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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_194/2012 
 
Urteil vom 17. Juli 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
2. Y.________, 
3. Z.________ AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schändung, Veruntreuung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Januar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 24. Januar 2012 zweitinstanzlich der Schändung und der Veruntreuung schuldig. Die vom Kreisgericht Rheintal mit Entscheid vom 30. März 2011 ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten erhöhte es auf 28 Monate. Im Umfang von 22 Monaten schob es den Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Die übrigen sechs Monate erklärte es für vollziehbar. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen Ziffer 3 (Zivilklagen), Ziffer 4 (Kosten) und Ziffer 5 (Parteientschädigung) des kreisgerichtlichen Entscheids. 
 
Dem Urteil liegt in Bezug auf den Vorwurf der Schändung folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Y.________, die als Tänzerin in einem Nachtclub in C.________ arbeitete, nahm das Angebot ihres Arbeitgebers an, am 4. Juli 2003 an einem privaten Anlass (Polterabend) zu tanzen. X.________ holte sie am fraglichen Abend um circa 22.30 Uhr mit dem Auto ab. Nachdem sie mehrere Male für die Gesellschaft getanzt hatte, wurde sie von X.________ zum Nachtclub zurückgefahren. Y.________ befand sich während der Rückfahrt in einer Art Schlafzustand, aus welchem sie nur zwischendurch erwachte. X.________ vollzog an ihr im Auto ungeschützten Geschlechtsverkehr, was sie erst realisierte, als er bereits in sie eingedrungen war. Aufgrund ihres Zustands konnte sie sich dagegen nicht wehren. 
 
Hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung nimmt das Kantonsgericht an, X.________ habe den durch die X.________ AG bei der Z.________ AG mit Mietvertrag vom 11. März 2005 gemieteten Abbruch- und Sortiergreifer ohne Berechtigung der A.________ AG verkauft. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der kantonsgerichtliche Entscheid vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Schändung und der Veruntreuung freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei er wegen Schändung und Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten zu verurteilen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Schändung. Er wirft der Vorinstanz vor, die Beweise unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Zudem erweise sich das rechtliche Gehör als verletzt, weil die Vorinstanz nicht begründe, dass und weshalb die Beschwerdegegnerin 2 widerstandsunfähig gewesen sei, er Kenntnis davon gehabt sowie wissentlich und willentlich gehandelt habe (Beschwerde, S. 4-22). 
 
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro" reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). 
 
1.2 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie geht davon aus, die Beschwerdegegnerin 2 sei zur Tatzeit in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 2003 in ihrer Wahrnehmung erheblich eingeschränkt gewesen. Sie habe sich auf der Rückfahrt im Auto in einer Art Schlafzustand befunden, woraus sie lediglich zwischendurch erwacht sei und den Beschwerdeführer habe sprechen hören. Ohne zu wissen, worum es gegangen sei, habe sie dazu nur "ja, ja" gesagt. Erst als der Beschwerdeführer in sie eingedrungen sei, habe sie den Übergriff wahrgenommen. Sie habe ihren Widerspruch geäussert, sich jedoch nicht dagegen wehren können. Ob der die Widerstands- und Wehrunfähigkeit auslösende Zustand der Beschwerdegegnerin 2 auf die Einnahme von K.O.-Tropfen oder auf ihre starke Alkoholisierung zurückzuführen gewesen sei, könne dahingestellt bleiben (Entscheid, S. 8, 9). 
 
1.3 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, das über sie erstellte Glaubhaftigkeitsgutachten, die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Zeugen. Sie berücksichtigt insbesondere auch die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. November 2005 und würdigt diese im Rahmen der gutachterlichen Erkenntnisse ohne Willkür (Entscheid, S. 4, 7; kantonale Akten, act. S1/6; S1/7). Die Vorinstanz stellt gestützt darauf fest, dass es in der Tatnacht zum Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer gekommen ist (Entscheid, S. 4). Sie geht mit den IRM-Gutachtern weiter davon aus, dass sich im Zeitpunkt der Blutentnahme am 5. Juli 2003 (um 14.15 Uhr) weder Alkohol noch K.O.-Tropfen im Blut der Beschwerdegegnerin 2 feststellen liess (Entscheid, S. 7). Diese Erkenntnis schliesst indessen einen Alkoholkonsum oder die Einnahme von K.O.-Tropfen durch die Beschwerdegegnerin 2 in der Tatnacht nicht aus. Ebenso wenig spricht der Umstand, dass bei ihr keine körperlichen Befunde wie Hautschürfungen etc. erhoben werden konnten, gegen einen ungewollten Geschlechtsverkehr. Daraus lässt sich nur ableiten, dass beim fraglichen Sexualkontakt keine Gewalt angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, die Vorinstanz lasse die IRM-Gutachten bei der Beweiswürdigung willkürlich ausser Acht. Unbegründet ist auch seine Kritik, gestützt auf die Gutachten könne nicht ohne Willkür darauf geschlossen werden, der Geschlechtsverkehr habe gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden (Beschwerde, S. 9 ff., S. 14 ff., namentlich S. 16). 
 
1.4 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz für die Frage, ob die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft sind, im Wesentlichen nur auf das Glaubhaftigkeitsgutachten des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung (IFPB) vom 10. Juni 2010 zurückgreift und sich mit den Aussagen des Opfers als solche kaum befasst. Die Vorinstanz würdigt dessen Aussagen vielmehr sorgfältig. Sie erachtet diese in Bezug auf die zentralen Aspekte des Geschehens als konstant und in sich widerspruchsfrei, was sie im angefochtenen Entscheid anhand einer Wiedergabe der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten Einvernahme und der Konfrontationseinvernahme aufzeigt (Entscheid, S. 6, 7 f.). Auf das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 10. Juni 2010, welches ebenfalls zum Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien schlüssig und nachvollziehbar, verweist die Vorinstanz ergänzend (Entscheid, S. 6). 
 
Inwiefern dieses Gutachten die fachlichen und methodischen Standards nicht erfüllen könnte und weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte abstellen dürfen, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht (Beschwerde, S. 7 f.). Das Glaubhaftigkeitsgutachten analysiert die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Aussagequalität hin. Es geht der Frage nach, ob die Beschwerdegegnerin 2 unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussagen auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können (kantonale Akten, act. 13). Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten aus sachfremden Gründen in Auftrag gegeben wurde (Beschwerde, S. 7 f.), sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt ohne Willkür fest, dass der Verdacht auf eine Störung der Wahrnehmung der Beschwerdegegnerin 2 (infolge Konsums von Alkohol oder allenfalls von K.O.-Tropfen) den Beizug eines Sachverständigen legitimierte (Entscheid, S. 6 f.; vgl. insoweit auch BGE 129 IV 179 E. 2.4). 
 
1.5 Die Vorinstanz durfte entgegen der Beschwerde (S. 11) nicht nur annehmen, die Beschwerdegegnerin 2 sei im Tatzeitpunkt betrunken gewesen. Sie durfte gestützt auf die Beweise, insbesondere die willkürfrei als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, vielmehr darauf schliessen, diese sei in ihrer Wahrnehmung erheblich eingeschränkt gewesen und habe sich gegen den Übergriff des Beschwerdeführers nicht wehren können. So schilderte die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Einvernahmen, sie habe im Auto bemerkt, dass irgendetwas nicht stimme. Sie habe sich kaum auf den Beinen und ihre Augenlider offen halten können, was sie dem Beschwerdeführer gesagt habe. Sie sei immer wieder in eine Art Schlafzustand gefallen, sei weg und wieder da gewesen, habe sich total benommen gefühlt und keinen klaren Gedanken fassen können. Der Beschwerdeführer habe zu ihr gesprochen, sie habe ihn indessen nicht verstanden und nur "ja, ja" gesagt. Sie sei immer wieder "weggeknickt". Als sie plötzlich realisiert habe, dass der Beschwerdeführer in sie eingedrungen sei, habe sie ihn angefahren, was er denn mache, sie habe aber nichts dagegen tun können (Entscheid, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrem Zustand insofern, als er sie als "recht betrunken" bzw. als "ja so betrunken" beschrieb. Seine Aussagen zu ihrer starken Betrunkenheit finden ihre Stütze in den Schilderungen eines weiteren am Polterabend anwesenden Gastes sowie in denjenigen des Arbeitgebers der Beschwerdegegnerin 2, welcher u.a. von einem (schweren) Rauschzustand sprach (Entscheid, S. 8). Die Schlüsse der Vorinstanz zum Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ergeben sich ohne Willkür aus den Beweisen. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Entscheid, S. 7, 8). 
 
1.6 Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer sei der Zustand der Beschwerdegegnerin 2 (wiederholtes "Wegknicken", Schlafen, Benommenheit, nur "ja, ja" sagen etc.) während der Rückfahrt nicht verborgen geblieben (Entscheid, S. 8, 10). Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Ebenso ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer vor der Abfahrt über ihr Befinden in Kenntnis setzte (Entscheid, S. 10 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil, S. 29; vgl. auch Beschwerde, S. 12). Der Beschwerdeführer beschrieb die Beschwerdegegnerin 2 selber zudem als "ja so betrunken". Die Rückfahrt dauerte ungefähr 30 Minuten. Unter all diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verfassungsverletzung annehmen, dem Beschwerdeführer sei der Zustand der Beschwerdegegnerin und ihre dadurch bedingte Wehrlosigkeit nicht entgangen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet (Beschwerde, S. 17). 
 
1.7 Die Erwägungen der Vorinstanz sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche durch die objektiven Beweise gestützt werden, willkürfrei als glaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher zunächst bestritten hatte, Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 gehabt zu haben, nach Bekanntgabe der rechtsmedizinischen Erkenntnisse keine weitere Aussagen mehr dazu machte und schliesslich angab, sich nicht mehr (an Details) erinnern zu können (Entscheid, S. 5), erachtet sie ohne Verfassungsverletzung als wenig überzeugend. Der angefochtene Entscheid ist plausibel begründet. Entgegen der Beschwerde (S. 19 ff.) legt die Vorinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV rechtsgenügend dar, dass und weshalb sie von der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit des Opfers ausgeht sowie von dessen Unfähigkeit, sich zu wehren. Ebenso hinreichend nimmt sie Stellung zu Wissen und Willen des Beschwerdeführers und stellt willkürfrei fest, er habe den Zustand und die darauf beruhende Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 erkannt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneinte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 191 StGB geltend. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Tatbestandsmerkmale der Widerstandsunfähigkeit und des Vorsatzes (Beschwerde, S. 16 f.). Im Übrigen sei er einem Rechtsirrtum unterlegen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zu allem "ja, ja" gesagt (Beschwerde, S. 18 f.). 
 
2.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 
Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist. Bei blosser - z.B. alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 
2.2 
2.2.1 Die Vorinstanz bejaht, die Beschwerdegegnerin 2 sei im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB gewesen. Diese Annahme ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin 2 schlief während der Autofahrt wiederholt ein. Sie war "da", dann wieder "weg". Wenn sie aufwachte, fühlte sie sich benommen. Ihre (verstärkte) Benommenheit/Schlaftrunkenheit führt die Vorinstanz auf die Einnahme von K.O.-Tropfen oder Alkohol zurück. Den Übergriff realisierte die Beschwerdegegnerin 2 erst, als der Beschwerdeführer bereits in sie eingedrungen war. Der Tatbestand der Schändung war damit schon vollendet, bevor die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt einen Abwehrwillen bilden konnte. 
2.2.2 Die Vorinstanz begründet hinreichend, dass dem Beschwerdeführer der Zustand der Beschwerdegegnerin 2 nicht entgangen war und er in Kenntnis ihrer Widerstandsunfähigkeit handelte (vgl. E. 1.6). Dass die Beschwerdegegnerin 2 zu allem "ja, ja" sagte, war Ausdruck ihrer Benommenheit und stellte - für ihn aufgrund der gesamten Umstände erkennbar - keine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr dar. Er konnte damit nicht irrtümlich davon ausgehen, sie sei mit dem Beischlaf einverstanden. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, er habe mit Wissen und Willen gehandelt. Für einen Sachverhaltsirrtum, worauf sich der Beschwerdeführer offensichtlich berufen will (und nicht auf einen Rechtsirrtum), bleibt damit nach Art. 13 StGB kein Raum. Wer den Zustand und die sich daraus ergebende Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und es dennoch zu sexuellen Handlungen bestimmt, handelt vorsätzlich. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine zureichenden Gründe zur Annahme hatte, er sei zur inkriminierten Tat berechtigt (Art. 21 StGB), ist evident. 
 
3. 
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung, weil er den bei der Beschwerdegegnerin 3 gemieteten Abbruch- und Sortiergreifer ohne Berechtigung der A.________ AG verkauft habe (Entscheid, S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch an. Er macht geltend, es sei willkürlich anzunehmen, dass ihm bei Vertragsabschluss keine Kaufoption eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz hätte - statt eines Mietvertrags - richtigerweise ein Mietkaufgeschäft annehmen müssen mit der Folge, dass der Greifer in sein Eigentum übergegangen sei. Eine Veruntreuung falle daher ausser Betracht (Beschwerde, S. 22 ff.). 
 
3.1 Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vor dem Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 410 E. 3.2; 133 III 675 E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.3.1). 
 
3.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 3 hätten einen Mietvertrag abgeschlossen. Sie stützt sich hierfür in erster Linie auf das mit "Mietvertrag/Lieferschein" bezeichnete schriftliche Vertragsdokument vom 11. März 2005. Danach habe die Firma des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin 3 einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Versicherungsbeiträge für den Greifer zahlen müssen. Die Mietbedingungen für Baumaschinen des Verbandes Schweizerischer Baumaschinenfabrikanten und Handelsfirmen hätten Bestandteil des Vertrags gebildet. Nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer eine Kaufoption eingeräumt habe. Dass sie in der ursprünglichen Offerte vom 4. März 2005 nebst dem monatlichen Mietzins auch den Nettopreis für den Greifer in der Höhe von Fr. 37'000.-- aufgeführt habe, entspreche ihrem üblichen Vorgehen (weil die Kunden das gemietete Gerät später regelmässig übernehmen würden und daher wissen wollten, um wie viel es gehe), sei hier aber nicht massgeblich, weil der eigentliche Vertragsabschluss unter Verwendung des Formulars "Mietvertrag/Lieferschein" und ohne Hinweis auf eine Kaufoption erfolgte. Auch für eine nachträgliche telefonische Vereinbarung eines Kaufs oder einer Vertragsänderung hin zu einem Kauf auf Abzahlung gäbe es keine Hinweise. Abgesehen davon hätte die Beschwerdegegnerin 3 - wenn tatsächlich ein Abzahlungskauf vereinbart worden wäre - einen Eigentumsvorbehalt entsprechend ihren bisherigen Gepflogenheiten eintragen lassen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Konkurs die Forderungseingaben der Beschwerdegegnerin 3 anerkannt. Darunter fielen auch die Forderungen aus der Miete des Greifers. Zudem wäre zu erwarten, dass der Greifer bei einer Vertragsänderung fortan als Aktivum in der Bilanz der AG des Beschwerdeführers geführt worden wäre. Im Revisionsstellenbericht vom 8. September 2006 für das Jahr 2005 werde dieser indessen weder als Aktivum noch in der Abschreibungstabelle aufgeführt (Entscheid, S. 11 ff.). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als falsch. Gestützt auf die Offerte vom 4. März 2005 und die Aussagen des Zeugen B.________, welcher die Vertragsverhandlungen als Vertreter der Beschwerdegegnerin 3 führte, legt er dar, welche Schlüsse aus den Beweisen richtigerweise zu ziehen wären. Mit dem entscheidenden Aktenstück - dem von beiden Parteien unterzeichneten, ausdrücklich als "Mietvertrag/Lieferschein" bezeichneten Vertragsdokument vom 11. März 2005 - befasst er sich hingegen ebenso wenig wie mit dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Umstand, aus dem massgeblichen Vertragsdokument ergäben sich keine Hinweise auf eine Kaufoption. Er setzt sich auch mit den weiteren plausiblen Argumenten der Vorinstanz nicht auseinander, wonach keine Anhaltspunkte für einen überhöhten Mietzins oder eine nachträgliche Vertragsänderung bestünden. Auch insoweit legt er nur seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und deren Unhaltbarkeit darzutun. Das gilt auch, soweit die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdegegnerin 3 hätte einen Eigentumsvorbehalt eintragen lassen, sofern sie mit dem Beschwerdeführer ein Abzahlungsgeschäft vereinbart hätte, und dieser hätte den Greifer als Aktivum in der Bilanz der AG geführt, wenn er ihn erworben hätte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist umfassend. Ihre Schlüsse sind nachvollziehbar und ergeben sich ohne Willkür aus den Beweisen. Von Aktenwidrigkeiten und Willkür kann nicht gesprochen werden. 
 
3.4 Unzutreffend ist der Einwand, die vorinstanzliche Beweiswürdigung münde in eine unzulässige Beweislastumkehr (Beschwerde, S. 25). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Mit der Feststellung, es bestünden keine Hinweise auf eine (nachträgliche) Vertragsänderung, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht implizit die Obliegenheit auferlegt, er müsse seine Behauptungen beweisen und damit indirekt seine Unschuld nachweisen. Die Vorinstanz ist vielmehr in freier Würdigung aller aktenkundigen Beweise und Indizien zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss am 11. März 2005 keine Kaufoption eingeräumt und das Mietgeschäft auch nachträglich nicht abgeändert wurde. Die Rüge des Beschwerdeführers beschlägt bei richtiger Betrachtung den Grundsatz "in dubio pro reo" einzig als Beweiswürdigungsregel. Was er unter diesem Titel zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, stellt eine Wiederholung seiner unbegründeten Willkürrüge dar oder erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Er zeigt auch an dieser Stelle seiner Eingabe nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein soll. 
 
3.5 Der angefochtene Entscheid ist auch in Bezug auf den Schuldspruch der Veruntreuung nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 25 ff.). Die Vorinstanz lasse massgebliche Gesichtspunkte ausser Acht. Sie spreche im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 24 Monaten aus (28 Monate). Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug seien gegeben. Ein (teilweise) unbedingter Vollzug würde dem Zweck der Resozialisierung zuwiderlaufen, auch wenn das Strafmass im Grundsatz gerechtfertigt wäre. 
 
4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). 
 
4.2 Die Vorinstanz geht von der Schändung als dem schwersten vom Beschwerdeführer verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz stuft das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitpunkt in seiner Obhut befunden und er ungeschützten Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Die Vorinstanz spricht eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Jahren aus. Sie erhöht diese Strafe aufgrund des weiteren Delikts der Veruntreuung um ein halbes Jahr auf 3 ½ Jahre. Sie würdigt die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Den Umstand, dass er u.a. wegen Verweigerung einer Blutprobe, Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft ist (vgl. kantonale Akten, act. P/3; Entscheid des Kreisgerichts Rorschach, Einzelrichter, vom 22. Januar 2008), stellt sie straferhöhend mit einem Monat in Rechnung. Strafmindernd berücksichtigt sie die lange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Sie reduziert die Strafe um einen Drittel. Insgesamt spricht sie eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten aus. Den zu vollziehenden Teil der Strafe setzt sie auf sechs Monate fest (Entscheid, S. 16 ff.). 
 
4.3 Die Vorinstanz wendet den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB zu Recht nicht an. Der Konkurs der Firma des Beschwerdeführers, der X.________ AG, vermag keine notstandsähnliche Situation des Beschwerdeführers im Sinne einer Existenzbedrohung und somit auch keine schwere Bedrängnis im Sinne des Gesetzes zu begründen. 
 
4.4 Die Vorinstanz berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein Vorleben. Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Entscheid, S. 18). Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz blende seine persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung völlig aus, geht an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 28 f.). 
 
4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Opferverhalten bzw. das Mitverschulden der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht strafmindernd in Rechnung gestellt (Beschwerde, S. 26 f.). Das Vorbringen ist unbegründet. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 2 ihre Widerstands- und Wehrunfähigkeit "selbst verschuldet" herbeigeführt hätte, wirkte sich dieser Umstand strafzumessungsrechtlich nicht zu seinen Gunsten aus. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf missbrauchte (vgl. Entscheid, S. 21). Auch die Beschwerdegegnerin 3 schuf entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Situation, die den Beschwerdeführer dazu verleitete, den gemieteten Greifer an einen Dritten zu verkaufen. Das gilt auch, wenn man mit ihm davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 3 habe seine finanzielle Situation gekannt und ihm den Greifer dennoch zur Miete überlassen, ohne jemals abzumahnen oder das Objekt zurückzufordern. Ein relevanter strafmindernder Zusammenhang zwischen dem - behaupteten - Verhalten der Beschwerdegegnerin 3 und dem Verkauf des Greifers durch den Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. 
 
4.6 Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien. Ihre Erwägungen und die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Sie verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Diese Strafe übersteigt die gesetzliche Obergrenze für den bedingten Strafvollzug um vier Monate. Die Vorinstanz bringt in ihren Erwägungen, insbesondere zum Verschulden des Beschwerdeführers, zum Ausdruck, dass und weshalb sie eine vollbedingte Freiheitsstrafe ausschliesst (vgl. Entscheid, S. 18). Sie setzt den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf sechs Monate fest, was den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft erlaubt, so dass der Beschwerdeführer nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB; vgl. Entscheid, S. 20). Damit trägt die Vorinstanz auch der Strafempfindlichkeit hinreichend Rechnung (siehe Beschwerde, S. 28). 
 
5. 
Den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Juli 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill