Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_235/2023
Urteil vom 17. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Charles Apothéloz-Stiftung Berufliche Vorsorge für Kulturschaffende (CAST), c/o Yolanda Schweri, Kasernenstrasse 15, 8004 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2023 (BV.2022.00038).
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene A.________ ist als selbständiger Musikverleger tätig. Mit am 15./26. November 2018 unterzeichneter Anschlussvereinbarung schloss sich seine Einzelfirma per 1. Januar 2018 der Charles Apothéloz-Stiftung Berufliche Vorsorge für Kulturschaffende (CAST) zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Die Anmeldung erfolgte mit einem voraussichtlichen "AHV-Jahreslohn" von Fr. 300'000.-. Am 16. November 2018 teilte die CAST dem Versicherten auf Anfrage mit, dass die maximal mögliche Einkaufssumme Fr. 2'423'162.55 betrage. Daraufhin brachte der Versicherte Freizügigkeitsleistungen ein und tätigte Einkäufe. Am 29. November 2019 informierte er die CAST darüber, dass sich sein Einkommen 2019 auf ungefähr Fr. 400'000.- belaufen werde, ebenso voraussichtlich dasjenige 2020. Daraufhin brachte er erneut eine Freizügigkeitsleistung ein und tätigte einen weiteren Einkauf. Am 2. Oktober 2020 teilte die CAST ihm auf Anfrage mit, dass die aktuell maximal mögliche Einkaufssumme Fr. 1'940'416.30 betrage. In der Folge brachte A.________ weitere Freizügigkeitsleistungen ein und tätigte neuerliche Einkäufe. Am 27. und 31. Dezember 2021 überwies er Einkäufe von total Fr. 430'000.-. Die CAST akzeptierte lediglich Fr. 42'000.- und erstattete den Mehrbetrag zurück.
B.
Am 14. Mai 2022 erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die CAST und beantragte im Wesentlichen, Letztere habe ihm einen Einkauf in der Höhe der Differenz zwischen Fr. 2'423'162.55 und den bereits eingebrachten Leistungen zu gestatten. Mit Urteil vom 8. Februar 2023 wies das kantonale Gericht die Klage ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eine Anpassung des (von der Vorinstanz bestätigten) versicherbaren Einkommens und (damit) des maximal möglichen Einkaufsvolumens.
Die Beschwerdegegnerin ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Umstritten ist vorliegend die Berechnung des maximal möglichen Einkaufs in die Vorsorgeeinrichtung, insbesondere die Frage, ob bei dem in diesem Zusammenhang zu ermittelnden maximal möglichen Altersguthaben bereits getätigte Einkäufe als Abzüge zu berücksichtigen sind.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer Weiteres rügen sollte, etwa die Grundlage für die Berechnung der BVG-Beiträge, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, sowohl gemäss dem klaren Wortlaut als auch gemäss dem Willen des Gesetzgebers dürfe das in der beruflichen Vorsorge versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. Dies werde auch im Reglement der Beschwerdegegnerin so festgehalten. Strittig sei, wie das beitragspflichtige Einkommen zu berechnen sei, namentlich wie Einkäufe in die berufliche Vorsorge bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen seien. Massgebend sei gemäss Vorsorgeplan und Reglement das AHV-beitragspflichtige Jahreseinkommen. Hierzu sei festzuhalten, dass Lehre, Rechtsprechung und Verwaltung übereinstimmend davon ausgingen, dass sowohl laufende ordentliche Beitragszahlungen als auch der Einkauf der fehlenden Beitragsjahre von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG erfasst würden. Dies bedeute, dass zur Bestimmung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens Einkäufe in die berufliche Vorsorge vom von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen seien. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass für die Berechnung der möglichen Einkaufssumme das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend sei. Das Einkaufsvolumen reduziere sich dabei um den Betrag, für welchen die versicherte Person Freizügigkeitsguthaben habe. Da für die Festlegung des versicherten Lohns und mithin für die Berechnung der möglichen Einkaufssumme das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend sei, habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die entsprechenden Verfügungen der Ausgleichskasse abgestellt. Im Rahmen der Festsetzung des AHV-beitragspflichtigen Einkommens sei die Ausgleichskasse zu Recht von den (seitens der Steuerbehörde) gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen und habe davon die Summen für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen bis zur Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens abgezogen (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG). Zusammenfassend erweise sich die Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin für die Bestimmung der zulässigen Einkäufe als rechtens.
Fehlerhaft sei jedoch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2018 gewesen, wonach ein Einkauf in der Höhe von Fr. 2'423'162.55 möglich sei. Die diesbezügliche Berechnung sei unter Berücksichtigung einer Verzinsung von 2 % erfolgt, obwohl eine solche im anwendbaren Vorsorgeplan nicht vorgesehen sei. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin hätte deshalb statt eines Einkaufspotenzials von etwa Fr. 2'400'000.- nur ein solches von Fr. 1'700'000.- bestanden. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer somit eine falsche Auskunft erteilt. Einer Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) hat das kantonale Gericht jedoch mangels Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen den Erfolg versagt.
4.
4.1.
4.1.1. Nach Art. 9 FZG muss die Vorsorgeeinrichtung den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben (Abs. 1). Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen (Abs. 2). Von Gesetzes wegen besteht das Recht zum Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen nur beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung (vgl. HERMANN WALSER, in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 9 FZG; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1504).
4.1.2. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Einkauf bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung, sondern um spätere Einkäufe. Diese sind daher nicht dem obligatorischen Bereich zuzuordnen, sondern der weitergehenden beruflichen Vorsorge, welche durch die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch zu regeln ist (vgl. Urteil 9C_813/2014 vom 26. Mai 2015 E. 2.3; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 286 Rz. 359). Diesbezüglich bestimmt - für den vorliegenden Fall - Art. 79b Abs. 1 BVG einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen darf.
4.2.
4.2.1. Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen auch in der Gestaltung ihrer Leistungen - im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) - grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG ; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den "Innominatverträgen sui generis" zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; Urteil 9C_85/2021 vom 9. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2022 BVG Nr. 11 S. 37). Dabei stellen Reglement oder Statuten den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses - bzw. hier Unterzeichnung des Anschlussvertrages - und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; Urteil 9C_85/2021 vom 9. August 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2022 BVG Nr. 11 S. 37).
4.2.2. Die Auslegung des Reglements einer - wie hier - privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich hatten. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung wollten (BGE 144 V 376 E. 2.2; 140 V 50 E. 2.2; Urteil 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.2, in: SVR 2022 BVG Nr. 39 S. 136). Zusätzlich kommt bei Globalübernahme von Vertragsbestimmungen - wie sie hier gegeben ist - die Ungewöhnlichkeitsregel zur Anwendung mit dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" (vgl. dazu THOMAS GÄCHTER/KASPAR SANER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 49 BVG).
4.3. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend die Bestimmungen zum maximal möglichen Altersguthaben respektive zur maximal möglichen Einkaufssumme zu prüfen.
5.
5.1. Mit dem kantonalen Gericht (vorinstanzliche Erwägung 3.1.2 S. 8) ist festzuhalten, dass gemäss Ziff. 13/1. des Vorsorgereglements in allen ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassungen (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 79c BVG ) der versicherte Lohn unter Vorbehalt von Ziff. 13/4. - vorliegend nicht einschlägig - in der Gesamtheit über alle bestehenden Vorsorgeverhältnisse das AHV-beitragspflichtige Einkommen sowie das Zehnfache des oberen BVG-Grenzbetrags nicht übersteigen darf. Im Vorsorgeplan G2 in den Fassungen ab 1. Januar 2018 und 1. Januar 2020 ist sodann vorgesehen, dass der versicherte Lohn dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreslohn, respektive bei Selbständigerwerbenden dem voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreseinkommen, entspricht (II. B.).
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil (vorinstanzliche Erwägung 3.3.2 S. 8) sodann zu Recht Folgendes fest: "Die Höhe des maximal möglichen Einkaufs in die reglementarischen Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem maximal möglichen und dem effektiv vorhandenen Altersguthaben im Zeitpunkt des Einkaufs. Das maximal mögliche Altersguthaben entspricht dem Altersguthaben, das gemäss Vorsorgeplan bei lückenloser Beitragsdauer und mit dem aktuellen versicherten Lohn bis zum Zeitpunkt des Einkaufs erreichbar wäre." Sie gibt damit wörtlich den vorliegend relevanten Teil der Ziff. 46 respektive Ziff. 47 des Vorsorgereglementes in den ab 1. Januar 2018 respektive ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Fassungen wieder.
In Ergänzung des Sachverhalts (E. 1 hiervor) ist schliesslich auf VI. B. des Vorsorgeplans G2 in den Fassungen ab 1. Januar 2018 und 1. Januar 2020 hinzuweisen, wo vorgesehen ist, dass eine versicherte Person freiwillig Beiträge als Einmaleinlage für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen leisten kann. Zudem ist dem Vorsorgeplan unter II. D. zu entnehmen, dass das Altersguthaben (bestehend aus dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil) sich unter anderem aus freiwilligen Beiträgen für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen zusammensetzt.
5.2. Zwar spricht die Bestimmung, welche die Einkäufe regelt, hinsichtlich der Ermittlung des maximal möglichen Altersguthaben vom "aktuellen versicherten Lohn", und versichert werden darf maximal das AHV-beitragspflichtige Einkommen.
5.3. Wie dies jedoch im Kontext der Berechnung des maximal möglichen Einkaufs zu verstehen ist, ergibt sich aus den weiteren reglementarischen Bestimmungen respektive aus den Ausführungen im Vorsorgeplan (E. 5.1 hiervor) : Mit Blick auf den Wortlaut im Vorsorgeplan G2 bestehen keine Zweifel, dass es Versicherten möglich sein muss, sich (auch nach Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung) in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass gemäss Reglement das maximal mögliche Altersguthaben dasjenige ist, welches "bei lückenloser Beitragsdauer" erreicht werden könnte. Das maximal mögliche Altersguthaben entspricht somit dem Altersguthaben eines hypothetischen Versicherten, der - unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen wie beim konkreten Versicherten - während der bis zum Zeitpunkt des Einkaufs maximal möglichen Beitragszeit jeweils seine das Alterskapital bildenden Beiträge geleistet hat. Massgebend ist dabei dessen aktueller versicherter Lohn. Die Vorinstanz übersah somit - wie schon die Beschwerdegegnerin -, dass bereits vom Wortlaut her bei der theoretischen Berechnung des maximal möglichen Altersguthabens bereits getätigte Einkäufe - insbesondere aufgrund von Beitragslücken - keine Rolle spielen können und ausser Acht gelassen werden müssen. Beabsichtigt ist eine Gleichstellung der Alterskapitalien, des "normal" angesparten Altersguthabens und des durch Einkäufe angeglichenen Alterskapitals. Daher kann der Berechnung des maximal möglichen Altersguthabens nicht tel quel das gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG korrigierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden. Insbesondere verlangt die beabsichtigte Gleichstellung zwingend, dass die Vorschrift betreffend Vornahme eines Abzugs für die getätigten Einkäufe (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG) keine Anwendung findet bei der Ermittlung des maximal möglichen Altersguthabens (vgl. auch BGE 142 V 169 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die (gemäss Ziff. 12/5. des Vorsorgereglements [in allen ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassungen] zulässige) Selbstdeklaration des Beschwerdeführers hinsichtlich des versicherten Einkommens mit Blick auf Ziff. 13/1. des Vorsorgereglements (siehe auch Art. 1 Abs. 2 BVG) zwar einer Überprüfung unterzogen werden durfte. Bei dieser Überprüfung unterlief der Beschwerdegegnerin - und im Anschluss daran auch der Vorinstanz - aber nach dem Ausgeführten ein Denkfehler im Zusammenhang mit der Ermittlung der maximal möglichen Einkaufssumme, indem sie bei der Bestimmung des maximal möglichen Altersguthabens vom der Berechnung zugrunde zu legenden, durch die Steuerbehörden gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkäufe in Abzug brachte.
5.4. Die Vorinstanzen haben des weiteren bei der Berechnung des maximal möglichen Alterskapitals als versicherten Lohn den Durchschnitt der Einkommen aus drei Jahren zugrunde gelegt. Dies widerspricht offensichtlich der Regelung gemäss Ziff. 47/1. des Reglements (gültig ab 1. Januar 2021), welche bestimmt, dass das maximal mögliche Altersguthaben dem Altersguthaben entspricht, das gemäss Vorsorgeplan bei lückenloser Beitragsdauer und mit dem aktuellen versicherten Lohn bis zum Zeitpunkt des Einkaufs erreichbar wäre. Das heisst, der Berechnung ist der im Zeitpunkt des Einkaufs bekannte, letzte Jahreslohn zugrunde zu legen.
5.5. Indem das kantonale Gericht die Berechnung des maximal möglichen Altersguthabens unter Vornahme eines Abzugs für Einkaufsbeiträge bestätigt hat, hat es nicht nur das Vorsorgereglement, sondern auch Bundesrecht (Art. 79b Abs. 1 BVG) verletzt. Damit ist nichts über die Berechnung der laufenden BVG-Beiträge gesagt.
5.6. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Berechnung des maximal möglichen Einkaufsbetrages unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie der weiteren Vorgaben.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ist vorliegend nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass ihm nach Eröffnung des kantonalen Urteils ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Zur Neuverlegung der Kosten (samt allfälliger Parteientschädigung) des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2023 wird aufgehoben und die Klage vom 14. Mai 2022 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zu neuer Berechnung des maximal möglichen Einkaufsbetrags im Sinne der Erwägungen an die Charles Apothéloz-Stiftung Berufliche Vorsorge für Kulturschaffende (CAST) zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist