Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 957/05
Urteil vom 17. Juli 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
W.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten
durch Fürsprecher Eric Blindenbacher, Theaterplatz 8, 3011 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 11. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle Bern den Anspruch des 1951 geborenen, ab 1989 als selbstständig erwerbender Unterakkordant im Bereich Bauabdichtungen/Bausanierungen tätig gewesenen W.________ auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 37 %), wogegen ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 12. Juni 2003 rückwirkend ab 1. November 2000 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % (infolge zweier Unfälle vom 7. September 1991 und 19. November 1996) zugesprochen hatte.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 erhobene Beschwerde des W.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2000 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle und zurückwies (Entscheid vom 11. November 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzliche Entscheids.
W.________ lässt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zwecks materieller Beurteilung des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommens ohne Gesundheitsschadens (Valideneinkommens) beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV): Das kantonale Gericht habe sich zu der im Einsprache- wie im kantonalen Beschwerdeverfahren einzig umstritten gewesenen Höhe des im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) massgebenden Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) in keiner Weise geäussert, sich alsdann ohne vorgängige Anhörung der Parteien allein mit dem trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren, beschwerdeweise indessen von keiner Seite thematisierten Einkommen (Invalideneinkommen) auseinandergesetzt und die Sache auf Grund diesbezüglich unvollständiger Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen, womit die verfassungsrechtlich geschützten Parteirechte missachtet worden seien. Der Verfahrensmangel sei jedoch letztinstanzlich heilbar, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht zumindest über die - in Würdigung der Aktenlage zu verneinende - materielle Begründetheit des Rückweisungsentscheids zu befinden habe.
Der Beschwerdegegner weicht vom Rechtsstandpunkt der Verwaltung nur insoweit ab, als er für den Fall, dass dem - seines Erachtens begründeten - Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids stattgegeben wird, eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zwecks materieller Beurteilung des Valideneinkommens beantragt.
3.
3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen gehören, sofern sie das gleiche, verfügungsweise geregelte Rechtsverhältnis betreffen, zum Streitgegenstand. Indessen prüft das Gericht die nicht beanstandeten Punkte nur, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 110 V 53 Erw. 4a in fine). Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 415 Erw. 2 mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) ist namentlich auch dann zu gewähren, wenn die richterliche Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb, mit Hinweisen).
3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 I 71 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Darstellung der Beschwerdeführerin trifft zu, wonach das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Invalideneinkommen zu keinem Zeitpunkt strittig war, die Parteien sowohl im Einsprache- als auch im kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren einzig zum Valideneinkommen - konkret: dessen allein umstrittene Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Jahre 2000 - Stellung bezogen hatten und der vorinstanzliche Entscheid sich zu diesem Streitpunkt ohne nähere Begründung nicht äussert. Darin liegt eine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Anspruchs des Rechtsuchenden, dass die Behörde und im Streitfall das Gericht die rechtserheblichen Parteivorbringen tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 127 I 54 Erw. 2b, 127 III 576 Erw. 2e, 126 I 97 Erw. 2b, 121 III 331 Erw. 3b; 117 Ia 262 Erw. 4b, je mit Hinweisen) oder aber zumindest die Gründe angibt, weshalb sie gewisse Gesichtpunkte nicht berücksichtigen kann (124 V 182 f. Erw. 2b); letzterem Begründungserfordernis genügt namentlich der allgemeine Hinweis der Vorinstanz auf die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestehende Pflicht der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt ungeachtet der Parteivorbringen von Amtes wegen abzuklären, nicht.
Der festgestellte Verfahrensmangel wiegt schwer und ist einer letztinstanzlichen Heilung - auch mit Blick darauf, dass sich die Parteien zum Streitpunkt des Valideneinkommens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht geäussert haben und grundsätzlich Anspruch auf einen doppelten Instanzenzug besteht (BGE 128 V 321 Erw. 1e/bb, 125 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) - nicht zugänglich. Bereits aus diesem Grund ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache - entsprechend dem im Rahmen des Streitgegenstandes liegenden und daher zulässigen Antrag des Beschwerdegegners (vgl. BGE 125 V 413, 124 V 155 Erw. 1, 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a) - an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die vorinstanzlich vorgebrachte Rüge betreffend die Höhe des Valideneinkommens materiell beurteile.
4.2 Hinsichtlich des vorinstanzlich von den Parteien nicht thematisierten, vom kantonalen Gericht jedoch als Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung genommenen Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten: Im Vorgehen der Vorinstanz liegt zwar rechtstechnisch keine Ausdehnung des Streitgegenstandes, zumal sich die Entscheidbegründung auf das streitige Rechtsverhältnis als solches - den Rentenanspruch insgesamt - bezieht (vgl. BGE 125 V 415 f. Erw. 2a ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen; Erw. 2.1 hievor). Tatsache aber ist, dass sich das Gericht damit auf die Prüfung eines nicht bestrittenen Aspektes des streitigen Rechtsverhältnisses beschränkt und seinen Entscheid einzig darauf gegründet hat. Ob die Parteien damit rechnen konnten, nachdem sich bereits der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 lediglich noch mit der Höhe des Valideneinkommens befasst hatte, und ob das kantonale Gericht im Lichte der unter Erw. 2.1 in fine und 2.2 hievor dargelegten Rechtsprechung konkret gehalten war, den Parteien vor seinem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, kann offen gelassen werden. Denn selbst bei Bejahung einer entsprechenden Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gehörsanspruchs hat diese - anders als jene gemäss Erw. 3.1 hievor - letztinstanzlich als geheilt zu gelten, nachdem nunmehr eine umfassende Stellungnahme der IV-Stelle zur materiellen Begründetheit des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids vorliegt, welcher sich der Beschwerdegegner vernehmlassungsweise ausdrücklich anschliesst. Es ist dem - im vorliegenden Verfahren über volle Kognition verfügenden (Art. 132 OG) - Eidgenössischen Versicherungsgericht mithin nicht verwehrt und nach übereinstimmender Auffassung der Parteien zudem auch prozessökonomisch geboten, hier abschliessend zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
4.3
4.3.1 Das kantonale Gericht begründet die Rückweisung der Sache an die Verwaltung damit, auf Grund der medizinischen Aktenlage lasse sich die zumutbare Restarbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensadaptierten Tätigkeiten und damit das Invalideneinkommen nicht willkürfrei beurteilen. So sei - gestützt auf die Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 8. Juli 2002 und insbesondere des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, vom 14./15. August 2002 - nicht auszuschliessen, dass während des massgebenden Beurteilungszeitraums ab Januar 2000 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zum Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 (als Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis) eine Verschlechterung dahingegend eingetreten sein könnte, "dass die vom Versicherten erlittenen Schmerzen sich auf dessen psychischen Gesundheitszustand auszuwirken begannen". Es sei daher eine gesamtheitliche Abklärung - angesichts des vielschichtigen Beschwerdebildes vorzugsweise in einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invaldienversicherung (MEDAS) - durchzuführen.
4.3.2 Nach den zutreffenen Einwendungen der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten mit Blick auf den hier massgebenden Zeitraum keinerlei substanziellen Anhaltspunkte für ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes, krankheitswertiges psychisches Leiden des Versicherten entnehmen. Dies gilt namentlich für den vorinstanzlich erwähnten Bericht des Dr. med. G.________ vom 8. Juli 2002. Die darin enthaltene Aussage, der Kreisarztstellvertreter (Dr. med. K.________) habe "auf Grund der persistierenden Beschwerden links hemithorakal eine gewisse psychische Überbewertung" angenommen, stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Indiz für ein relevantes psychisches Geschehen dar; aus dem Kontext, in welchem der Hinweis des Dr. med. G.________ steht, geht vielmehr unmissverständlich hervor, dass dieser eine psychische Ursache des Beschwerdebildes gerade ausschliesst und eine beim Unfall vom 7. September 1991 erlittene, aber erst am 28. November 2000 aufgedeckte "massive BWK6-Impressionsfraktrur" bzw. die "objektive strukturell massive Pathologie" am Rücken als Grund für das aktuelle Beschwerdebild erachtet, allenfalls richtunggebend verschlimmert durch eine Kontusion der linken Hüfte und Distorsion der Halswirbelsäule nach einem Velounfall am 19. November 1996. Ebenfalls nicht für einen - weiter abklärungsbedürftigen - psychischen Gesundheitsschaden spricht der vorinstanzlich hervorgehobene Bericht des Dr. med. R.________ vom 14./15. August 2002, gemäss welchem die Ausprägung der chronischen Schmerzen beim Patienten oft zu "dysphorischen Reaktionen" führe (Dysphorie = Störung der Affektivität mit gedrückter, gereizter Verstimmung; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin/New York 1998, S. 384), deutet doch nichts darauf hin, dass der Arzt ein dahinter liegendes Leiden mit Krankheitswert vermutet. Auch die sonstigen Akten - insbesondere Befunderhebung, Diagnostik, Behandlungsmassnahmen und subjektive Beschwerdeschilderung betreffend - liefern für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis Januar 2005 keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Sachlage ist eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
4.3.3 Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf die körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Namentlich ist der Bericht des Dr. med. R.________ vom 14./15. August 2002 nicht geeignet, Zweifel an der - der Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegten - Einschätzung der (körperlichen) Restarbeitsfähigkeit im Bericht des Dr. med. G.________ vom 8. Dezember 2000 zu begründen (100 % Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden Tätigkeiten [überwiegend sitzend, mit kürzeren Stehphasen] ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg). Noch am 14. Mai 2002 hatte Dr. med. R.________ gegenüber der SUVA erklärt, bezüglich der Restarbeitsfähigkeit herrsche grundsätzliche Übereinstimmung mit Dr. med. G.________ (100 % Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten); dementsprechend unterscheidet sich das im Bericht vom 14./15. August 2002 umschriebene Zumutbarkeitsprofil denn auch nur unwesentlich von dem im Bericht des Dr. med. G.________ vom 8. Dezember 2000 angegebenen (und vom Kreisarzt auch später nicht in Zweifel gezogenen), wobei sich die Abweichungen durch die besondere Berücksichtigung der subjektiven Einschätzungen des Versicherten erklären lassen. Nicht ins Gewicht fällt der Umstand, dass Dr. med. R.________ im Unterschied zum Kreisarzt einen stufenweisen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben vorschlägt (anfänglich 30-50 %, anschliessend Steigerung in Schritten jeweils 10 %), zumal dies an der medizinisch-theoretisch bestehenden und zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit nichts ändert. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. R.________ im Bericht vom 14. Mai 2002 angegeben hatte, er erachte sich - auch mangels kontinuierlicher Behandlung des Versicherten in den vergangenen Monaten - für die weitere Beurteilung der Situation nicht mehr als zuständig. Aus dem Bericht vom 14./15. August 2002 geht nicht hervor, inwieweit sich in der Zwischenzeit diesbezüglich etwas geändert haben soll, und insbesondere ob der Arzt mit dem Versicherten auch nach dem 14. Mai 2002 in persönlichem Kontakt gestanden hatte; der im August 2002 abgegebenen Stellungnahme kommt daher nur beschränkter Beweiswert zu.
4.4 Nach dem Gesagten ist im Rahmen pflichtgemässer Beweiswürdigung zu schliessen, dass der medizinische Sachverhalt für den hier massgebenden Zeitraum hinreichend erstellt ist. Die Vorinstanz hat demnach die Sache zu Unrecht zwecks weiterer Abklärung des Gesundheitszustands an die Verwaltung zurückgewiesen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG). Der Beschwerdegegner als formell unterliegende Partei ist nicht entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 123 V 159).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 11. November 2005 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen über die Beschwerde neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: