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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 114/06 
 
Urteil vom 17. Juli 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, David- 
strasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1979, war vom 15. März bis 30. November 2004 bei der Firma F.________ angestellt. Am 7. Januar 2005 ersuchte er um Arbeitslosenentschädigung. Vom 10. Januar bis 4. Februar 2005 leistete er Militärdienst. Mit Schreiben vom 26. April 2005 forderte ihn die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) auf, das Formular "Bescheinigung über die Erwerbsausfallentschädigung" sowie die Meldekarte bis zum 10. Mai 2005 einzureichen. Am 12. Mai 2006 wiederholte die Arbeitslosenkasse ihre Aufforderung zur Aktenergänzung vom 26. April 2006 verbunden mit der Androhung, dass ohne diese zusätzlichen Unterlagen sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht geprüft werden könne und bei fehlender Einreichung der angeforderten Unterlagen Verzicht angenommen werde. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005, lehnte die Arbeitslosenkasse Entschädigungen für den Zeitraum vom 10. Januar bis 4. Februar 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. April 2006 teilweise gut und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück. 
C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) mit dem Antrag, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen vom 1. bis 4. Februar 2005 zu verneinen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. G.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 20 Abs. 3 AVIG; Art. 29 AVIV; BGE 114 V 123; ARV 2005 S. 135) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Letztinstanzlich ist lediglich die Differenzzahlung (Art. 26 AVIG) zwischen der Erwerbsausfallentschädigung (Tagesansatz Fr. 113.10) und der Arbeitslosenentschädigung (Tagesansatz Fr. 167.75) für die Zeit vom 1. bis 4. Februar 2005 streitig. Es rechtfertigt sich, in diesem Zusammenhang auf den römischrechtlichen Grundsatz "minima non curat praetor" hinzuweisen (zit. nach Liebs, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, 6. Aufl., München 1998, S. 133). Zwar hat er im hier anwendbaren OG keinen Niederschlag gefunden. Indessen ist es der Verwaltung unbenommen, sich dieser Regel zu erinnern, wenn es um die Entscheidung geht, ob sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben will (vgl. Urteile H 276/99 vom 19. Mai 2000 und P 30/99 vom 24. August 1999). 
4. 
4.1 Es ist unbestritten, dass der Versicherte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Februar 2005 noch in demselben Monat und somit innert der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellte. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht Entschädigungen für die Zeit vom 1. bis 4. Februar 2005 ablehnte, nachdem der Versicherte die von ihr einverlangten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht eingereicht hatte. 
4.2 Eine versicherte Person hat nach Art. 29 Abs. 2 AVIV zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden der Arbeitslosenkasse den Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste (lit. b) sowie weitere Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. c), einzureichen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen säumige versicherte Person ist von der Arbeitslosenkasse vorschriftsgemäss auf die Säumnisfolge des Erlöschens des Anspruchs hinzuweisen; wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten (ARV 1993/94 Nr. 33 S. 231). 
4.3 Die Arbeitslosenkasse hatte den Versicherten am 26. April 2005 zur Einreichung des Formulars "Bescheinigung über die Erwerbsausfallentschädigung" und der Meldekarte aufgefordert und ihm dazu eine Frist bis 10. Mai 2005 gesetzt. Am 12. Mai 2005 wiederholte sie ihre Aufforderung zur Einreichung dieser Unterlagen und drohte an, bei Nichteinreichung bis zum 26. Mai 2005 werde Verzicht auf die Entschädigungen angenommen. Beide Schreiben endeten mit dem Vermerk, bei Fragen oder Unklarheiten stehe die Arbeitslosenkasse zur Verfügung. Der Versicherte reichte zwar das Formular bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein, wo es jedoch liegen blieb. Erst am 15. Juli 2005 wurde es von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgefüllt, vom Versicherten am 20. Juli 2005 unterzeichnet und am 21. Juli 2005 zusammen mit der Einsprache an die Arbeitslosenkasse weitergeleitet. Der Versicherte hat somit die verlangten Unterlagen nicht fristgereicht eingereicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Formular bei der ehemaligen Arbeitgeberin liegen blieb; denn innert der angesetzten Frist teilte er dies weder der Arbeitslosenkasse mit noch ist nachgewiesen, dass er sich in dieser Zeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin um beförderliche Erledigung bemühte. Ebenfalls unbeachtlich sind seine gesundheitlichen Probleme, da Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, erst ab 13. Juni 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, diese sich somit auf einen Zeitpunkt bezieht, in welchem die Frist schon abgelaufen war. Was schliesslich die von der Vorinstanz angeführte nicht hinreichend klare Aufforderung zur Mitwirkung betrifft, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere aus dem Schreiben vom 12. Mai 2005 geht hervor, dass es nicht ausreicht, wenn der Versicherte das Formular weiterleitet, sondern dass er dieses Formular und die Meldekarte bis zur angegebenen Frist bei der Arbeitslosenkasse einzureichen hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2006 wird aufgehoben, soweit damit die Sache zur Neufestsetzung der Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von 1. bis 4. Februar 2005 an die Kantonale Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: