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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_90/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene A.________, zuletzt von 1. April 2006 bis 15. Mai 2008 als Gerüstmonteur tätig gewesen, meldete sich am 29. Dezember 2008 unter Hinweis auf einen am 15. Mai 2008 erlittenen Sturz vom Gerüst bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, namentlich veranlasste sie eine berufliche Abklärung in der Stiftung K.________ (Bericht vom 19. Januar 2010), sowie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. G.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Expertisen vom 29. Juni und 13. Juli 2010). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens liess sie A.________ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch-orthopädisch untersuchen (Berichte des Dipl. med. M.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2011 und des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 28. März 2011). In der Folge gab die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (Gutachten vom 30. April 2012), nahm Rücksprache mit der RAD-Neurologin Dr. med. D.________ (Bericht vom 24. Januar 2013) und veranlasste eine erneute Untersuchung durch den RAD (Berichte des Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2013 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Februar 2013). Im Rahmen eines weiteren Vorbescheidverfahrens reichte A.________ zwei Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________ zu den Akten, welche dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet wurden. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2013 weitere medizinische Abklärungen, die Zusprache einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).  
 
1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
2.   
Wie bereits im kantonalen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer erneut die Zusprache beruflicher Massnahmen. Indes setzt er sich zum einen in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, wonach es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehle (E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Zum anderen ist dem Titel der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2013 unzweifelhaft zu entnehmen, dass lediglich über den Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden werden sollte. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Mithin fehlt es auch letztinstanzlich an einem Anfechtungsobjekt. Auf das Begehren um Zusprache beruflicher Massnahmen ist daher nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.________ und M.________, auf die psychiatrische Expertise des Dr. med. C.________ und auf die zahlreichen Untersuchungen und Beurteilungen der Fachärzte des RAD abgestellt. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer übt daran weitgehend appellatorische Kritik, ohne damit aufzuzeigen, inwiefern eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG vorliegt. Ebenso wenig ist eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG erkennbar: 
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe die Problematik am linken Knie bzw. Bein nicht rechtsgenüglich berücksichtigt bzw. die medizinischen Berichte willkürlich gewürdigt. Diese Rüge ist unbegründet. Bereits die Gutachterin Dr. med. G.________ setzte sich in der Expertise vom 29. Juni 2010 - auf welche die Vorinstanz ausdrücklich abstellte (E. 4.5-4.6 des Entscheids) - eingehend mit der Patellafraktur links auseinander und qualifizierte diese als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten S. 12). Gerade unter Berücksichtigung der Knieaffektion erachtete die Neurochirurgin lediglich noch leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten für ganztags zumutbar (Gutachten S. 15 Frage 3 und 13). Dieser Beurteilung schloss sich der RAD-Orthopäde Dr. med. H.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 24. November 2010 an. Ebenfalls zu den gleichen Schlüssen wie die Gutachterin gelangte der RAD-Orthopäde Dr. med. B.________, der den Beschwerdeführer erstmals am 1. März 2011 und erneut am 22. Januar 2013 untersucht hatte. Was die teilweise abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte betrifft, so hat sich die Vorinstanz damit sorgfältig auseinandergesetzt und nachvollziehbar und einleuchtend aufgezeigt, weshalb diese keine Zweifel am Teilgutachten der Dr. med. G.________ bzw. den fachärztlichen Untersuchungsberichten des RAD erwecken. Namentlich hat sie erwogen, die Diagnosestellung des Dr. med. F.________, wonach eine relevante Insertionstendinose der Quadizepssehne vorliege, vermöge u.a. mit Blick auf die Beurteilungen der über Jahre hinweg behandelnden Spezialärzte - welche diesbezüglich mit den Einschätzungen des RAD übereinstimmten - nicht zu überzeugen. Dem kann gefolgt werden. Zu ergänzen ist, dass der RAD-Orthopäde Dr. med. H.________ eine solche Problematik anhand bildgebender Befunde (Magnetresonanztomografie vom 21. Februar 2013), welche weniger als drei Wochen vor der Untersuchung des Dr. med. F.________ angefertigt wurden, ausdrücklich ausschloss (Stellungnahme vom 1. Juli 2013). Was die äusserst vage gehaltene, wenige Zeilen umfassende Kritik des Dr. med. I.________ vom Spital N.________ betrifft (Schreiben vom 28. Oktober 2013), so ergeben sich mit der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Gutachterin (bzw. die RAD-Orthopäden) bestimmte Aspekte des Gesundheitszustands, insbesondere der Beinproblematik, allenfalls nicht oder nicht ausreichend gewürdigt haben könnte. Bereits deshalb vermag sie die Beweiskraft der Expertise der Dr. med. G.________ nicht in Frage zu stellen (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44). Überdies ist es - soweit Dr. med. I.________ den Beschwerden eine "erhebliche invalidisierende Wirkung" attestierte (wobei er die Zumutbarkeit von vorwiegend sitzenden Erwerbstätigkeiten zu verkennen scheint) - nicht Sache des Mediziners, sich zur Invalidität zu äussern (zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.1 und 3.2, zur amtl. Publ. bestimmt). Ferner hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, die Aussagen des Hausarztes Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie FMH, seien nicht geeignet, (namentlich) die orthopädischen Beurteilungen zu entkräften (Urteil 9C_942/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3). Mithin kann im Abstellen auf das Teilgutachten der Dr. med. G.________ sowie der damit übereinstimmenden Berichte der RAD-Fachärzte keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG erblickt werden.  
 
3.2. Was die gestützt auf die fachärztlichen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse im Bereich der Augenheilkunde (Orthoptik, Neuroophthalmologie), der Neurologie sowie der Psychiatrie betrifft, hat der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren keine Rügen erhoben (was er letztinstanzlich hervorhebt). Solche bringt er - soweit dies überhaupt zulässig wäre (Art. 99 BGG) - auch vor Bundesgericht nicht vor. Daher ist eine Überprüfung ausgeschlossen.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beanstandet, die Vorinstanz stütze ihre Beurteilung einzig auf (versicherungsinterne) Stellungnahmen, ist der Vorwurf klar aktenwidrig. Wie bereits aufgezeigt wurde (E. 3 und 3.1 hievor), hat das kantonale Gericht dem externen neurochirurgisch-psychiatrischen Administrativgutachten der Dres. med. G.________ und M.________ sowie dem (ebenfalls externen) psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ hohen Beweiswert zuerkannt (E. 4.4 und 4.5 des angefochtenen Entscheids). Die bidisziplinäre Expertise diente dem kantonalen Gericht gar als massgebende Entscheidgrundlage (E. 4.6 i.f. des Entscheids). Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es sei eine unabhängige, externe polydisziplinäre Begutachtung notwendig. Er vermag jedoch nicht einmal ansatzweise darzutun, weshalb die genannten - nach altem Standard eingeholten - mono- bzw. bidisziplinären Gutachten ihren Beweiswert eingebüsst haben sollten (Urteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen, in: SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13; vgl. auch Ulrich Meyer, Entwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seit BGE 137 V 210, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 66 f.). Folglich durfte das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c ATSG) - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten (E. 4.7 des angefochtenen Entscheids).  
 
3.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die Vorinstanz - welche den Abzug vom Tabellenlohn auf 10 % festsetzte - eine Ermessensunterschreitung begangen. Worin diese angebliche Ermessensunterschreitung begründet sein soll, legt er jedoch nicht hinreichend dar. Darauf braucht ohnehin nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn der Abzug auf 20 % festgelegt (gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2013) bzw. der maximal zulässige Abzug von 25 % gewährt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit hat es bei der Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden.  
 
4.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juli 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer