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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_224/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. Februar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1976 geborene R.________ arbeitete ab 1. August 2005 als Lokführerin (in Ausbildung) bei der B.________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2006 war das rechte Knie der Versicherten bei der Aussenkontrolle der Lokomotive am 13. Januar 2006 seitlich eingeknickt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.  
 
A.b. Ab 1. September 2008 war R.________ als Lokführerin bei der L.________ AG angestellt und folglich weiterhin bei der SUVA unfallversichert. Mit Schadensmeldung vom 27. Mai 2010 teilte sie der SUVA mit, dass sie am 12. Mai 2010 mit dem Fahrrad bei der Auffahrt aufs Trottoir gestürzt sei und sich dabei die Nase am Lenker aufgeschlagen habe. Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen.  
 
A.c. Mit Rückfallmeldung vom 19. Mai 2011 wurde der SUVA gemeldet, dass die Versicherte am 10. September 1994 einen Unfall mit ihrem Knie erlitten hatte. Anlässlich einer Wanderung in Braunwald habe sie sich das Knie so schwer verdreht, dass es nun operiert werden müsse. Sie habe seither immer Beschwerden damit gehabt. Als Schadensdatum wurde der 12. Mai 2010 angegeben, als Rückfalldatum der 21. Februar 2011 (Kniearthroskpie rechts mit VKB-Rekonstruktion durch Dr. med. S.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, Spital X.________). Nach ergänzenden Abklärungen, insbesondere dem Beizug einer ärztlichen Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Dezember 2011, hielt die SUVA mit Verfügung vom 6. Januar 2012 fest, dass die gemeldeten Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Mai 2010 zurückzuführen seien. Zudem bestünde kein mindestens wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. Januar 2006 und den gemeldeten Kniebeschwerden. Eine Leistungspflicht wurde verneint. Die dagegen insbesondere unter Beilage eines Berichts des Dr. med. S.________ vom 27. Januar 2012 erhobene Einsprache wies die SUVA nach Beizug einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. A.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 27. August 2012, ab und hielt zudem fest, dass eine Leistungspflicht auch für die zwischenzeitlich erfolgte Arthroskopie des rechten Kniegelenks abgelehnt werde (Einspracheentscheid vom 29. August 2012).  
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. Februar 2013 ab. 
 
C.  
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei "die Angelegenheit an die SUVA zurückzuweisen zu neuem Entscheid (Anerkennung der Leistungspflicht aus den gemeldeten Unfallereignissen und Ausrichtung der Leistungen), ev. zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid unter Wahrung der gesetzlichen UVG-Leistungen der Beschwerdeführerin". 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die geltend gemachten Beschwerden der Versicherten im rechten Knie. 
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu dem für den Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), namentlich bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296) sowie dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; ferner 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu betonen bleibt, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 496 f. mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Nach sorgfältiger und umfassender Würdigung der gesamten Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich weder die erlittene Kreuzbandruptur noch die geltend gemachte Meniskusläsion mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes durch die SUVA versichertes Ereignis zurückführen lässt, sei es auf das geltend gemachte Ereignis vom 13. Januar 2006 noch auf dasjenige vom 12. Mai 2010. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung des SUVA-Arztes Dr. med. A.________ vom 27. August 2012. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen erfüllt diese ausführliche versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ohne Belang ist dabei, dass sie ohne eigene Untersuchung allein aufgrund der Akten erfolgte, nachdem mit dem Versicherungsmediziner eine persönliche Befragung/Untersuchung in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen Informationen ergäben hätte und die medizinische Situation umfassend dokumentiert ist. Zum andern bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung, wie sich aufgrund der überzeugenden Würdigung der Vorinstanz ergibt. Auch finden sich keine von einem Facharzt verfassten Berichte in den Akten, die zu einer davon abweichenden Beurteilung führen könnten oder zumindest Zweifel daran aufkommen liessen.  
 
3.2. Die Einwendungen in der Beschwerde, soweit nicht bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet, sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ausser den zwei genannten Vorfällen (Januar 2006 und Mai 2010) keine anderen Ursachen aktenkundig, namentlich keine früheren traumatischen Ereignisse auszumachen sind. So hat die Beschwerdeführerin in der Rückfallmeldung vom 19. Mai 2011 selbst eine Verdrehung des Knies anlässlich einer Wanderung vom 10. September 1994 als mögliche Ursache erwähnt. Im Rahmen der Befragung durch die SUVA vom 15. September 2011 bestätigte sie alsdann diesen Vorfall. Aufgrund der Tatsache allein, dass die Verletzung traumatisch bedingt ist, kann entgegen der Beschwerdeführerin mithin nicht ohne Weiteres auf die Ursächlichkeit eines der beiden strittigen Vorfälle geschlossen werden. Die dahin gehende Auffassung des behandelnde Arztes Dr. med. S.________ ist u.a. wohl darauf zurückzuführen, dass er von vormaligen Ereignissen offenbar keine Kenntnis hatte. Mit Blick auf diese Ausgangslage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) von ergänzenden Abklärungen im Sinne des Beizugs eines externen Gutachtens absehen. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juni 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter