Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 13/06 
 
Urteil vom 17. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
W.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch 
die Winterthur-ARAG Rechtsschutz Versicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1980 geborene W.________ leidet an angeborener Epilepsie (Ziff. 387 GgV-Anhang). Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, übernahm die Transportkosten zum Besuch der Volksschule (Oberstufensonderschule) sowie die Kosten für das Berufsvorbereitungsjahr und eine Anlehre als Holzbearbeiter im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Eingliederungsstätte X.________ vom 11. August 1997 bis 10. August 1999. Ferner gab sie dem Versicherten, der seit Kindheit an Innenohrschwerhörigkeit litt, ein Hörgerät ab. 
 
Am 1. August 1999 trat W.________ bei der Firma H.________ eine Stelle als Zimmereiarbeiter an und war bei der Vorsorgestiftung Z.________ für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem er der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen vom 2. bis 27. August 2000 hatte fernbleiben müssen, wurde das Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf den 30. November 2000 aufgelöst. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich W.________ ab 1. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu. 
 
Mit Schreiben vom 1. Oktober und 6. Dezember 2001 lehnte die Vorsorgestiftung Z.________ das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab. 
 
In Gutheissung der von W.________ am 28. August 2002 eingereichten Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Vorsorgestiftung mit Entscheid vom 3. Oktober 2003, dem Versicherten ab 9. März 2003 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 75 % eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den seit Rentenbeginn bis zur Eröffnung des Entscheides fällig gewordenen Rentenbetreffnissen, auszurichten. 
 
Die von der Vorsorgestiftung hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. März 2005 (B 105/03) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid vom 3. Oktober 2003 aufhob und die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurückwies, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt fest, dass Abklärungsbedarf insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Faktoren zu einem reduzierten Anfangslohn bei der Firma H.________ am 1. August 1999 geführt hätten, bestehe. In Nachachtung dieses Urteils holte das kantonale Gericht eine Auskunft der Firma Z.________ (vom 29. April 2005) samt Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, Verlängerung und Änderung vom 6. Juni 2000, ein. 
 
Mit Entscheid vom 30. November 2005 wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der reduzierte Anfangslohn des Versicherten in erster Linie den gebrechensbedingten Beeinträchtigungen zuzuschreiben sei; es sei davon auszugehen, dass W.________ bei Stellenantritt bereits zu mindestens 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb die Vorsorgeeinrichtung für die auf den nämlichen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität nicht hafte. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ zur Hauptsache beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die reglementarischen Invalidenleistungen zuzusprechen. 
 
Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. März 2005 (B 105/03) sind die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, den Umfang sowie den Beginn des Invalidenrentenanspruchs (Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 BVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) erwähnt. Ferner ist die Rechtsprechung zu dem im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Versicherungsprinzip wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Auskunft der Firma Z.________ vom 29. April 2005 und in Würdigung der Ausführungen in den Rechtsschriften zum Schluss, dass der mit dem Versicherten vereinbarte Anfangslohn aus gesundheitlichen Gründen mehr als 20 % unter dem gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn gelegen habe. Dabei ging sie davon aus, dass die Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" vom 19. Dezember 1997/13. Februar 1998 zum Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 1998-2000 (LMV 2000), welche tiefere Mindestlöhne vorsieht, nicht anwendbar sei, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung ergebe; die Firma H.________ sei im Hoch- und Tiefbau tätig gewesen und habe damit nicht zu den Betrieben gezählt, welche mehrheitlich mit Zimmereiarbeiten befasst waren. 
2.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sind, soweit erheblich, nicht geeignet, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere ist die genannte Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" nicht anwendbar, woran der Umstand, dass die Firma H.________ eine eigene Zimmerei betrieben hat, nichts ändert, da die Vereinbarung selbst ihren Geltungsbereich auf Betriebe beschränkt, welche mehrheitlich Zimmereiarbeiten verrichten, was auf die seinerzeitige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eben gerade nicht zutraf. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist des Weiteren im Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1999 die Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" nicht erwähnt. Der Auskunft der Firma Z.________, Rechtsnachfolgerin der Firma H.________, ist sodann mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass der mit dem Beschwerdeführer vereinbarte tiefe Lohn den gesundheitlichen Einschränkungen und der damit einhergehenden verminderten Leistungsfähigkeit als angelernter Holzbearbeiter zuzuschreiben war. Es besteht kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Rechtsnachfolgerin der Firma H.________ habe - wohl unter dem Druck der Vorsorgeeinrichtung - ihre Argumentation deren Bedürfnissen angepasst, finden sich nicht. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern zwischen der Firma Z.________ und der Beschwerdegegnerin engere Beziehungen, als zwischen einer Unternehmung und ihrer Vorsorgeeinrichtung üblich, bestehen sollten. Schliesslich kann aus dem Schreiben der Firma Z.________ vom 27. Juli 2001, in welchem auf Anfrage hin erklärt wurde, der Versicherte würde heute einen Monatslohn von Fr. 4290.- erhalten, nichts zu Gunsten des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunktes abgeleitet werden. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Lohn des Beschwerdeführers innert zweier Jahre von Fr. 2900.- um knapp 48 % auf Fr. 4290.- gestiegen wäre, weshalb der schriftlichen Auskunft kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, ist insbesondere auch nicht bekannt, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Personalleiter der Firma Z.________ zusätzliche Angaben gemacht hat, welche dem Antwortschreiben vom 27. Juli 2001 nicht entnommen werden können. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: