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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_157/2011 
 
Urteil vom 17. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1959 geborene K.________ arbeitete bis 1995 als Näherin in der Firma X.________ AG; seitdem war sie Hausfrau. Am 15. Juni 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Uri klärte die medizinischen Verhältnisse ab, unter anderem durch Einholung eines Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2006. Der Experte diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dysphorischer Befindlichkeit bei soziokulturellen und partnerschaftlichen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.4). Er befand, aus psychiatrischen Gründen sei K.________ in ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausfrau nicht eingeschränkt. Zur selben Einschätzung war bereits Dr. med. L.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH gelangt, der aus somatischer Sicht bei der Tätigkeit im Haushalt eine schmerzbedingte Leistungsverminderung ohne erhebliche Arbeitsunfähigkeit feststellte (Bericht vom 29. August 2005). Mit Verfügung vom 1. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung von IV-Leistungen ab, weil mangels eines Gesundheitsschadens mit Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit kein Leistungsanspruch bestehe. 
A.b Am 10. März 2008 meldete sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und wies es nach Würdigung der beigezogenen und seitens der Versicherten beigebrachten medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 28. August 2009 ab. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 21. Januar 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 21. Januar 2011 sowie die Verfügung vom 28. August 2009 seien aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. März 2011 ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Tritt die Verwaltung - wie hier - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich zu prüfen, ob nunmehr ein anspruchsbegründender oder ein anspruchserhöhender Invaliditätsgrad zu bejahen ist. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (BGE 109 V 108 E. 2 S. 114, 117 V 198 E. 3a). 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist somit allein, ob sich seit der ersten Ablehnungsverfügung vom 1. Mai 2006 bis zum Erlass der zweiten Verfügung am 28. August 2009 die gesundheitlichen Verhältnisse dermassen verschlechtert haben, dass nunmehr sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) eingestellt hat. Die Vorinstanz hat schlussfolgernd bemerkt, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, weshalb die Verwaltung die Neuanmeldung zu Recht abgewiesen habe. Dazu ist zu präzisieren, dass das Glaubhaftmachen der wesentlichen Veränderung nur für das Eintreten auf die Neuanmeldung erforderlich ist; ob jedoch eine anspruchserhebliche Veränderung eingetreten ist, unterliegt in der materiellen Prüfung dem strengeren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Aus dem Kontext der vorinstanzlichen Erwägungen geht aber hervor, dass auch für das kantonale Gericht die Eintretensfrage unbestritten und damit von ihm nicht zu prüfen war. Dieses Begründungsversehen führt als solches nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Entscheidend und nachfolgend zu beurteilen bleibt allein, ob das kantonale Gericht im Ergebnis und sinngemäss das Vorliegen erheblicher Tatsachenänderungen, welche einen Rentenanspruch begründen würden, ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen durfte (E. 1). 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt, Verwaltung und Vorinstanz hätten den medizinischen Sachverhalt - entgegen Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG - ungenügend abgeklärt. 
Es trifft zu, dass im Rahmen des zweiten Gesuchsverfahrens lediglich neue Berichte behandelnder Ärzte und dazu Stellungnahmen des RAD eingeholt worden sind, hingegen nicht ein neues Sachverständigengutachten. Der RAD kam am 23. Dezember 2008 zum Schluss, "gesamthaft" bestehe ein seit der Begutachtung durch Dr. med. M.________ unveränderter Gesundheitszustand. Die in der Zwischenzeit behandelte depressive Episode habe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Auch für die Vorinstanz fanden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine objektivierbaren medizinischen Aspekte, welche eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzeigen. Es ist zwar von einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) bei belastender psychosozialer Situation die Rede (Schreiben Dr. med. G.________, Sozialpsychiatrischer Dienst, vom 7. April 2008). Rezidivierende Depressionen waren im Administrativgutachten des Dr. med. M.________ vom 25. Februar 2006 noch kein Thema, wie die Beschwerdeführerin an sich mit Recht geltend macht. Diagnostiziert war eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dysphorischer Befindlichkeit bei soziokulturellen und partnerschaftlichen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.4). Auf Zuweisung des Spitals Y.________ vom 29. Oktober 2007 bis 28. Februar 2008 in der Psychiatrischen Klinik W.________ hospitalisiert, wurde bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert (Epikrise der Klinik aus der Krankengeschichte nach Spitalaustritt, Fax Sozialpsychiatrische Dienste SPD vom 8. April 2008). 
Aus sämtlichen relevanten ärztlichen Berichten geht klar hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren soziokulturelle und psychosoziale Einflüsse das Bild entscheidend prägen, weshalb bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten ist. Eine anspruchsrelevante Verschlimmerung des Gesundheitszustandes kann nur bejaht werden, wenn eine psychische Krankheit neu aufgetreten ist oder sich wesentlich verschlimmert hat. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, damit eine Invalidität bejaht oder eine wesentliche Verschlechterung der Leiden angenommen werden kann (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 153 E. 3). Dass diese - auch im Revisions- und Neuanmeldungsfall massgeblichen - Grundsätze hier nicht zur Annahme eines - rentenanspruchsbegründend - invalidisierenden Gesundheitsschadens führen können, ergibt sich gerade auch aus dem vom SPD Uri verfassten Einwand zum Vorbescheid vom 16. Februar 2009: Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der rapportierten Arbeitstherapie während einer Stunde "eine hohe produktive Leistung erbringen kann", und nicht mehr, wird nicht als Folge der stationären mittelgradigen depressiven und anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen beschrieben, sondern aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach "sie bereits bei einer Stunde Arbeitstherapie nervös wurde, nicht still sitzen konnte, Konzentrationsschwierigkeiten hatte etc.", was sie entsprechend im Haushalt einschränke. Dafür hat nicht die Invalidenversicherung einzustehen. 
 
5. 
Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, ob ihre ablehnende Verfügung vom 1. Mai 2006 zweifellos unrichtig gewesen und darum aufzuheben sei, bleibt darauf hinzuweisen, dass Art. 53 Abs. 2 ATSG in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen) erlassen wurde. Dabei wird das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 8 E. 2a S. 12 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479), wurde demnach in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 und E. 4.2.1 S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 53). 
 
6. 
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Juni 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz