Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.107/2006 /bnm 
 
Urteil vom 17. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Fürsprecher Ralph George, 
 
gegen 
 
Y.________ und Z.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, 
 
Gegenstand 
Mündigenunterhalt, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 20. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 14. September 1998 schied das Bezirksgericht der Sense die Ehe von U.________ und X.________ und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. X.________ verpflichtete sich insbesondere, an die beiden bei der Mutter lebenden Kinder Y.________, geboren 1983, und Z.________, geboren 1984, ab 1. Oktober 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'450.-- und ab 1.Oktober 2000 einen solchen von je Fr. 1'100.-- (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. Bis und mit Juni 2003 kam X.________ dieser Verpflichtung nach. 
B. 
Am 19. März 2004 reichten Y.________ und Z.________ gegen ihren Vater eine Unterhaltsklage beim Bezirksgericht der Sense ein. Sie verlangten ab 1. Juli 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.--. Y.________ studiert an der Universität A.________ und Z.________ besucht das Gymnasium in A.________. Mit Urteil vom 10. Dezember 2004 verpflichtete der Gerichtspräsident des Sensebezirks X.________ zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine beiden mündigen Kinder von je Fr. 1'200.--, erstmals am 1. März 2005 und bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Freiburg am 20. Februar 2006 das erstinstanzliche Urteil. 
C. 
X.________ ist mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Abweisung der Unterhaltsklage. Y.________ und Z.________ schliessen auf Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg hat anlässlich der Aktenübersendung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Urteil vom heutigen Tag ist das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde in gleicher Sache nicht eingetreten (5P.189/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim vorliegend strittigen Mündigenunterhalt handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 OG, Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich damit als zulässig. 
1.2 In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Die Begründung hat aus der Berufung selber hervorzugehen, womit Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unzulässig sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 III 113 nicht publizierte E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG). Diese Formvorschriften gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). Damit bleiben die Ausführungen beider Parteien zum Sachverhalt unberücksichtigt, soweit sie vom angefochtenen Urteil abweichen. 
2. 
Anlass der Berufung bildet die Höhe der Unterhaltsrente, welche der Vater an seine beiden mündigen Kinder zu leisten hat. 
2.1 Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt ihres mündigen Kindes aufzukommen, sofern es noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und es ihnen nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3). Strittig sind im vorliegenden Fall der Unterhaltsbedarf der beiden Kinder, ihre eigene Leistungsfähigkeit und diejenige ihrer Mutter. 
2.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die beiden mündigen Kinder sich noch in der Ausbildung befinden und bei ihrer Mutter wohnen. Die genauen wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter müssten nicht abgeklärt werden, zumal der Berufungskläger keine entsprechenden Anträge gestellt habe. Aus den Akten ergebe sich immerhin, dass die Mutter im Jahre 1998 einen Bruttojahreslohn von Fr. 78'000.-- erzielt und Hypothekarschulden von Fr. 515'000.-- habe. Überdies genügten diese wenigen Anhaltspunkte, da der Berufungskläger sich über seine finanzielle Situation in Schweigen hülle und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Hinblick auf ein vernünftiges Mass an Unterhaltsbeiträgen nicht bestreite. Gestützt auf diese Erkenntnisse bestätigte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'200.-- pro Monat, erstmals geschuldet am 1. März 2005 und längstens bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung. 
2.2.1 Der Berufungskläger sieht Art. 8 ZGB verletzt, da der genaue Unterhaltsbedarf der beiden Kinder nicht nachgewiesen sei. Zudem habe die Vorinstanz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mutter nicht abgeklärt. 
2.2.2 Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast. Darüber hinaus kommt dieser Norm die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift zu. Demnach steht der beweisbelasteten Partei des Recht zu, für rechtserhebliche Tatsachen zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, falls sie im kantonalen Verfahren frist- und formgerechte Beweisanträge gestellt hat. Hingegen schreibt Art. 8 ZGB nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht aus den vorhandenen Beweisen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 129 III 18 E. 2.6; 127 III 519 E. 2a je mit Hinweisen). 
2.2.3 Die erste Instanz hat offen gelassen, ob der Unterhaltsbedarf der beiden Kläger höher als Fr. 1'510.-- anzusetzen sei, da der beantragte Unterhaltsbeitrag bloss auf Fr. 1'200.-- laute. Die Vorinstanz hat im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf der beiden Kläger keine Feststellungen getroffen. Daraus erwächst ihr kein Vorwurf, da der Berufungskläger in der kantonalen Berufung selber festhält, dass mit einem durchschnittlichen Unterhaltsbedarf der beiden Kläger von Fr. 1'510.-- abzüglich Fr. 180.-- Kinderzulagen, mithin Fr. 1'330.-- gerechnet werden könne. Hingegen hat der Berufungskläger gegenüber der Vorinstanz den Verdienst der Kindsmutter in Frage gestellt. Dieser dürfte sich seiner Ansicht nach auf mindestens Fr. 8'000.-- pro Monat belaufen. Wenn die Vorinstanz nun gestützt auf die Akten von einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.-- ausgeht, hat sie die vorhandenen Beweise gewürdigt, was im vorliegenden Verfahren nicht als Verletzung von Art. 8 ZGB gerügt werden kann. 
2.3 Die Vorinstanz ist auf den Hinweis des Berufungsklägers in der kantonalen Begründung, die beiden Kinder könnten mit einem Ferienverdienst von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- an den eigenen Unterhalt beitragen, mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten. Was die Abmachung des Berufungsklägers mit der Grossmutter der beiden Kinder bzw. die daraus folgenden Leistungen betrifft, finden sich dazu im angefochtenen Urteil kaum Ausführungen. Dies gilt auch für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers nicht relevant seien, soweit die Unterhaltsklage für die Zeit vor dem Monat März 2005 abgewiesen worden sei. Im Übrigen ist sie auf die Unterhaltsberechnungen des Berufungsklägers mangels hinreichender Begründung auch hier nicht eingetreten. Ob die kantonale Berufung in den genannten Punkten eingehender hätte begründet werden müssen, wie die Vorinstanz festhält, beschlägt eine Frage des kantonalen Rechts und kann daher in der Berufung nicht überprüft werden. 
3. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG) und schuldet den Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Mit Bezug auf Letztere ist zu berücksichtigen, dass in der Berufungsantwort vornehmlich den Anforderungen an eine Berufung nicht genügende Ausführungen zum Sachverhalt gemacht werden (E. 1.2 hiervor). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. 
3. 
Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: