verfügte gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 9. Juni 2005 (Honorar für den Erwerb der Beteiligung an der B.________ Inc.) Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bei der X.________ SA, in C.________, als Drittschuldnerin über folgende Arrestgegenstände: 
"sämtliche Verbindlichkeiten, insbesondere: 
die langfristige Verbindlichkeit der X.________ SA gegenüber der Arrestschuldnerin im Betrag von CHF 7'621'734.56 gemäss Bilanz der X.________ SA per 31. Dezember 2007, und 
die nachrangige langfristige Verbindlichkeit der X.________ SA gegenüber der Arrestschuldnerin im Betrag von CHF 95'000'000.00 gemäss Bilanz der X.________ SA per 31. Dezember 2007, 
bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 1'479'434.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2008 sowie sämtlicher Kosten." 
Der Arrest wurde am 1. Dezember 2008 vollzogen. Am 11. Dezember 2008 erhob die Drittschuldnerin Einsprache gemäss Art. 278 SchKG mit dem Antrag, auf das Arrestgesuch nicht einzutreten und den Arrest aufzuheben. Diese Einsprache wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Februar 2010 abgewiesen. 
 
B. 
Ebenfalls am 11. Dezember 2008 erhob die Drittschuldnerin Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen den Arrestvollzug mit dem Antrag, den Arrestbeschlag der beiden ausdrücklich im Arrestbefehl erwähnten Forderungen aufzuheben. Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident von Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab. 
 
C. 
Am 25. Februar 2009 erhob die Drittschuldnerin gegen diese Verfügung Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Arrestbeschlags über die beiden ausdrücklich genannten Forderungen. Mit Beschluss vom 22. März 2010 wies das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
D. 
Gegen diesen Beschluss hat die X.________ SA (fortan: Beschwerdeführerin) am 6. April 2010 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Arrestbeschlages über die beiden ausdrücklich im Arrestbefehl genannten Forderungen. 
Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden. Hingegen sind die Akten des kantonalen Beschwerdeverfahrens (RK________) und des Einspracheverfahrens (KB________), soweit sie auch der Vorinstanz vorlagen, beigezogen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist binnen Frist erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Anders als nach der Rechtsprechung zu Art. 19 SchKG in der Fassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 gegolten hatte, reicht ein bloss tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 130 III 400 E. 2 S. 402 mit Hinweis) somit nicht mehr (Urteil 5A_454/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). So wurde in BGE 135 III 46 der Drittschuldner nicht als legitimiert erachtet, vor Bundesgericht Beschwerde gegen die Pfändung einer Forderung des Betriebenen zu erheben. Ebensowenig ist der Drittansprecher zur Beschwerde berechtigt, der Eigentum am gepfändeten Objekt behauptet (Urteil 5A_454/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2). Liegt die Erfüllung der gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen nicht klar auf der Hand, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass diese gegeben sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 46 E. 4 S. 47 mit Hinweisen; 133 II 400 E. 2 S. 404). 
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, beschwerdelegitimiert seien alle Dritten, bei denen Guthaben des Schuldners arrestiert wurden, verkennt sie die spezifischen Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Literaturstellen (unter anderen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 6 Rz. 28) und Bundesgerichtsurteile (BGE 80 III 122; Urteil 7B.19/2006 vom 25. April 2006) beziehen sich entweder bloss auf das kantonale Aufsichtsverfahren gemäss Art. 17 f. SchKG oder auf die Rechtslage vor Erlass des BGG und sind mithin nicht einschlägig. Vielmehr ist für die Legitimation vor Bundesgericht einzig Art. 76 BGG massgebend (Art. 19 SchKG). 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie werde durch den Arrest erheblich beschwert, da dadurch direkt in ihre Finanzplanung eingegriffen und die Möglichkeit unterbunden werde, durch zusätzliche Rangrücktritte ihren Konkurs zu vermeiden. Sie relativiert dies aber insofern, als sie selber auf den hypothetischen Charakter dieser Konsequenzen des Arrestes hinweist ("...kann der Rangrücktritt wohl aufgrund des Arrestes nicht weiter angepasst werden. Dies dürfte jedoch wiederum den Konkurs der Beschwerdeführerin zur Folge haben." [Beschwerde S. 8 Ziff. 6.4; Hervorhebungen hinzugefügt]). 
 
2.3 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen wie bereits des vorinstanzlichen Verfahrens einzig die beiden im Arrestbefehl ausdrücklich genannten Forderungen sind, nicht aber die ebenfalls verarrestierten "sämtlichen Verbindlichkeiten", so dass über Letztere nachfolgend nichts ausgesagt werden kann. 
Hinsichtlich der beiden ausdrücklich bezeichneten Forderungen hat die Vorinstanz festgehalten, es fehlten konkrete Anhaltspunkte, weshalb die Beschwerdeführerin nur ohne den Arrest saniert werden könne. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei auf diesen Forderungen ein Betrag von Fr. 621'734.56 vom Rangrücktritt nicht erfasst bzw. umgekehrt bestehe dieser im Umfang von Fr. 102 Millionen. Weshalb die Unmöglichkeit eines weiteren Rangrücktritts auf dem Betrag von Fr. 621'734.56 einen Konkurs als wahrscheinlich erscheinen lasse, sei angesichts einer Bilanzsumme im Jahr 2007 von Fr. 134 Millionen erklärungsbedürftig, werde aber durch die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Zudem mache die Arrestforderung von Fr. 1'479'434.-- nur gerade 1.1 % dieser Bilanzsumme aus. 
 
2.4 Um ihre Legitimation gemäss Art. 76 BGG mit dem angeblichen Ausfall von Sanierungsmöglichkeiten aufgrund des Arrestes zu begründen, hätte sich die Beschwerdeführerin zunächst mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen müssen (vgl. oben E. 2.1). Ihre Ausführungen sind jedoch einerseits weitgehend wörtlich ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht entnommen, was bereits an sich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 247). Andererseits erschöpfen sie sich in allgemeinen Hinweisen auf eine angebliche Verschlechterung der Geschäftszahlen, welche eine Anpassung des Rangrücktritts in Zukunft nahe lege. Auch dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin nicht, die Verarrestierung der bereits mit Rangrücktritt belegten Forderungen im Umfang von Fr. 102 Millionen gefährde ihre Planungssicherheit. Sie zeigt auch nicht auf, wieso die Möglichkeit zu einem weiteren Rangrücktritt hinsichtlich des Restbetrags von Fr. 621'734.56 für sie von essentieller Bedeutung sein soll. 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das geltend gemachte Interesse an der Finanzplanung rechtlich geschützt sein könnte. Über einen weiteren Rangrücktritt zu entscheiden, steht nicht in der Macht der Beschwerdeführerin, sondern dieser müsste durch die Gläubigerin und Arrestschuldnerin erklärt werden (Art. 725 Abs. 2 OR). Insofern hat die Beschwerdeführerin keinen Verfügungsanspruch über ihre Schuld. Von der Verarrestierung der Forderung und der damit einhergehenden Verfügungsbeschränkung (Art. 275 i.V.m. Art. 96 SchKG) bei der Arrestschuldnerin wird die Beschwerdeführerin vielmehr bloss reflexweise betroffen. In ähnlicher Weise müsste sie sich auch andere Verschlechterungen ihrer Verhandlungsposition im Rahmen einer beabsichtigten Sanierung gefallen lassen, die mit Veränderungen der Stellung ihrer Gläubigerin zusammenhängen, etwa bei Abtretung der Forderung an eine weniger kulante Zessionarin oder im Falle des Konkurses der Forderungsinhaberin. Die Beschwerdeführerin benennt ferner im Zusammenhang mit der Legitimationsfrage keine Norm, die spezifisch im Kontext des Arrestvollzugs ihr Interesse an der Beschwerde als rechtlich geschützt erscheinen liesse. Sie rügt zwar eine Verletzung von Art. 92 Abs. 2 SchKG, macht jedoch nicht geltend, dass diese Bestimmung nicht bloss im Interesse eines befriedigenden Verwertungsergebnisses erlassen wurde, sondern darüber hinaus Personen schützen soll, die im weiteren Umkreis von einer Pfändung bzw. Arrestierung betroffen sind. 
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, der Arrestbefehl sei wegen örtlicher Unzuständigkeit und des Vorliegens eines Sucharrestes nichtig und hätte deshalb nicht vollstreckt werden dürfen. 
Unter Geltung des OG konnte das Bundesgericht selbst bei einer unzulässigen Beschwerde eingreifen, wenn es auf eine nichtige Verfügung aufmerksam wurde (BGE 130 III 400 E. 2 S. 404). Die Überprüfung einer Verfügung von Amtes wegen rechtfertigte sich durch die Aufsicht, welche das Bundesgericht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübte. Seit dem 1. Januar 2007 obliegt die Oberaufsicht auf diesem Gebiet aber dem Bundesrat (Art. 15 SchKG). Daraus folgt, dass das mit einer unzulässigen Beschwerde angerufene Bundesgericht - im Gegensatz zu den kantonalen Aufsichtsbehörden - die allfällige Nichtigkeit einer Verfügung nicht mehr festzustellen vermag (BGE 135 III 46 E. 4.2 S. 48 mit Hinweisen). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin kann mithin nicht geprüft werden. 
 
4. 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Juni 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zingg