Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_534/2022
Urteil vom 17. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. März 2022 (BES.2022.18).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. September 2021 wegen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs, Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiegesetzes sowie Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) mit Fr. 600.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde die Einsprache ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Die Verhandlung wurde mit Vorladungschreiben vom 15. Dezember 2021 auf den 17. Januar 2022 angesetzt. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, eine Maske zu tragen, wurde ihm der Zutritt zum Gerichtssaal verwehrt. In der Folge schrieb das Strafgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2022 die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von insgesamt Fr. 230.--. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. März 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei zwar zur Verhandlung erschienen, habe sich aber geweigert, eine Maske zu tragen, und habe auch kein medizinisches Attest vorweisen können. Der Verfahrensleiter habe den Beschwerdeführer, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 17. Januar 2022 ergebe, darauf hingewiesen, dass er ohne Maske und ohne Attest nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er habe ihm auch erklärt, dass dies als unentschuldigtes Nichterscheinen gewertet werde und die Einsprache folglich als zurückgezogen gelte. Nach dem Protokoll sei dem Beschwerdeführer sogar angeboten worden, er könne sich dispensieren lassen. Die Verhandlung wäre in diesem Fall ohne ihn durchgeführt worden, sodass er keiner Rechte verlustig gegangen wäre. Auch dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt, was er sich selbst zuzuschreiben habe. Damit stehe fest, dass er der Verhandlung in Kenntnis der damit einhergehenden Konsequenzen unentschuldigt ferngeblieben sei, weshalb sein Verhalten als Nichterscheinen zu qualifizieren sei. Die Abschreibung der Einsprache sei mithin zu Recht erfolgt.
4.
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanzen Art. 356 Abs. 4 StPO richtig angewandt haben, d.h. sie vorliegend von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Hauptverhandlung ausgehen durften und sie zu Recht annahmen, die Einsprache gelte als zurückgezogen und das Verfahren sei abzuschreiben. Zu diesen einzig relevanten Fragen äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt vollständig. Stattdessen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschliesslich zu Themen, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Dies ist der Fall, soweit er sich auf das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot beruft und geltend macht, der Bundesrat habe sich "mit der von ihm zu verantwortenden VO in ihren zahlreichen Fassungen über das verfassungsrechtliche Verbot der Schaffung von Strafnormen wissentlich und willentlich, also vorsätzlich hinweggesetzt", weshalb "die neuen Strafnormen nicht anwendbar" seien. Nicht anders verhält es sich mit seinen Ausführungen zu Art. 40 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG und zur Folgerung, die Gesichtsverhüllungszwänge hätten keine gesetzliche Grundlage und könnten folglich strafrechtlich nicht mit Bussen geahndet werden. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Geringsten, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine an ihn auszurichtende Entschädigung fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill