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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.309/2003 /bie 
 
Urteil vom 17. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, c/o Weidmann 
& Partner, Bundesplatz 16, Postfach 4747, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
C.________, Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
vertr. durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 
8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Vizepräsident, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 
lit. c EMRK (Wechsel des amtlichen Verteidigers 
im Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Vizepräsident, vom 1. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 sprach die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgerichts Horgen W.________ von folgenden Anklagepunkten frei: Unterdrückung von Urkunden, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, mehrfache Drohung, mehrfache Fälschung von Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Die Angeklagte wurde durch Rechtsanwalt Dr. C.________ amtlich verteidigt. Gegen dieses Urteil erhoben zwei der Geschädigten sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung. Im Berufungsverfahren stellte die Angeklagte zwei Gesuche um Wechsel des amtlichen Verteidigers, welchen beiden nicht entsprochen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Angeklagte mit Urteil vom 5. Dezember 2002 der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Monat. Bezüglich der anderen Anklagevorwürfe ergingen Freisprüche. 
B. 
Gegen das obergerichtliche Urteil meldete der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, in Absprache mit der Angeklagten, fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 stellte die Angeklagte beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Sie begründete dies damit, das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt C.________ sei zerstört, dieser verweigere den persönlichen Kontakt zu ihr, beschränke sich auf schriftlichen Kontakt und habe zwei Unterlassungen begangen, welche zu ihrer Verurteilung geführt hätten. Mit Schreiben vom 7. März 2003 hielt die Angeklagte an ihrem Gesuch fest und führte zusätzlich aus, im Jahre 2001 habe Rechtsanwalt C.________ selber vom Mandat entbunden werden wollen, doch habe das Bezirksgericht Horgen den entsprechenden Antrag abgelehnt. Im Übrigen wiederholte sie im Wesentlichen die bereits erwähnten Vorwürfe an ihren amtlichen Verteidiger. Am Ende des Schreibens hielt die Angeklagte ausdrücklich fest, sie wünsche unbedingt, dass Rechtsanwalt C.________ die kantonale und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsinstanzen "ausführe". Mit Verfügung vom 11. März 2003 stellte der Vizepräsident des Kassationsgerichts dem amtlichen Verteidiger Kopien der beiden Schreiben der Angeklagten zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 24. März 2003 äusserte sich dieser zum Begehren der Angeklagten und wies deren Vorwürfe gegen seine Mandatsführung zurück. Überdies führte er aus, als er die Verfügung vom 11. März 2003 erhalten habe, habe er den Entwurf für die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde praktisch vollständig ausgearbeitet und diktiert gehabt. Den Entwurf habe er der Angeklagten zukommen lassen, so dass sie genügend Zeit gehabt habe, ihm Korrekturwünsche durchzugeben, was sie mit Fax vom 20. März 2003 getan habe. Ebenso habe er ihr mitgeteilt, dass er die Eingabe am 24. März 2003 einreichen werde. Gleichzeitig mit seinem Schreiben vom 24. März 2003 reichte Rechtsanwalt C.________ denn auch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassationsgericht ein. Drei Tage zuvor, am 21. März 2003, hatte die Angeklagte ihrem amtlichen Verteidiger sowie dem Kassationsgericht per Fax sinngemäss mitgeteilt, dass sie nicht wolle, dass dieser, ohne sich mit ihr abzusprechen, am 24. März 2003 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einreiche. 
 
Am 27. März 2003 erhob die Angeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, beim Kassationshof des Bundesgerichts eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2002. Wegen Hängigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wurde das bundesgerichtliche Verfahren einstweilen sistiert. 
C. 
Mit Verfügung vom 1. April 2003 wies der Vizepräsident des Kassationsgerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab. 
D. 
Gegen diese Verfügung hat W.________, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, mit Eingabe vom 19. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ferner stellt sie den Antrag, dass im Falle der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das Kassationsgericht des Kantons Zürich anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Einreichen einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anzusetzen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf wirksame amtliche Verteidigung sowie des Anspruchs auf freie Wahl des Verteidigers im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
Die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, gegen den kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). 
1.2 Es stellt sich indessen die Frage, ob ein End- oder ein Zwischenentscheid vorliegt. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um Entscheide über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren handelt (Art. 87 Abs. 1 OG) bzw. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). 
1.2.1 Als Endentscheid wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen. Zwischenentscheide sind dagegen solche Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (BGE 128 I 215 E. 2 S. 215 f.; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398, je mit Hinweisen). 
 
Bei der angefochtenen Verweigerung des Wechsel des amtlichen Verteidigers handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren vor dem Zürcher Kassationsgericht zwar weiterbringt, aber nicht abschliesst (vgl. auch BGE 126 I 207 E. 1a S. 209). Dieser Entscheid ist mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann. 
1.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Dies ist dann der Fall, wenn er auch durch einen späteren, für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reicht nicht aus. (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94 f.; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42; 117 Ia 251 E. 1b S. 253 f.). 
1.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur zwar in aller Regel durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die Nachteile, die einem nicht verbeiständeten Angeschuldigten in einem Strafverfahren entstehen können, sind durch eine Wiederholung des Verfahrens nach einem erfolgreichen Rechtsmittelverfahren wegen der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung kaum je gänzlich zu beheben. Indessen hat nach der in BGE 126 I 207 geäusserten Auffassung des Bundesgerichts die Ablehnung eines Gesuches, den unentgeltlichen Verteidiger im Strafverfahren zu wechseln, weniger einschneidende Folgen. In diesem Fall wird der Gesuchsteller weiterhin von einem Verteidiger vertreten, der verpflichtet ist, die Interessen seines Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und der aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat, falls er seine Pflichten vernachlässigt. Der Umstand, dass der Verteidiger das Vertrauen seines Mandanten verloren hat, erschwert zwar die Verteidigung, verunmöglicht sie aber in aller Regel nicht, da es trotzdem Pflicht des Verteidigers ist, im Einvernehmen mit seinem Klienten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu verfolgen. Die Abweisung eines Gesuches um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat somit, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge, da dem Gesuchsteller, anders als im Falle der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, welcher die Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren sicherstellt. Allfällige Mängel einer solchen Verteidigung können durch eine Wiederholung des Verfahrens nach einem erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid gänzlich behoben werden, zumal wenn das Gesuch um Verteidigerwechsel, wie dies vielfach der Fall ist, erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens erfolgt. Deshalb sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen entsprechenden Zwischenentscheid in der Regel nicht gegeben (BGE 126 I 207 E. 2a und b S. 210 f.). 
1.2.4 Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung nahe legen würden. Im Verfahren vor dem Zürcher Kassationsgericht steht - anders als im Untersuchungs-, erstinstanzlichen und allenfalls im Berufungsverfahren - nicht mehr der ganze Prozessstoff zur freien Diskussion (vgl. ZR 64 (1965), Nr. 55). Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde können nur noch eng begrenzte, im Gesetz abschliessend aufgezählte Nichtigkeitsgründe, namentlich Verfahrensmängel sowie qualifizierte Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, geltend gemacht werden (§ 430 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919, vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 3. Auflage, Zürich 1997, Rz. 1066 ff.). Ferner sind im Kassationsverfahren keine neuen Behauptungen tatsächlicher Art mehr möglich (Niklaus Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Rz. 34 zu § 430). Der amtliche Verteidiger hat in der Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in erster Linie darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Nichtigkeitsgründe gesetzt hat. Im Kassationsverfahren ist ein persönlicher Kontakt zwischen Verteidiger und Mandantin für eine pflichtgemässe Wahrung der Interessen derselben deshalb weniger ausschlaggebend als allenfalls in einem erstinstanzlichen oder in einem Berufungsverfahren. Vorliegend hat der amtliche Verteidiger auch eine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgearbeitet, welche er nach seinen Angaben der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zugestellt hat. Diese räumt in ihrem Fax vom 21. März 2003 an den amtlichen Verteidiger zumindest ein, am 19. März 2003 3 Blätter per Fax erhalten zu haben. Wohl um die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist zu wahren und einen drohenden Verlust der Rechtsmittelinstanz zu vermeiden, hat der amtliche Verteidiger ferner am 24. März 2003 die Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht eingereicht. Schliesslich kam der Vizepräsident des Kassationsgerichts in Nachachtung seiner richterlichen Fürsorgepflicht nach einer provisorischen Durchsicht der Beschwerdebegründung zum Schluss, dass im Lichte der massgebenden Praxis davon auszugehen sei, die Rechte der Beschwerdeführerin seien hinreichend gewahrt worden (angefochtener Entscheid E. 4.2/d S. 5). Unter diesen Umständen erleidet die Beschwerdeführerin keinen rechtlichen Nachteil, wenn sie die in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragenen Vorwürfe gegen ihren amtlichen Verteidiger und gegen das Zürcher Kassationsgericht erst im Zusammenhang mit einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides vorbringen kann (vgl. Art. 87 Abs. 3 OG). Ein allfälliger Verfahrensmangel infolge des abgelehnten Verteidigerwechsels kann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Endentscheid gänzlich behoben werden (vgl. dazu auch BGE 126 I 207 E. 2c S. 211 f.). 
1.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da kein mit diesem Rechtsmittel anfechtbarer Entscheid vorliegt. 
2. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Gemäss Art. 152 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Vorliegend hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der in BGE 126 I 207 veröffentlichten Bundesgerichtspraxis, wonach die Verweigerung eines Wechsels des amtlichen Verteidigers in der Regel ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid darstellt, überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, wieso im Lichte dieser Praxis hier ein Spezialfall vorliegen sollte. Angesichts dieses Umstandes erwies sich die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demzufolge abzuweisen. Indessen rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Umstände, von einer Gerichtsgebühr und einer Parteientschädigung abzusehen (Art. 154 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht (Vizepräsident) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: