Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_828/2016
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Urteil vom 17. Juli 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Verdat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte AG,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1971, ist kroatischer Staatsbürger. Er reiste am 16. Mai 1988 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. A.________ trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung:
- Mit Strafbefehl vom 2. Mai 2002 verurteilte ihn das Bezirksamt Laufenburg wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.--.
- Mit Strafverfügung vom 12. Januar 2009 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 260.--.
- Mit Urteil vom 4. April 2013 verurteilte ihn das Kreisgericht See-Gaster wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon waren 12 Monate unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 163 Tagen vollziehbar. Bei 24 Monaten wurde der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.
Am 12. August 2013 trat A.________ die Freiheitsstrafe in der Strafantstalt Saxerriet im Form der Halbgefangenschaft an und wurde am 6. November 2013 vom Amt für Justizvollzug verwarnt, da er einen Arbeitseinsatz frühzeitig beendet hatte, ohne die Strafanstalt oder die Vollzugsbehörden zu informieren.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 27. August 2015 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Uznach wegen mehrfachen Diebstahls unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft zu einer Geldstrafe von 89 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'400.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis angeordneten Geldstrafe an.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 27. April 2015). Mit Urteil vom 19. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 14. September 2016 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 15. September 2016 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Das Verwaltungsgericht und das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger. Mit Inkrafttreten des Protokolls III am 1. Januar 2017 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt (AS 2016 5233). Ob der Beschwerdeführer Aufenthaltsansprüche aus dem FZA ableiten kann, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt - auch bei Zugrundelegung des FZA der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.).
3.
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Er bildet zudem Voraussetzung für den Widerruf von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]), wobei zusätzlich jedoch die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in diesem Zusammenhang eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; BGE 129 II 215 E. 7 S. 221 ff.; je mit Hinweisen).
3.2. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182; Urteil 2C_403/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteil des EuGH 1977 C-30/77
Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn. 27-30). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 S. 185), wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen). Betäubungsmittelhandel stellt rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte rechtfertigen (Urteil 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.3.1; vgl. auch Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09
Tsakouridis, Slg. 2010 I-11979 Randnr. 46 f.).
3.3. Setzte der Ausländer einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und stellt er nach den dargelegten Grundsätzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil
Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Interessenabwägung sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz, welche Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG verletze. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen und habe ihm eine ungünstige Prognose gestellt. Sie habe in Verletzung von Bundesrecht den generalpräventiven Gesichtspunkten Vorrang gegeben und zu Unrecht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung angenommen.
4.1. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer verkaufte im Zeitraum vom Juli 2011 bis 9. Juli 2012 insgesamt rund 420 bis 500 Gramm Kokain an verschiedene Drittabnehmer. Das Kreisgericht See-Gaster sprach in diesem Zusammenhang am 4. April 2013 eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten aus, wovon 12 Monate vollziehbar und 24 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurden. Dadurch setzte der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinne der obengenannten Bestimmungen. Das Verschulden des Beschwerdeführers erachtete das Kreisgericht als schwer; der Beschwerdeführer habe als nichtsüchtiger Händler aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er weder Einsicht noch Reue in sein Verhalten gezeigt habe. Vielmehr sei er in den Kokainhandel eingestiegen, weil er seinem Bruder habe helfen wollen und dessen Kreditschulden bei den Russen habe zurückzahlen wollen. Bereits das Kreisgericht See-Gaster wertete dieses Motiv als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers und er legt nicht dar, inwiefern die verbindliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in dieser Hinsicht willkürlich sein sollte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz sein migrationsrechtliches Verschulden als schwer bezeichnen.
4.2. Sein Verhalten nach der Verurteilung, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte, spricht ebenfalls nicht zu seinen Gunsten. So wurde er während des laufenden Verfahrens erneut mehrfach straffällig und auch im Strafvollzug musste er verwarnt werden. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Art und Schwere der begangenen Betäubungsmitteldelikte ist von einer hinreichend schweren und auch gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen. Folglich steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen, soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar ist (vgl. E. 2); er erfolgt nicht alleine gestützt auf generalpräventive Überlegungen.
4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die widerstreitenden Interessen sorgfältig gewichtet, in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet. Der 46-jährige Beschwerdeführer lebt seit 29 Jahren in der Schweiz und ist gemäss eigenen Angaben gut integriert. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er hier schwer und wiederholt straffällig geworden. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass weder wirtschaftlich noch sozial eine gelungene und stabile Integration vorliegt. Die angeführte Bekanntschaft des Beschwerdeführers zu seinem Freund und Tennispartner belegt er nicht weiter, sodass er in dieser Hinsicht auch keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend machen kann. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als langjährig anwesenden Ausländer zweifellos schwer. Die Ausreise ins EU-Land Kroatien kann ihm, der ledig und ohne Kinder ist, indessen zugemutet werden. Er lebte bis zu seinem 18. Lebensjahr in Bosnien und Herzegowina, welches wie Kroatien Teil der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien war, und ist mit der heimatlichen Kultur vertraut. Er beherrscht die kroatische Sprache und hat sich gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz 2015 während längerer Zeit in Kroatien aufgehalten. Seine Mutter lebt ebenfalls dort und kann ihn bei der Integration zusätzlich unterstützen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching