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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_457/2025  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. Juni 2025 (OG V 25 8). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Einweisung vom 20. Mai 2025 brachte B.________ die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik C.________ fürsorgerisch unter. Hiergegen erhob diese am 26. Mai 2025 Beschwerde. Nachdem der fallführende Arzt der Klinik mitgeteilt hatte, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden und die Beschwerdeführerin aus der Klinik ausgetreten sei, schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerde als gegenstandslos ab. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auseinander, sondern kritisiert die Behandlung in der Klinik. Dies steht indes ausserhalb des vorliegend möglichen Anfechtungsgegenstandes. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch kein virtuelles Interesse an einer Behandlung der Beschwerde, deren Gegenstand einzig die Überprüfung der Unterbringung sein konnte, geltend. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli