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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_461/2025  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ärztliche Leitung der Universitären Psychiatrischen 
Kliniken Basel (UPK), 
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2025 (FU.2025.57/58). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 5. Juni 2025 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung sowie die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung ab und stellte die schriftliche Begründung des Entscheides in Aussicht. Ferner belehrte es, dass nach Erhalt des begründeten Entscheides beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann. Im Anschluss wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, welches die Eingabe im Sinn eines Rechtsmittels an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Kantonal letztinstanzliche Entscheide in den Bereichen der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung können beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), allerdings erst die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ist erst im Dispositiv eröffnet und hiergegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen. Der Beschwerde würde es im Übrigen auch an einer sachgerichteten Begründung mangeln. 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli