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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1095/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, 
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, 
vom 24. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (geb. 1976) ist serbischer Staatsbürger. Er kam 1994 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im August 1994 heiratete er in Serbien eine Landsfrau. Diese reiste im Oktober des gleichen Jahres in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar hat fünf Kinder (geb. in den Jahren 1995, 1999, 2004 und 2006). 
 
 Am 28. Januar 2004 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. 
 
 Während seiner Ehe unterhielt A.________ eine aussereheliche Beziehung zu einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau. Aus dieser Beziehung sind vier Kinder hervorgegangen (geb. in den Jahren 2005, 2006, 2008 und 2010). In den Jahren 2005 und 2006 wurde A.________ zudem in Serbien Vater zweier weiterer Kinder, die aus einer Beziehung zu einer dort lebenden Landsfrau stammen. 
 
 Bei einem Versuch der Regionalpolizei U.________ am 10. September 2010, A.________ eine Gerichtsurkunde zuzustellen, gab die Mutter von A.________ an, dass dieser seit einem Monat in Serbien lebe und nicht mehr nach Hause kommen werde. Am 9. August 2012 wurde A.________ bei der Einreise in die Schweiz aufgrund einer Ripolausschreibung wegen Verletzung von Verkehrsregeln angehalten, wobei seine Niederlassungsbewilligung eingezogen wurde. 
 
B.  
 
 Am 26. August 2013 ersuchte A.________ beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau um Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung. 
 
 Mit Entscheid des Familiengerichtspräsidiums des Bezirksgerichts Baden vom 20. November 2013 wurde die Ehe von A.________ geschieden, wobei die vier minderjährigen Kinder unter die gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut der Mutter gestellt wurden. 
 
 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, von welchem A.________ keinen Gebrauch machte, stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ aufgrund einer länger als sechs Monate dauernden Landesabwesenheit erloschen ist, und wies diesen aus der Schweiz weg. Zudem liege weder ein ausländerrechtlicher Härtefall noch ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vor. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014). Mit Urteil vom 24. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
 
 Vor Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau zu erteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das kantonale Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Zur Begründung seines Anspruchs beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf die Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern und macht einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend. Dies reicht für das Eintreten aus. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_375/2014 vom 4. Februar 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
 Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten. 
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 30 AuG (SR 142.20) durch die kantonalen Behörden beanstandet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; in BGE 140 II 289 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 2C_873/2013 vom 25. März 2014).  
 
1.4. Dasselbe gilt bezüglich der Wegweisung. Diese kann nur mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), soweit sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (bspw. Art. 3 EMRK; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Da sich der Beschwerdeführer auf kein solches Recht beruft, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Beweisanträge hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz bzw. dem Verhältnis zu seinen hier lebenden Kindern seien unberücksichtigt geblieben, rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich jedoch nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). 
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers gebührend mit den Akten auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt. Die der Vorinstanz vorliegenden Informationen zur Integration des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Verhältnis zu seinen Kindern sind umfassend genug und geeignet, um ihre Feststellungen zu untermauern. Daher durfte sie in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. Zudem legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse durch die von ihm im kantonalen Verfahren verlangten Beweiserhebungen hätten gewonnen werden können. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfestellung (Art. 97 BGG). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt um seine Lebensverhältnisse, insbesondere seine Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern, nicht ausreichend erstellt. Zudem sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, er sei über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren landesabwesend gewesen.  
 
 In seiner Rüge legt der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz  offenkundig falsch oder lückenhaft wären. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz  offensichtlich unhaltbar wäre. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als rein appellatorisch, weshalb auf die Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsermittlung nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.2).  
 
4.  
 
 Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht mehr das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Er behauptet aber, dass die Verweigerung der Bewilligung seines neuen Aufenthalts Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletze. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf Art. 49 und Art. 50 AuG. 
 
4.1. Art. 49 AuG betrifft Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens, welches in den Artikeln 42-44 AuG verankert ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass eine Ehegemeinschaft mit einem Schweizer Bürger, einer Person mit Niederlassungsbewilligung oder einer Person mit Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Art. 42 bis 44 AuG). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, war doch der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden. Aus dieser Bestimmung kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
4.2. Gemäss Art. 50 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).  
 
 Systematisch steht Art. 50 AuG im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AuG (BGE 136 II 113 E. 3.3.2 S. 118 f.). Diese beiden Bestimmungen statuieren eine abgeleitete Anwesenheitsberechtigung, die das Ziel verfolgt, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen (BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132 mit Hinweis). Art. 50 AuG ist auf Situationen zugeschnitten, in denen die betroffene ausländische Person über eine  abgeleitete Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG verfügt, welche sie bei Auflösung der Ehegemeinschaft zu verlieren befürchten muss.  
 
 Diese Frage stellt sich hier nicht, weil der seit 2004 über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer bis zu deren Erlöschen ein eigenständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz besass. Nicht das Scheitern der Ehe- bzw. Familiengemeinschaft ist ursächlich für den Verlust seines Aufenthaltsrechts, sondern seine Landesabwesenheit im Anschluss an seine freiwillige Ausreise im Jahr 2010.  
 
4.3. Zu prüfen ist schliesslich, inwiefern der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Verhältnis zu seinen hier lebenden anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kindern aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) einen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.  
 
4.3.1. Es kann das in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154 f.). Es ergibt sich daraus jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint.  
 
 Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.). 
 
4.3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die der Beschwerdeführer nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen vermag, hat er im August 2010 seinen Lebensmittelpunkt nach Serbien verlegt und sich bis 2013 nur noch sporadisch in der Schweiz aufgehalten. Seine fünf aus der Ehe stammenden Kinder und zwei seiner vier in der Schweiz lebenden ausserehelichen Kinder liess er hier zurück. Dem Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. November 2013 lässt sich entnehmen, dass die vier minderjährigen ehelichen Kinder des Beschwerdeführers unter der Obhut der in der Schweiz lebenden Mutter stehen. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Kinder jeweils am 1. und 3. Samstag eines jeden Monats mit sich auf Besuch zu nehmen sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Zudem wird der Beschwerdeführer verpflichtet, sowohl seiner geschiedenen Ehefrau als auch seinen vier minderjährigen Kindern je einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.-- zu leisten. Hinsichtlich der weiteren in der Schweiz lebenden Kinder, welche aus der ausserehelichen Beziehung stammen, ist laut Verwaltungsgericht keine Sorgerechtsregelung aktenkundig. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht geltend, zu letzteren einen regelmässigen Kontakt zu pflegen.  
 
 Ob unter den genannten Umständen von einer besonders engen affektiven Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Kindern ausgegangen werden kann, ist zweifelhaft. Dies braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Voraussetzung der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht gegeben ist. Gemäss den - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist dieser seinen finanziellen Verpflichtungen in Zusammenhang mit seinen Vaterschaften nicht nachgekommen. Aus den Akten geht hervor, dass die Gemeinde Mellingen zwischen Februar 2011 und September 2013 Alimente im Betrag von über Fr. 70'000.-- bevorschussen musste. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer besonders intensiven Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern verneint hat. Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - "nunmehr interessiert und willens" ist, seinen Verpflichtungen zu genügen, ändert daran nichts. 
 
 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage des tadellosen Verhaltens. 
 
4.3.3. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer bereits seit seiner Ausreise im Jahr 2010 den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern im Rahmen von Besuchsaufenthalten gepflegt. Ihm ist daher zuzumuten, dies weiterhin zu tun, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Die Vorinstanz hat somit zu Recht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens verneint.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer aus seiner langjährigen Anwesenheit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten versucht, dringt er nicht durch. Unter besonderen Umständen kann sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib im Land ergeben (Urteil 2C_838/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2.3; vgl. auch Urteile des EGMR  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [1785/08] § 37 sowie  Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05] § 56 ff.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung erfordert dies besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteile 2C_654/2013 vom 12. Februar 2014 E. 2.1 und 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1).  
Der Beschwerdeführer kam 1994 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz, wo er dann rund 16 Jahre gelebt hat. Eine überdurchschnittliche Integration ist jedoch nicht erkennbar. Zwar ging er bis zu seiner Ausreise verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach; von einer beruflichen Verankerung kann jedoch nicht gesprochen werden. Zudem war es ihm trotz Erwerbstätigkeit nicht möglich, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten, weshalb diese von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Welche sonstigen engen sozialen Beziehungen der Beschwerdeführer konkret zur Schweiz geknüpft haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil die Schweiz im Jahr 2010 freiwillig verlassen, um in sein Heimatland zurückzukehren, wo auch zwei seiner elf Kinder leben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut und wäre bei einer erneuten Rückkehr nicht mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert. 
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Bundes- noch Konventionsrecht. Folglich ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.  
 
5.2. Da der angefochtene Entscheid der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht und somit die Gewinnaussichten der Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; Urteil 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 7.1). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände werden ihm reduzierte Gerichtskosten (Fr. 1'000.--) auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry