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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 636/05 
 
Urteil vom 17. Juli 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
I.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco, Bäumleingasse 2, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 6. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
Die IV-Stelle Basel-Stadt verneinte nach Abklärung der beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse einen Anspruch auf Invalidenrente des 1960 geborenen, bis Ende 2000 als Rangierarbeiter bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB berufstätig gewesenen I.________ (Verfügung vom 8. September 2003; Einspracheentscheid vom 30. März 2004). 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2004 aufgelegt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 6. April 2005). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ verschiedene Unterlagen auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Verbeiständung und um Sistierung des Prozesses ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Antrag um Sistierung des Verfahrens hat zum Ziel, einen weiteren Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Frau Dr. med. B.________ einreichen zu können. Diese Ärztin hat in der vorinstanzlich eingereichten Stellungnahme vom 2. April 2004 aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert und prognostisch betrachtet eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands verneint. Der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereichte Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 26. Oktober 2005 ist nicht zu berücksichtigen, da er weder neue erhebliche Tatsachen enthält, noch ein entscheidendes Beweismittel darstellt, welche eine Revision des Urteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Von der Durchführung eines gemäss Art. 110 Abs. 4 OG ausnahmsweise durchzuführenden zweiten Schriftenwechsels ist abzusehen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Sistierung des Prozesses gegenstandslos. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen über den Begriff der Invalidität und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu der mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 geänderten Abstufung der Rentenhöhe und zu den Grundsätzen über den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Gutachten und Berichte. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen der körperlichen Erkrankungen (koronare 3-Ast-Erkrankung, funktionelle Blasenstörung, chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule) für leichtere Arbeiten nicht eingeschränkt ist. Zu prüfen ist einzig, wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, inwieweit eine Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht besteht. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung dieser Frage auf das Gutachten des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, 28. April 2003 abzustellen ist. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23), deren Ausmass nicht gravierend ist und allenfalls eine leichte, höchstens 20%-ige Leistungseinschränkung begründet. Diese Einschätzung wurde von den Ärzten des Spitals X.________ bestätigt (Bericht vom 3. Juli 2003). Auch der Hausarzt, Dr. med. E.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, kam in Berücksichtigung der "depressiven Entwicklung" zum Schluss, dass der Versicherte für leichtere Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist (Bericht vom 20. August 2001). Demgegenüber hat er in einem Bericht vom 10. Oktober 2003 bei gleichlautenden Diagnosen erwähnt, er habe den Versicherten bei der Invalidenversicherung angemeldet, weil dieser seiner Ansicht nach wegen des "seelischen Zustandes" nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine Begründung für die von der früheren Auffassung und der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. F.________ abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung fehlt. Auch Frau Dr. med. B.________ hat sich in der vorinstanzlich eingereichten Stellungnahme nicht mit den Befunden und Ergebnissen des Dr. med. F.________ auseinandergesetzt. In Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht zu Recht den Invaliditätsgrad ausgehend von einer um 20 % herabgesetzten Arbeitsfähigkeit bestimmt. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
5. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.