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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_440/2009 
 
Urteil vom 17. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Langenthal, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 30. März 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des L.________ vom 19. Mai 2009 (Poststempel) gegen den am 2. April 2009 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. März 2009, 
in die nach Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2009 betreffend mögliche Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde dem Bundesgericht von L.________ am 8. Juli 2009 zugesandte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
 
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401), 
dass die vorliegende Beschwerde vom 19. Mai 2009 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 2. April 2009 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2009 verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juli 2009 nichts vorbringt, was zur Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) zu führen vermag, zumal allfällige Fehler durch Verzögerungen beim - vom Versicherten selbst gewählten - "PC"- "Schreiben" der Rechtsschrift durch seinen "Berater" praxisgemäss dem Beschwerdeführer als Partei anzurechnen sind (vgl. BGE 114 Ib 67 ff.; 107 Ia 168 ff.; ZAK 1989 S. 222 f. mit weiteren Hinweisen) und die Regeln über die Fristbestimmung und ihre Berechnung zwingend sind und der Richter schon um der Rechtsgleichheit willen nicht Abweichungen im Einzelfall bewilligen kann, 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
 
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), deren Erfüllung mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls fraglich erscheint, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht, 
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des vorliegenden Falles bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz