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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_147/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),  
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügungen vom 25. März 2009 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer die der 1954 geborenen C.________ für die Folgen eines am 18. Oktober 2004 erlittenen Verkehrsunfalls erbrachten vorübergehenden Leistungen rückwirkend per 31. März 2008 ein und sprach ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 6 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. April 2010). 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 15. April 2010 aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die SUVA zurückwies. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 verpflichtete das Gericht die SUVA zudem, C.________ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Entscheid vom 7. Januar 2013). 
 
C.  
C.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 94 BGG führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren. Eventuell sei das kantonale Gericht zu verpflichten, die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren materiell zu beurteilen. Subeventuell sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die SUVA zur Bezahlung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 8'000.- zu verpflichten oder es sei das kantonale Gericht anzuweisen, über die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3, 329 E. 1 S. 331; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide nur unter den in Art. 92 und 93 BGG genannten Voraussetzungen. Sodann kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Ein Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481f.).  
 
2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG grundsätzlich auf Fälle, in denen die Behörde stillschweigend untätig bleibt oder es ausdrücklich ablehnt, innert einer angemessenen Frist einen Entscheid zu fällen; fällt sie einen formellen Entscheid, so richtet sich dessen Anfechtbarkeit nach den Art. 92 f. BGG (Urteil 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4). Das gilt namentlich auch bei einem Rückweisungsentscheid, selbst wenn dieser zu einer möglicherweise unnötigen Verlängerung des Verfahrens führt (Urteil 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.2). Immerhin muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Urteil 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4).  
 
2.3. Da sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsverweigerung aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Januar 2013, einem formellen, anfechtbaren Rückweisungsentscheid, ergibt, richtet sich die Anfechtbarkeit desselben nach der Bestimmung des Art. 93 BGG. Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind von der Beschwerde führenden Person darzulegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat, nachdem sie die natürliche Kausalität zwischen dem bei der Versicherten diagnostizierten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) bejahte, die SUVA dispositivmässig verpflichtet, die adäquate Kausalität der Beschwerden zu prüfen. Die Rückweisung rechtfertige sich, da die nach BGE 134 V 210 [recte: BGE 134 V 109] zu beurteilende Adäquanz im bisherigen Verfahren kein Thema gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführerin ein unverkürzter Instanzenzug offenstehen solle. Zudem stelle sich bei Bejahung der Adäquanz auch noch die Frage, ob die Grundsätze, welche unter die Begriffe Schmerzstörungs-, Zumutbarkeits- oder Überwindbarkeitspraxis gefasst werden können (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2 S. 202) und auch sinngemäss bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach Schleudertrauma gelten (BGE 136 V 279 in Verbindung mit 130 V 352; Urteil 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 7.2) bei dem vorliegenden organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma ebenfalls zur Anwendung gelangen, was die SUVA zu prüfen habe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1 - 5.2.4 S. 483 ff.; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115). Dies gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur Beurteilung der adäquaten Kausalität der bestehenden Beschwerden einen irreparablen Nachteil erleiden sollte. 
 
3.2.2. Sodann ist auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist (statt vieler Urteil 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen).  
 
4.  
Hinsichtlich der subeventualiter beantragten Erhöhung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens Fr. 8'000.- ist nach ständiger Praxis auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid anzusehen, der mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647, bestätigt im Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4). 
 
5.  
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juli 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla