Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
H 34/05
Urteil vom 17. Juli 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
R.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
R.________ ist seit 1982 als selbstständig erwerbender Rechtsanwalt tätig und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Gestützt auf die Steuermeldung vom 30. Juni 2003 bezüglich der Steuerperiode 1999 mit den Einkommen der Jahre 1997 und 1998 setzte die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr 2000 geschuldeten Beiträge bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'030'800.- fest (Nachtragsverfügung vom 18. September 2003). Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2003 hielt sie an ihrer Verfügung fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher R.________ geltend machen liess, für 1998 seien Darlehenszinsen von Fr. 218'500.- nicht dem AHV-relevanten Einkommen zuzurechnen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Dezember 2004 teilweise gut und wies die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids an die Ausgleichskasse zurück, damit diese dem in einer lite pendente aufgelegten rektifizierten Steuermeldung aufgeführten Eigenkapital Rechnung trage und neu verfüge.
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 903'984.- festzusetzen; eventualiter seien die effektiv bezahlten Zinsen in Abzug zu bringen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender im Rahmen des ordentlichen Verfahrens (Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441) und die Massgeblichkeit der Steuermeldung (Art. 23 Abs. 1 und 4 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ermittlung des massgebenden Einkommens (Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, AS 2000 1441), insbesondere die Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen (BGE 125 V 386 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil S. vom 8. Juni 2004, H 175/03). Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist im Rahmen der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2000 die Zuordnung eines Darlehens von Fr. 3.8 Mio. zum Geschäfts- oder Privatvermögen und demzufolge die Beitragspflicht der 1998 darauf entrichteten Zinsen von Fr. 218'500.-. Mit anderen Worten geht es darum, ob das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1998 Fr. 550'768.- betrug (vgl. Steuermeldung vom 30. Juni 2003 und Rektifikat vom 3. November 2003) oder ob es um die Darlehenszinsen zu reduzieren ist.
4.
4.1 Wie die Vorinstanz in verbindlicher Weise (Art. 132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG; Erw. 1 oben) festhält, hat der Beschwerdeführer seiner Einzelfirma X.________ ein Darlehen von Fr. 3.8 Mio. zur Verfügung gestellt und dementsprechend im Jahr 1998 Darlehenszinsen von Fr. 218'500.- erhalten (Erw. 3.2.1 des kantonalen Entscheids; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde). Ebenfalls verbindlich ist die Feststellung, wonach die Darlehensgewährung die Sicherstellung des Geschäftsbetriebes bzw. der Geschäftsliegenschaft mit den erforderlichen Mitteln bezweckte (Erw. 3.2.1). Gestützt darauf sowie der Höhe und Langfristigkeit des Darlehens hat die Vorinstanz entschieden, dass die Merkmale für den geschäftlichen Charakter überwiegen, und das Darlehen dem Geschäftsvermögen zugeordnet.
4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn der Beschwerdeführer von der Einzelfirma Darlehenszinsen empfing (Erw. 4.1 oben), so beglich die Einzelfirma mit dieser Zahlung eine Geschäftsschuld. Demnach ist es unmöglich, dass das Darlehen zum einen als Passivposten zum Geschäftsvermögen gehört und zinspflichtig ist, andererseits aber ein positiver Vermögensbestandteil der Einzelfirma (Aktivposten) darstellt. Wäre dem so, hätte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Inhaber der Einzelfirma dieser Einzelfirma, also als selbstständig erwerbender Rechtsanwalt sich selbst in der Funktion als selbstständig erwerbender Rechtsanwalt, ein Darlehen gewährt, sodass die Einzelfirma gleichzeitig Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin wäre. Das kann nicht sein. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Einzelfirma Darlehenszinsen geleistet, weshalb dieses Darlehen als Schuld Bestandteil des Geschäftsvermögens ist. Somit sind die entsprechenden Zinsen als geschäftsbedingte Auslagen vom beitragspflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Die Ausgleichskasse wird die Beiträge für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung dieser Geschäftsauslagen neu zu berechnen und festzusetzen haben.
5.
Die Ausgleichskasse gelangt in ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz unter zutreffender Berücksichtigung des Eigenkapitalzinses gemäss Rektifikat vom 3. November 2003 zu einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 951'200.- und somit zu einem Beitrag für das Jahr 2000 von Fr. 90'364.- (zuzüglich Verwaltungskosten). Dabei hat sie die aufzurechnenden Beiträge von Fr. 11'856.- nicht addiert, sondern subtrahiert. Die Ausgleichskasse wird dieses Versehen im Rahmen der angeordneten Neuverfügung ebenfalls zu korrigieren haben (Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG; vgl. Erw. 1).
6.
Da es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Ausgleichskasse hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat als in eigener Sache prozessierender Rechtsanwalt keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 129 V 116 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 7. November 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie die Beiträge für das Jahr 2000 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: