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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_119/2020  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Kanton Zürich, 
2. Stadt Zürich, 
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 2, Werdstrasse 75, 
Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. April 2020 (RT190197-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 22. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich für die rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2015 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für Fr. 27'116.50 nebst Zins zu 4,5 % seit 18. August 2018, Fr. 342.40 und Fr. 942.30, abzüglich Fr. 28'401.20 (Valuta 20. März 2019), definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels eines Rechtsbegehrens und genügender Begründung mit Beschluss vom 29. April 2020 nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 12. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Nichtigerklärung beider kantonaler Akte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Es werden nicht ansatzweise Verfassungsrügen substanziiert. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Aussage, die Gegenparteien hätten rechtmissbräuchlich die Rechtsöffnung verlangt und sie habe vor dem Bezirksgericht kein rechtliches Gehör erhalten, obwohl ihre Stellungnahmen rechtzeitig gewesen seien. Anfechtungsobjekt kann indes nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz sein (Art. 75 Abs. 1 BGG); diesbezüglich wären Verfassungsverletzungen aufzuzeigen, wobei sie sich im Übrigen auf die Nichteintretenserwägungen beziehen müssten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). 
 
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich das Bezirksgericht in einer Alternativbegründung mit den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und erwogen hat, dass keinerlei Nichtigkeitsgründe vorgebracht würden und die rechtskräftige Steuerveranlagung im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht mehr auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden könne. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli