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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_325/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. März 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
I.________, geboren 1977, arbeitete bei der Firma X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 30. August 2010 einen Verkehrsunfall erlitt. Er war mit seinem Motorrad in A.________ unterwegs, als er an einer Kreuzung anhalten musste, um ein Tram passieren zu lassen. Ein nachfolgendes Fahrzeug fuhr auf ihn auf. Durch die Kollision kam I.________ zu Fall. Nach Aussage der Tramführerin "flog" er auf die Motorhaube und knallte an die Windschutzscheibe. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 und Einspracheentscheid vom 19. Januar 2012 lehnte sie indessen ihre Haftung für Beschwerden an der rechten Schulter, die erstmals im Februar 2011 behandelt worden waren, ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2013 ab. 
 
C.  
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter seien verkehrsdynamische und medizinische Abklärungen anzuordnen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt wurde, hinsichtlich ihrer Beweiskraft jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). 
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer erneuert letztinstanzlich die Rüge, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil sich im Einspracheentscheid ein unvollständiger Satz finde. Darauf ist jedoch nicht näher einzugehen. Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass ungeachtet des Redaktionsfehlers im Einspracheentscheid die Überlegungen, von denen sich der Unfallversicherer habe leiten lassen, hinreichend dargelegt worden seien. Im Übrigen konnte die Vorinstanz Sachverhalt und Rechtslage gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers und die umfassende Begründung der Einschätzung der SUVA auch in der Beschwerdeantwort frei überprüfen (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Inwiefern dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheides vor dem kantonalen Gericht nicht möglich gewesen wäre und welche Aspekte dadurch unberücksichtigt geblieben wären, wird beschwerdeweise nicht weiter ausgeführt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Unfallversicherer zu Unrecht eine Haftung für seine Schulterbeschwerden ablehne und diesbezügliche weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären. Naheliegenderweise könne bei einem derart eindrücklichen Unfallgeschehen mit unkontrolliertem Ablauf und wiederholtem Aufschlagen auf harte Gegenstände auch die Schulter mitbetroffen werden. Dem Einwand kann indessen aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden. 
Entscheidwesentlich ist zunächst, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, dass erstmals im Bericht des Spitals Z.________ vom 11. März 2011 Schulterbeschwerden zufolge einer Schulterkontusion beim Unfall genannt werden. Dass die Klinik erst ein halbes Jahr nach dem Unfall davon berichtet, fällt insbesondere auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer dort notfallmässig hospitalisiert worden war und die Ärzte sich zwischenzeitlich bereits in verschiedenen Stellungnahmen zu den Unfallfolgen geäussert hatten, ohne dass zuvor je eine Verletzung an der Schulter Erwähnung gefunden hätte. Die Vorinstanz hat diese Berichte eingehend dargestellt und erläutert. Auch in den hausärztlichen Stellungnahmen findet sich nichts Entsprechendes. Dass der Beschwerdeführer schon von Anfang an über Schulterbeschwerden geklagt hätte, diese jedoch von sämtlichen Ärzten unbeachtet und versehentlich unerwähnt geblieben wären, ist nicht nachvollziehbar. SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.________ ging denn auch am 5. Dezember 2011 davon aus, dass der im Spital Z.________ am 11. März 2011 erhobene Befund einer Impingementsymptomatik mit PASTA-Läsion nicht einer am 30. August 2010 erlittenen strukturellen Läsion der Schulter zugeordnet werden könne. Gleiches bestätigte Dr. med. M.________, SUVA Versicherungsmedizin, nachdem anlässlich der Schulterarthroskopie vom 28. November 2011 in der Klinik B.________ eine SLAP-Läsion Typ 2 diagnostiziert worden war. Sowohl eine SLAP-Läsion wie auch ein posttraumatisches Impingement mit kleiner PASTA-Läsion hätten sich zeitnah zum Unfall klinisch äussern müssen, was jedoch nicht aktenkundig sei. Eine monotraumatische Verursachung - wie durch den vorliegend zu beurteilenden Unfall - sei im Übrigen bei einer solchen Verletzung nicht wahrscheinlich. 
Nachdem sich die behandelnden Ärzte, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, zur Unfallkausalität nicht äussern, vermögen ihre Stellungnahmen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der erörterten eingehenden kreisärztlichen Einschätzungen zu begründen. Eine Divergenz in den ärztlichen Berichten lässt sich nicht ausmachen und der Vorwurf einer selektiven Beweiswürdigung ist nicht gerechtfertigt. Verwaltung und Vorinstanz waren unter diesen Umständen nicht gehalten, das Unfallgeschehen und die Ursache der geklagten Beschwerden weiter abzuklären (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). 
 
5.  
Es ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; RKUV 1985 Nr. K 613 S. 19 E. 3a) erstellt, dass die geklagten Schulterbeschwerden durch den Unfall vom 30. August 2010 verursacht worden sind, weshalb eine Haftung des Unfallversicherers (auch aus unfallähnlicher Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV) entfällt. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. 
 
6.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden. 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juni 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo