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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_339/2024  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Spezialdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.A.________ und B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Bosshard, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, 
Steuerperioden 2009-2015 und 2018, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 (SR.2023.00012-13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 26. April 2018 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich gestützt auf eine straflose Selbstanzeige ein Nachsteuerverfahren gegen A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) für die Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008 bis 2015. Nach Einforderung weiterer Unterlagen weitete es das Verfahren auf die Steuerperiode 2018 aus, weil die Steuerpflichtigen in diesem Jahr eine Auszahlung aus italienischen Postsparbriefen ("Buoni fruttiferi postali") in Höhe von EUR 321'587.54 erhalten hatten. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 30. August 2022 auferlegte das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen eine Nachsteuer (inkl. Zins) von Fr. 89'852.85 (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 38'679.- (direkte Bundessteuer). Zudem stellte es das Nachsteuerverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2008 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 16. Mai 2023 ab.  
 
B.b. Das von den Steuerpflichtigen angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Rechtsmittel mit Urteil vom 8. Mai 2024 gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. Es erwog, das kantonale Steueramt habe die anlässlich der Einlösung der Postsparbriefe ausbezahlten Zinserträge zu Unrecht nur in der Steuerperiode 2018 nachbesteuert; richtigerweise müssten die Erträge auf mehrere Jahre verteilt werden. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2008 stellte es fest, dass das Recht zur Nachbesteuerung erloschen sei.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Juni 2024 beantragt das kantonale Steueramt dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils vom 8. Mai 2024 sei den Steuerpflichtigen eine Nachsteuer von Fr. 88'266.20 (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 38'679.- (direkte Bundessteuer) für die Steuerperioden 2009-2015 und 2018 aufzuerlegen. Zudem sei das Verfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 einzustellen. 
Die Steuerpflichtigen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragt, die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer gutzuheissen. Die Steuerpflichtigen nehmen in der Folge nochmals Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales und formelle Rügen  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das kantonale Steueramt ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 146 und Art. 153 Abs. 3 DBG (SR 642.11) bzw. Art. 73 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG). Als Endentscheide gelten auch Entscheide, die das Verfahren an eine untere Instanz zurückweisen, dieser aber keinen Entscheidungsspielraum belassen, womit diese bloss noch das oberinstanzlich Angeordnete (rechnerisch) umsetzen kann (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).  
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, etwa, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur weiteren Untersuchung zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern führt bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Allerdings erleidet eine Behörde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn ihr die Rechtsmittelinstanz materiell-rechtliche Vorgaben macht und sie dadurch gezwungen ist, einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu erlassen, den sie in der Folge nicht selber anfechten könnte (BGE 144 IV 377 E. 1; 142 V 26 E. 1.2). 
 
1.2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Sache an das kantonale Steueramt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückgewiesen. Es kann offengelassen werden, ob es bei der Abklärung, in welchen Steuerperioden der Zins aus den Postsparbriefen in welcher Höhe angefallen ist, bloss um die (rechnerische) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten geht und deshalb ein Endentscheid vorliegt. Denn so oder anders hat das Verwaltungsgericht dem kantonalen Steueramt die materiell-rechtliche Vorgabe gemacht, die Zinserträge der Postsparbriefe auf mehrere Steuerperioden zu verteilen, während das kantonale Steueramt die Auffassung vertritt, die Zinserträge seien ausschliesslich in der Steuerperiode 2018 angefallen. Das kantonale Steueramt wäre somit gezwungen, einen seiner Ansicht nach rechtswidrigen Entscheid zu fällen, den es in der Folge nicht selber anfechten könnte, womit der nicht wieder gutzumachende Nachteil gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig.  
 
1.3. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind. Unter diesen Umständen ist dem kantonalen Steueramt nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus der Beschwerde geht hervor, dass sie sich auf beide Steuerarten bezieht (BGE 135 II 260 E. 1.3).  
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit das kantonale Steueramt die Einstellung des Nachsteuerverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 verlangt. Nachdem die Vorinstanz den Eintritt der Festsetzungsverjährung festgestellt hat und das kantonale Steueramt diesbezüglich keine Rügen erhebt, ist die Steuerperiode 2008 vor Bundesgericht nicht mehr Streitgegenstand. Das kantonale Steueramt hat selbst über die Verfahrenseinstellung zu entscheiden.  
 
2.  
Vorab ist auf die Rüge des kantonalen Steueramts einzugehen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich nicht mit seinen Argumenten in der Rekurs- und Beschwerdeantwort auseinandergesetzt habe. 
 
2.1. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, woraus die Verpflichtung folgt, die Entscheide zu begründen (so auch Art. 143 Abs. 2 DBG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1).  
 
2.2. Das vorinstanzliche Urteil wird diesen Anforderungen gerecht. Selbst wenn sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument des kantonalen Steueramts auseinandergesetzt haben sollte, geht aus dem Urteil hervor, von welchen Überlegungen sie sich bei der Gutheissung der bei ihm eingereichten Beschwerde hat leiten lassen. Es war dem kantonalen Steueramt ohne Weiteres möglich, das Urteil vor Bundesgericht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Streitig ist, ob die Zinserträge aus den italienischen Postsparbriefen ausschliesslich in der Steuerperiode 2018 oder periodisch über mehrere Steuerperioden verteilt angefallen sind. Die Vorinstanz erwog, die Postsparbriefe stellten Obligationen dar. Kapital und Zinsen würden nicht automatisch ausbezahlt; vielmehr müssten die Briefe bis zum Eintritt der Verjährung "eingelöst" bzw. gekündigt werden. Durch die jederzeitige Einlösbarkeit sei ein jährlicher Anspruch auf den Zins entstanden; der Zins sei deshalb nicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung realisiert worden (E. 4 und 5 des angefochtenen Urteils). Diese Auffassung wird von den Steuerpflichtigen geteilt. Das kantonale Steueramt bringt dagegen vor, es liege eine Obligation mit Einmalverzinsung vor, weshalb der Zins erst im Zeitpunkt der Auszahlung fällig geworden sei; an dieser Beurteilung ändere nichts, dass sich der Zins am Ende der Laufzeit aus aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen berechne. 
 
4.  
 
4.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), wozu auch die Erträge aus beweglichem Vermögen gehören (Art. 20 Abs. 1 DBG) wie Zinsen aus Guthaben (lit. a) oder Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (lit. b). Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht bestritten, dass die mit Einlösung der Postsparbriefe vereinnahmten Zinsen nach Art. 20 Abs. 1 lit. a oder b DBG steuerbar sind, unabhängig davon, ob sie periodisch oder im Einlösungszeitpunkt angefallen sind.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einkommensrealisation zutreffend dargelegt (E. 5.1 des angefochtenen Urteils) :  
 
4.2.1. Die Einkommensgeneralklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG nennt die Gesichtspunkte nicht, nach denen zu entscheiden ist, in welchem Zeitpunkt ein Vermögenszugang eintritt, mithin ob eine bestimmte Einkunft der steuerpflichtigen Person in den Berechnungszeitraum einer Steuerperiode fällt oder nicht. Nach ständiger Praxis gelten Einkünfte als zugeflossen und sind sie zu besteuern, sobald und soweit die steuerpflichtige Person darüber tatsächlich verfügen kann und sie die Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steigern (BGE 149 II 400 E. 4.2 m.H.).  
 
4.2.2. Wie jedes andere Recht ist auch eine Forderung geeignet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person zu steigern. Einen Vermögenszugang im Sinne der Reinvermögenszugangstheorie vermag der Erwerb einer Forderung dann zu bewirken, wenn ihr Wert in Geld ausgedrückt werden kann. Davon ist nach der Praxis grundsätzlich auszugehen, wenn der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (BGE 144 II 427 E. 7.2). Fest ist der Anspruch, wenn die Forderung durchsetzbar ist und sowohl hinsichtlich ihres Bestands als auch hinsichtlich ihres Umfangs Gewissheit besteht, wobei es genügt, wenn ihre Höhe nach objektiven Kriterien bestimmbar ist. Eine nicht fällige Forderung ist nicht durchsetzbar, denn vor der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung nicht fordern und muss der Schuldner nicht erfüllen (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1; 129 III 535 E. 3.2.1). Im Regelfall kann eine Forderung im privaten Bereich deshalb frühestens bei Eintritt der Fälligkeit als Einkunft besteuert werden. Ist die Forderung mit einer aufschiebenden Bedingung oder einer Einrede des Schuldners belastet, steht dies der Besteuerung ebenfalls entgegen. Ausnahmsweise kommt aber eine Besteuerung vor der Fälligkeit der Forderung infrage, namentlich wenn die Festlegung der Fälligkeit im Ermessen der steuerpflichtigen Person steht und sie durch das Hinausschieben der Fälligkeit den Besteuerungszeitpunkt bestimmen könnte oder wenn die Parteien die Fälligkeit aus steuerlichen Motiven aufgeschoben haben. Steht der steuerpflichtigen Person ein fester Anspruch der dargelegten Art zu und kann sie über diesen tatsächlich verfügen, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs ("Soll-Methode"; BGE 144 II 427 E. 7.2). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung der Forderung kommt es dann nicht mehr an (zum Ganzen BGE 149 II 400 E. 4.3).  
 
4.2.3. Von der Soll-Methode und damit der Besteuerung im Zeitpunkt des Erwerbs des festen Anspruchs wird abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden muss. In diesem Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung der Forderung zugewartet. Unsicher ist die Erfüllung einer Forderung, wenn sie von vornherein als wenig wahrscheinlich ("peu probable") erscheint, namentlich weil der Schuldner zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Eine Besteuerung nach der Soll-Methode rechtfertigt sich dann insbesondere deshalb nicht, weil erhebliche Debitorenrisiken regelmässig auf den Geldwert der Forderung durchschlagen: Dieser entspricht jedenfalls nicht mehr dem Nominalbetrag und lässt sich in der Regel nicht mit der Gewissheit bestimmen, die für eine steuerliche Erfassung der Zunahme der Leistungsfähigkeit des Gläubigers erforderlich wäre (BGE 149 II 400 E. 4.4 m.H.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Was steuerrechtlich als Obligation zu gelten hat, ist in Art. 4 Abs. 3-5 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) sowie in Art. 15 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) geregelt. Im Bereich der direkten Steuern der Kantone und des Bundes gelten als Obligationen schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen (vgl. Urteile 2C_743/2019 vom 20. April 2020 E. 4.1; 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2; Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV vom 3. Oktober 2017 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben [KS Nr. 15], Ziff. 2.1.1).  
 
4.3.2. Bei gewöhnlichen Obligationen erfolgen Ausgabe und Rückzahlung in der Regel zu pari. Der Obligationär hat Anspruch auf eine Entschädigung (Zinsen) für das hingegebene Kapital, welche periodisch ausbezahlt wird (Urteil 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2; KS Nr. 15, Ziff. 2.1.1). Als Zinsen gelten dabei sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners, die keine Tilgung des Guthabens bewirken (Urteile 2C_743/2019 vom 20. April 2020 E. 4.3.3; 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.5). Die Zinsforderung entsteht nicht in einem bestimmten Zeitpunkt, sondern laufend, pro rata temporis, und zwar solange die zinstragende Hauptforderung besteht. Zinsen können frühestens im Zeitpunkt der Fälligkeit als zugeflossen angesehen und besteuert werden (Urteil 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.3).  
 
4.3.3. Bei Obligationen mit reiner Einmalverzinsung wird das Entgelt für das Überlassen des Kapitals nicht periodisch während der Laufzeit, sondern bei Rückzahlung des Kapitals geleistet. Die Einmalverzinsung kann in der Form eines Globalzinses gewährt werden, der am Ende der Laufzeit ausgerichtet wird, oder es wird bei der Ausgabe ein Diskont zugestanden (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 2.1.2; REICH/WEIDMANN, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 20 DBG). Für die Besteuerung massgeblich ist die Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 3.2; Urteil 2C_743/2019 vom 20. April 2020 E. 4.3.3). Ob Zinsen in Form einer Einmalentschädigung unter Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG fallen, soweit sie vom Schuldner geleistet werden (subjektives Herkunftsprinzip; vgl. Urteile 2C_743/2019 vom 20. April 2020 E. 4.3.3; 2A.203/2006 vom 17. Oktober 2007 E. 3.1), oder in jedem Fall unter Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG zu subsumieren sind (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 3.2; RICHNER/ FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 20 DBG), spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. So oder anders wird der Zins als Einmalentschädigung als steuerbarer Vermögensertrag im Zeitpunkt der Rückzahlung erfasst.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen werden Postsparbriefe in Italien von der mehrheitlich vom italienischen Staat gehaltenen "Cassa Depositi e Prestiti S.p.A." ausgegeben, vom italienischen Staat garantiert und von der italienischen Post vertrieben. Bei den streitbetroffenen Postsparbriefen handelt es sich um schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden. Sie haben eine maximale Laufzeit von dreissig Jahren und sind dabei zinstragend, wobei der Zinssatz über die ersten zwanzig Jahre ansteigt. Die Verzinsung erfolgt über die ersten zwanzig Jahre nach der Zinseszins-Formel, während für die letzten zehn Jahre nur eine einfache Verzinsung stattfindet. Mit Ende der maximalen Laufzeit werden die Briefe unverzinslich, bevor die Forderungen daraus nach weiteren zehn Jahren verjähren. Weder am Ende der maximalen Laufzeit von dreissig Jahren noch zu einem sonstigen Zeitpunkt erhalten die Anleger automatische Auszahlungen von Kapital und Zinsen. Vielmehr müssen sie den Postsparbrief einlösen bzw. kündigen, was sie bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit tun können, wobei erst nach einer Laufzeit von einem Jahr ein Zinsanspruch besteht (E. 4.3 des angefochtenen Urteils).  
 
4.4.2. Die Vorinstanz hat die Postsparbriefe aufgrund ihres Zwecks und ihrer Ausgestaltung zu Recht als Obligationen (nach Schweizer Recht) qualifiziert (nachfolgend E. 4.4.5). Nicht gefolgt werden kann ihr allerdings, soweit sie aus dem Umstand, dass die Postsparbriefe keine feste Laufzeit aufweisen und jederzeit eingelöst werden können, auf eine laufende Fälligkeit der Zinserträge geschlossen hat. Wohl kann der Gläubiger den Zinsertrag durch Kündigung der Postsparbriefe fällig stellen; in diesem Fall aber werden Kapital und Zinsen ausbezahlt und sind Zinserträge in künftigen Steuerperioden ausgeschlossen. Insofern ist es widersprüchlich, von einem über mehrere Steuerperioden angefallenen Zinsertrag auszugehen. Hätten die Steuerpflichtigen die Postsparbriefe etwa in der Steuerperiode 2013 gekündigt, wären ihnen zweifellos in dieser Periode Zinserträge zugeflossen; allerdings hätten sie dann ab Steuerperiode 2014 keine Zinserträge mehr erhalten. Der Zufluss der Zinserträge in einer früheren Steuerperiode schliesst folglich weitere Zuflüsse in späteren Perioden aus, weshalb die Zinserträge nicht bloss deshalb als periodisch anfallend qualifiziert werden können, weil die Postsparbriefe jedes Jahr kündbar gewesen wären.  
Die Situation ist diesbezüglich vergleichbar mit der Besteuerung von Marchzinsen, wie das Steueramt zu Recht ausführt. Als Marchzinsen werden die aufgelaufenen, aber im Zeitpunkt der Titelabtretung noch nicht fälligen Zinsansprüche bezeichnet, die der Käufer einer Obligation dem Verkäufer zu bezahlen hat. Es handelt sich nicht um Zinsen im technischen Sinn, weil die Zinsforderung im Zeitpunkt der Veräusserung noch nicht fällig ist und der Marchzins auch nicht vom Schuldner der Obligation, sondern vom Käufer bezahlt wird. Sie sind nach Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG zu versteuern, und zwar im Zeitpunkt der Veräusserung (vgl. Urteile 2C_743/2019 vom 20. April 2020 E. 4.3.2; 2C_77/2017 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2; 2C_1145/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.4). Dabei spielt es keine Rolle, dass der Inhaber die Obligation jederzeit verkaufen kann und damit den Marchzins auch jederzeit fällig stellen kann; die Möglichkeit des Inhabers, die Fälligkeit durch den Zeitpunkt des Verkaufs zu bestimmen, führt nicht dazu, dass die Marchzinsen periodisch und nicht bloss im Zeitpunkt der Veräusserung fällig werden. 
 
4.4.3. Sind aber die Zinsen bei den streitigen Postsparbriefen nicht periodisch fällig geworden, liegt entgegen der Vorinstanz auch kein Anwendungsfall der Rechtsprechung vor, wonach eine Besteuerung ausnahmsweise vor Fälligkeit der Forderung infrage kommt, wenn die Festlegung der Fälligkeit im Ermessen der steuerpflichtigen Person steht und sie durch das Hinausschieben der Fälligkeit den Besteuerungszeitpunkt bestimmen könnte (vorne E. 4.2.2). Vorliegend geht es nicht darum, dass die Fälligkeit an sich periodisch anfallender Zinsen bis zur Kündigung der Briefe hinausgeschoben wird; vielmehr werden die Zinsen erst fällig, wenn der Steuerpflichtige ein Gestaltungsrecht ausübt und die Postsparbriefe kündigt bzw. "einlöst". Mit anderen Worten nimmt der bei Kündigung zu leistende Zins nicht den Platz von ursprünglich jährlich geschuldeten Zinsbeträgen ein, sondern stellt die von Anfang an vereinbarte Leistung dar. Dass es finanzmathematisch möglich ist, einen Jahreszins zu errechnen, macht den Zins nicht zu einer periodischen Schuld (vgl. Urteil 2A.100/2005 vom 20. September 2005 E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass der mit Einlösung bzw. Kündigung geschuldete Zins nach jährlich abgestuften Zinssätzen und teilweise nach der Zinseszinsformel berechnet wird. Entgegen den Ausführungen der Steuerpflichtigen in der Beschwerdeantwort kann deshalb nicht von einem periodisch anfallenden (jährlichen) Zinsertrag ausgegangen werden, der lediglich einer besonderen Auszahlungsmodalität unterliegt.  
 
4.4.4. Auch der vorinstanzliche Vergleich der Postsparbriefe mit Spareinlagen und thesaurierenden Anlagefonds (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils) hält nicht Stich. Wohl kann es bei Sparkonten Verfügungsbeschränkungen in dem Sinne geben, dass Kapital und Erträge - in einer gewissen Höhe - erst nach einer Kündigungsfrist zurückgezogen werden können; die Zinserträge werden dort allerdings unabhängig von einer Kündigung fällig und gutgeschrieben, womit die Verfügungsbeschränkung lediglich die Auszahlung beschlägt. Gleiches gilt für thesaurierende Anlagefonds. Diese werfen einen jährlichen Nettoertrag ab, der allerdings nicht ausbezahlt, sondern reinvestiert wird (vgl. Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018 betreffend Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger, Ziff. 4.1; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N. 252 f. zu Art. 20 DBG). Dagegen werden bei den Postsparbriefen die Zinsen wie erwähnt weder periodisch fällig noch erfolgt eine irgendwie geartete - theoretische - Zinsgutschrift; wie das kantonale Steueramt zu Recht ausführt, ist es denn auch nicht ohne eine komplexere Berechnung möglich, den Zinsertrag rechnerisch auf die einzelnen Perioden zu verteilen.  
 
4.4.5. Wird bei den infrage stehenden Postsparbriefen bis zur Einlösung bzw. Kündigung weder ein Zins (periodisch) ausbezahlt noch gutgeschrieben und kann aus den vorher genannten Gründen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zins dennoch als periodisch zugeflossen gilt, sind die Postsparbriefe am ehesten als Obligationen mit reiner Einmalverzinsung nach Schweizer Recht zu qualifizieren. Das Entgelt für das Überlassen des Kapitals besteht ausschliesslich in einer Zinszahlung, die mit Einlösung bzw. Kündigung geleistet wird.  
 
4.4.6. Vor diesem Hintergrund muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass der Zinsertrag der Postsparbriefe in Italien offenbar auch nicht periodisch, sondern ausschliesslich im Zeitpunkt der Einlösung bzw. Kündigung besteuert wird. Nicht relevant ist sodann, wie die Postsparbriefe vermögenssteuerrechtlich zu behandeln sind; die Ausführungen der Steuerpflichtigen zur Vermögenssteuer und einer allfälligen Verletzung von § 39 Abs. 1 StG/ZH gehen an der Sache vorbei, nachdem vorliegend nur streitig ist, in welcher Steuerperiode der Zinsertrag angefallen ist. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.5. Zusammenfassend sind die streitigen Postsparbriefe als Obligationen mit reiner Einmalverzinsung nach Schweizer Recht zu qualifizieren, womit der Zinsertrag ausschliesslich im Zeitpunkt der Kündigung fällig und in der betreffenden Steuerperiode realisiert wird (vorne E. 4.3.3). Nachdem unbestritten ist, dass die Steuerpflichtigen die Postsparbriefe in der Steuerperiode 2018 gekündigt haben, hat das Steueramt den Zinsertrag zu Recht in dieser Periode erfasst. Die Beschwerde des kantonalen Steueramts erweist sich als begründet.  
 
5.  
Das Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 152 Abs. 3 DBG). Das Recht zur Festsetzung der Nachsteuer für die Steuerperiode 2009 ist damit erloschen. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer ist deshalb teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Einspracheentscheid in Bezug auf die Steuerperioden 2010-2015 und 2018 zu bestätigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
III. Staats- und Gemeindesteuern  
 
6.  
Die massgeblichen kantonalen Bestimmungen (§ 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. a und b des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG) stimmen mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG) überein. Folglich kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch bei den Staats- und Gemeindesteuern ist der Zinsertrag der Postsparbriefe ausschliesslich in der Steuerperiode 2018 zu erfassen. Weiter ist auch bei den Staats- und Gemeindesteuern das Recht zur Festsetzung der Nachsteuer für die Steuerperiode 2009 erloschen (§ 161 Abs. 2 StG/ZH bzw. Art. 53 Abs. 3 StHG). Damit ist die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Einspracheentscheid in Bezug auf die Steuerperioden 2010-2015 und 2018 zu bestätigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
7.  
Angesichts dessen, dass vom Total der verfügten Nachsteuern nur ein geringer Teil auf die Steuerperiode 2009 entfällt und das kantonale Steueramt in der vor Bundesgericht streitigen Frage vollständig obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich den Steuerpflichtigen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das kantonale Steueramt verlangt eine Parteientschädigung. Nachdem Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreuten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG), und das kantonale Steueramt seinen Antrag nicht weiter begründet, besteht kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 16. Mai 2023 betreffend die Steuerperioden 2010-2015 und 2018 bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 16. Mai 2023 betreffend die Steuerperioden 2010-2015 und 2018 bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.  
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden den Steuerpflichtigen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juni 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger