Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_605/2023
Urteil vom 17. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ugur Gürbüz,
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität,
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Juni 2023 (SW.2023.47).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität, führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen verschiedener Delikte. Sie warf ihm unter anderem vor, er habe in den Jahren 2011, 2012 und 2013, als "faktischer Hauptentscheidungsträger" der inzwischen im Handelsregister gelöschten Gesellschaft B.________ AG in Liquidation, private Rechnungen und Kosten zulasten dieser Gesellschaft begleichen lassen. Er soll in den fraglichen Jahren auch seinen Buchführungspflichten nicht nachgekommen sein.
A.b. Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach A.________ mit Urteil vom 18. Mai 2022 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (begangen in den Jahren 2012 und 2013), der Urkundenfälschung, der Misswirtschaft und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Das Strafverfahren wegen Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln stellte es zufolge eingetretener Verjährung ein. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Jahr 2011 sprach es A.________ frei, da dieser vor 2012 nicht um die finanzielle Schieflage der B.________ AG in Liquidation gewusst habe.
Gegen dieses Urteil erklärte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Ugur Gürbüz, erklärte Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung und die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung.
A.c. Mit Eingabe vom 30. März 2023 erklärte Staatsanwalt Gürbüz im Rahmen des Berufungsverfahrens unter anderem was folgt:
"Auf jeden Fall kann der Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Der Berufungskläger [A.________] hätte - selbst wenn die Jahresrechnung 2011 korrekt erstellt worden wäre, was aber offensichtlich nicht der Fall ist - für die Revision der Jahresrechnung 2011 sorgen sollen, was er unterlassen hat. Aus den bei der C.________ AG edierten Unterlagen ergibt sich auf alle Fälle, dass über das ganze Jahr 2011 hinweg private Auslagen über das Geschäftskonto der B.________ AG bezahlt wurden (vgl. Konto xxx), was den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung bestätigt."
B.
A.________ stellte am 4. April 2023 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Gürbüz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Eingabe vom 30. März 2023 sei ehrverletzend und lasse Staatsanwalt Gürbüz als befangen erscheinen. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch von A.________ mit Entscheid vom 27. Juni 2023 ab, soweit es nicht gegenstandslos sei (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner wies es auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "und Offizialvertretung" ab (Dispositiv-Ziffer 2) und legte ihm die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- auf (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid vom 27. Juni 2023 sei aufzuheben und Staatsanwalt Ugur Gürbüz sei in Ausstand zu versetzen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die "unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung bzw. amtliche Verteidigung [...] auch im obergerichtlichen Ausstandsverfahren" zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 ff. und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer verfügt über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde, obschon der Beschwerdegegner nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz die Staatsanwaltschaft per 31. Mai 2023 verlassen hat (vgl. Urteile 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 1.1; 1B_597/2021, 1B_598/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und formelle Rechtsverweigerung geltend.
2.1. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid unter anderem, die Beurteilung, ob bzw. inwiefern Staatsanwalt Gürbüz mit der Argumentation in seiner Eingabe vom 30. März 2023 zu überzeugen vermöge, liege beim Berufungsgericht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verfalle damit in formelle Rechtsverweigerung, denn für diese Beurteilung sei nicht das Berufungsgericht, sondern sie selbst zuständig. Ferner habe ihn die Vorinstanz nicht gehört, soweit er eine Verletzung der "Amtsermittlungspflicht" und seines Akteneinsichtsrechts durch Staatsanwalt Gürbüz gerügt habe. Solche Verfahrensfehler könnten eine Ausstandspflicht (mit-) begründen und hätten daher von der Vorinstanz geprüft werden müssen.
2.2. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine solche ist hier nicht erkennbar, denn die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers materiell geprüft und dessen Abweisung hinreichend begründet. Dabei hat sie insbesondere auch festgehalten, dass keine besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen des Staatsanwalts Gürbüz vorlägen, weshalb die Frage, ob dieser gewisse Akten hätte beiziehen müssen, wie der Beschwerdeführer behauptet, vom Sachgericht zu beurteilen sei (vgl. dazu auch E. 3.2 hiernach). Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ersichtlich.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO.
3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV . Zu den Strafbehörden gehören insbesondere die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a bis e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er bzw. sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können geeignet sein, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit hervorzurufen. Dies trifft etwa zu, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, einen unzulässigen, vom zuständigen Gericht bereits gerügten Standpunkt zu ändern (Urteil 1B_2/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3 mit Hinweis). Legt die Untersuchungsleitung dagegen lediglich ihre vorläufig gebildete Meinung offen, vermag dies in der Regel keine Befangenheit zu begründen, da vorausgesetzt wird, dass sie in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung entsprechend dem Verfahrensstand ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente zu revidieren. Ungeschickte Äusserungen der Untersuchungsleitung kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der direkt betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.5; 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
Dabei ist die Frage der Befangenheit der Untersuchungsleitung entsprechend ihrer sich wandelnden Funktion und Stellung im Rahmen des Strafverfahrens unterschiedlich zu beurteilen. In erster Linie ist zwischen dem Vorverfahren und dem gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden. Im Vorverfahren gewährleistet die Staatsanwaltschaft eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Nach Erhebung der Anklage wird sie dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium vertritt sie die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO) und ist nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweis; Urteil 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2). Indes muss sich die Staatsanwaltschaft dennoch an eine gewisse Objektivität halten. So darf sie keine Verurteilung um jeden Preis anstreben, hat für eine gerechte Anwendung des Strafgesetzes einzutreten und darf nicht bewusst wesentliche Punkte weglassen oder wissentlich unwahre Tatsachen vorbringen (Urteile 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2; 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe Staatsanwalt Gürbüz mit seiner Eingabe vom 30. März 2023 nicht bloss die Feststellungen des Bezirksgericht aufgegriffen, denn er habe sich auf Unterlagen bezogen, die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch gar nicht vorgelegen hätten. Vielmehr habe er mit seinen Ausführungen zu verstehen gegeben, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Jahr 2011 der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe, obschon er von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen worden sei. Diese Unterstellung sei wahrheitswidrig und ehrverletzend, und der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie erwäge, die Eingabe vom 30. März 2023 sei lediglich "etwas ungeschickt" formuliert. Staatsanwalt Gürbüz habe damit die Unschuldsvermutung und den Anklagegrundsatz verletzt. Ein Staatsanwalt, der sich zu einem solchen Vorwurf hinreissen lasse, erscheine befangen. Da Staatsanwalt Gürbüz entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren zu Unabhängigkeit verpflichtet sei, müsse er in den Ausstand versetzt werden.
3.3. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet: Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass ihn das Bezirksgericht rechtskräftig vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Jahr 2011 freigesprochen hat. Angesichts dieser Sachlage ist - wie der Beschwerdeführer weiter zutreffend vorbringt - nicht ersichtlich, welchen "Schuldspruch" die bei der C.________ AG edierten Unterlagen bestätigen sollen. Insofern sind die Ausführungen von Staatsanwalt Gürbüz vom 30. März 2023 tatsächlich nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bringt Staatsanwalt Gürbüz damit aber nicht etwa Kritik am Freispruch des Beschwerdeführers zum Ausdruck; vielmehr bleibt der Sinn der fraglichen Passage unklar. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Formulierung jedenfalls für sich allein noch keine Befangenheit zu begründen vermag.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1; Urteil 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer moniert, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein Ausstandsgesuch nicht aussichtslos gewesen. Es gehe nicht nur um eine "unangebrachte" Äusserung von Staatsanwalt Gürbüz, sondern um einen "wahrheitswidrigen mehrfachen Schuldvorwurf". Zudem habe er gerügt, dass Staatsanwalt Gürbüz sein Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt und damit auch noch einen Verfahrensfehler begangen habe. Die Vorinstanz hätte ihm bei dieser Sachlage die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigern dürfen.
4.3. Auch diese Rüge ist unbegründet: Kritisiert ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin einen bereits rechtskräftigen Freispruch, kann das mangelnde Objektivität indizieren. Wie hiervor dargelegt, ist im streitigen Passus von Staatsanwalt Gürbüz aber keine solche Kritik ersichtlich. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass die Eingabe vom 30. März 2023 keine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmende Befangenheit zu begründen vermag. Die Vorinstanz durfte die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigern.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern