Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_19/2023
Urteil vom 17. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_398/2022 vom 8. Juni 2022.
Sachverhalt:
In der vom Kanton Basel-Stadt für eine Steuerforderung von Fr. 67'140.-- eingeleiteten Betreibung Nr. xxx pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt am 15. November 2021 die Liegenschaft der Gesuchstellerin.
Die gegen die Pfändung gerichtete Beschwerde wies am 18. Januar 2022 die untere und am 11. Mai 2022 die obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_398/2022 vom 8. Juni 2022 nicht ein.
Diesbezüglich verlangt die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Juli 2023 die Revision.
Erwägungen:
1.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
2.
Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_398/2023 auf die Beschwerde vom 28. Mai 2022 nicht eingetreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Revisionsgesuch werden diesbezüglich keine Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr bezieht sich die Gesuchstellerin - fast wortgleich mit vielen anderen Revisionsgesuchen - auf eine Beschwerde vom 28. April 2023, mit welcher der widerrechtlich verursachte Schaden belegt sei. Damit scheint sie sich auf ihre Erbstreitigkeiten zu beziehen, in deren Kontext sie ebenfalls wiederholt an das Bundesgericht gelangt ist. Ein irgendwie gearteter Bezug zum Pfändungsvollzug für die Steuerforderung ist nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten bleibt das Revisionsgesuch unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli