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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_366/2025  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Däppen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ und D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas. 
 
Gegenstand 
Internationale Kindesrückführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 28. April 2025 (FO.2025.7-K2, FO.2025.8-K2, ZV.2025.51-K2, ZV 2025.52-K2, ZV.2025.70-K2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ (geb. 2019) und D.________ (geb. 2021) sind die Kinder der nicht miteinander verheiraten Eltern A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner). Die Kinder und der Vater sind schweizerisch-schwedische Doppelbürger, die Mutter ist schwedische Staatsangehörige. Die Kinder lebten seit ihrer Geburt zunächst mit den Eltern und den älteren Kindern der Eltern aus früheren Beziehungen in U.________/Schweden. Nach der Trennung der Eltern im Sommer 2021 lebten die Kinder beim Vater am selben Ort. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 11. November 2022 des Bezirksgerichts Lycksele wurde dem Vater das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen, unter Einräumung eines Besuchsrechts an die Mutter jede zweite Woche von Mittwoch, 14 Uhr, bis Montag, 14 Uhr. 
In einem weiteren Verfahren stellte das Bezirksgericht Lycksele auf Antrag der Mutter und nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 mit Entscheid vom 23. Juli 2024 die Kinder vorsorglich unter die gemeinsame elterliche Sorge, wobei der ständige Wohnsitz der Kinder beim Vater verblieb und das bestehende Besuchsrecht der Mutter aufrechterhalten wurde. Am Tag der Entscheidfällung - zu den genauen Uhrzeiten der Urteilsverkündung und der Ausreise siehe E. 2 - reiste der Vater mit den Kindern in die Schweiz, wo sie seither wohnen und die Kinder den Kindergarten bzw. die Kinderkrippe besuchen. 
In einem darauf von der Mutter eingeleiteten Verfahren stellte das Bezirksgericht Lycksele die Kinder mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 vorsorglich und in Abänderung des vorsorglichen Entscheides vom 23. Juli 2024 unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Mit Urteil vom 13. März 2025 bestätigte das Bezirksgericht Lycksele den vorsorglichen Beschluss vom 21. Oktober 2024 in dem Sinne, als dass es das alleinige Sorgerecht für C.________ und D.________ definitiv der Mutter zuwies und entschied, dass die Kinder bei der Mutter wohnen sollen und der Vater die Kinder an die Mutter übergeben müsse; ferner erklärte es die Anordnungen für sofort vollstreckbar. Der Vater legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel ein. 
 
C.  
Mit Gesuch vom 17. März 2025 beantragte die Mutter beim Kantonsgericht St. Gallen die Rückführung der beiden Kinder nach Schweden. Mit Entscheid vom 28. April 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch nach erfolgloser Vermittlungsverhandlung und Durchführung einer Hauptverhandlung ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 ersuchte die Mutter im Wesentlichen um Aufhebung dieses Entscheides und Rückführung der beiden Kinder nach Schweden. Ferner verlangte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 stellte die Kindesvertreterin ebenfalls ein Begehren um Rückführung der Kinder nach Schweden; sodann ersuchte sie um Entschädigung durch das Bundesgericht. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 schloss der Vater auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides; er stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Mutter hat innert der gesetzten Frist keine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584 E. 1.2). 
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. 
Mit der Beschwerde kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das Entführungsübereinkommen gehört. 
Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann höchstens eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Nach den Feststellungen des Kantonsgericht stand dem Vater bis zur Abreisezeit das alleinige Sorgerecht und der Mutter ein Besuchsrecht zu. Die Mutter hatte in Schweden die gemeinsame elterliche Sorge beantragt und am 18. Juli 2024 wurden die Parteien im betreffenden Verfahren vom Bezirksgericht in Lycksele mündlich angehört. Die Eröffnung des vorsorglichen Entscheides wurde den Parteien für den 23. Juli 2024 auf 14:00 Uhr angekündigt. Gemäss Auskunft der schwedischen Verbindungsrichterin des Haager Richternetzwerkes wurde dieser Entscheid sofort um 14:00 Uhr rechtsverbindlich, unbekümmert darum, ob die betreffende E-Mail, mit welcher er den Parteivertretern zu übermitteln war, geöffnet wurde und ob die vertretene Partei den Entscheid selbst wahrnahm. Nach den weiteren Feststellungen des Kantonsgerichts ergibt sich weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus der Auskunft der schwedischen Verbindungsrichterin, dass der Inhalt der Entscheidung den Parteien bereits an der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 mitgeteilt worden wäre, wie die Mutter behauptet und der Vater bestritten hatte. Es folgerte aus den genannten Elementen, dass die elterliche Sorge ab dem 23. Juli 2024 um 14:00 Uhr beiden Elternteilen gemeinsam zugekommen sei. Weiter stellte es fest, dass das Flugzeug, mit welchem der Vater mit den Kindern in Stockholm abflog und damit aus Schweden ausreiste, planmässig um 13:45 Uhr hätte starten sollen und effektiv um 13:55 Uhr abgehoben habe. 
In rechtlicher Hinsicht erwog das Kantonsgericht zum Begriff bzw. zum relevanten Zeitpunkt des Verbringens im Sinn von Art. 3 Abs. 1 HKÜ, dass es sich dabei um einen strikten Zeitpunkt handle und ein nachträgliches Missbilligen durch einen Gerichtsentscheid des Herkunftsstaates nicht mehr relevant sei. Das Bundesgericht betone in diesem Zusammenhang die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz; der verbringende Elternteil müsse im Zeitpunkt der Ausreise objektiv wissen können, dass er etwas Unrechtes tue. Bei einem Überschreiten der Landesgrenze am Boden lasse sich der Zeitpunkt relativ leicht eruieren, soweit er zu Fuss oder im Auto erfolge. Bei einem Grenzübertritt per Flugzeug wäre eine Möglichkeit, auf das Verlassen des Luftraums des Herkunftsstaates abzustellen, was aber gerade bei Hoheitsgebieten von Küstenstaaten hinsichtlich der Grenze auf Hoher See zu Schwierigkeiten führe. Insbesondere trüge diese Lösung aber dem Umstand keine Rechnung, dass der verbringende Elternteil spätestens nach dem Abheben des Flugzeuges keine Kontrolle mehr darüber habe, wo und wann dieses den Luftraum des Herkunftsstaates verlasse. Das Verbringen sei indes ein in dessen Einflusssphäre stehendes Tun, Dulden oder Unterlassen. Überdies sei aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der verbringende Elternteil alle objektiv feststellbaren und in seiner Einflusssphäre befindlichen Handlungen vorgenommen habe, um den Grenzübertritt herbeizuführen. Negativ ausgedrückt sei der Zeitpunkt massgeblich, in welchem der verbringende Elternteil den Grenzübertritt mit zumutbarer Anstrengung nicht mehr selbständig abwenden könne. Diesbezüglich wäre ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Überschreitens der Bordkarten-, Sicherheits- oder Passkontrolle am Flughafen nicht sachgerecht, zumal sich dadurch nichts an der Tatsache ändere, dass der verbringende Elternteil diese Bereiche stets ohne unverhältnismässigen Aufwand wieder verlassen bzw. den Grenzübertritt nach wie vor selbständig abwenden könnte. Weiter könnte es sich zwar anbieten, auf das Schliessen der Flugzeugtüre abzustellen; dies liesse aber unberücksichtigt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht selten auch danach noch Wartezeiten am Boden vorkämen. In dieser Phase liesse sich ein Abheben des Flugzeuges mit einem gewissen Aufwand immer noch verhindern. Zudem könnten nach dem Schliessen der Flugzeugtüre äussere Faktoren dazu beitragen, dass das Flugzeug gar nicht abhebe, was dem verbringenden Elternteil erneut die Möglichkeit eröffnen würde, den Grenzübertritt noch selbständig abzuwenden. Dies sei aber spätestens nach dem Abheben des Flugzeugs nicht mehr der Fall. 
Ausgehend von der Tatsache, dass das Flugzeug mit dem Vater sowie den Kindern in Stockholm um 13:55 Uhr abgehoben habe und die elterliche Sorge nach dem Entscheid des Bezirksgerichts Lycksele erst ab 14:00 Uhr den Elternteilen gemeinsam zugekommen sei, folgerte das Kantonsgericht, dass das Verbringen der Kinder nicht widerrechtlich im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ erfolge. 
Sodann verneinte das Kantonsgericht auch ein von der Mutter und der Kindesvertreterin vorgebrachtes widerrechtliches Zurückhalten der Kinder in der Schweiz. Das Verbringen und das Zurückhalten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ würden Handlungsalternativen darstellen und sich gegenseitig ausschliessen. Das Zurückhalten beschreibe den Fall, dass sich ein Kind zunächst rechtmässig, also mit der Zustimmung des (mit-) sorgeberechtigten Elternteils, beim nicht allein sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen Vertragsstaat befinde und nach Ablauf des rechtmässigen Aufenthaltes im Zuzugsstaat zurückgehalten werde. Im Zeitpunkt der Ausreise müsse der zurückbleibende Elternteil demnach zumindest ein Mitsorgerecht für die Kinder haben, da er andernfalls begriffslogisch gar keine verbindliche Zustimmung für die vorübergehende Veränderung des Aufenthaltsortes geben könnte bzw. diese angesichts des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts des ausreisenden Elternteils nicht erforderlich gewesen wäre. Das Zurückhalten sei als einmalige Tätigkeit und nicht als Dauerzustand zu qualifizieren. Es verwirkliche sich namentlich mit Ablauf des Endtermins des vereinbarten Aufenthalts im Zuzugsstaat oder im Moment, in welchem der Entschluss des Elternteils, die Kinder nicht mehr in das Herkunftsland zurückzubringen, nach aussen erkennbar werde. 
 
3.  
Die Mutter macht geltend, zwar habe dem Vater ab dem 11. November 2022 das Sorgerecht über die Kinder allein zugestanden. Sie habe aber neben einem ausgedehnten Ferienrecht über ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Mittwoch, 14 Uhr, bis Montag, 14 Uhr, verfügt und das Kind somit zu rund 35 % betreut. Das Gericht habe damals zwar in den Erwägungen festgehalten, dass der Vater besser in der Lage sei, für eine stabile Umgebung zu sorgen und die Beziehung zu beiden Elternteilen zu fördern, und dass die Kinder zu jung seien für ein Wechselmodell. Aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts hätten sie aber klarerweise auch zu ihr regelmässigen Kontakt haben sollen und ohne Rückführung werde die Durchsetzung des schwedischen Zivilrechts verhindert. Der Begriff des Sorgerechts sei nach dem Übereinkommen vertragsautonom und weit zu verstehen und es seien auch Befugnisse wie Pflege, Erziehung und Aufsicht erfasst (dazu E. 4). 
Der Hauptfokus der Beschwerde richtet sich sodann auf den relevanten Zeitpunkt des Verbringens, welcher den Streitpunkt des kantonalen Verfahrens bildete. Diesbezüglich stellt sich die Mutter nicht mehr auf den Standpunkt, es sei entscheidend, dass sich das Flugzeug um 14:00 Uhr noch über schwedischem Hoheitsgebiet befunden haben müsse, sondern sie scheint nunmehr implizit auch davon auszugehen, dass der Abflug massgebend sei. In tatsächlicher Hinsicht bringt sie jedoch neu vor, das Bezirksgericht Lycksele habe die E-Mails mit der Urteilseröffnung den Parteivertretern bereits um 13:54 Uhr und damit eine Minute vor dem Abheben des Flugzeuges verschickt. Somit habe der Vater bereits vor dem um 13:55 Uhr erfolgten Abflug nicht mehr über das alleinige Sorgerecht verfügt. Aber selbst wenn man (mit der Vorinstanz) von einer auf 14:00 Uhr eingetretenen Änderung der Sorgerechtslage ausgehen würde, wäre der Abflug jedenfalls treuwidrig gewesen, weil der Vater bereits um 13:54 Uhr objektiv hätte wissen müssen, dass sich in sechs Minuten die Sorgerechtslage ändern werde. Ohnehin sei das Verhalten des Vaters auch insofern treuwidrig, als er das Gericht an der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 über seine wahren Absichten belogen habe - es sei dort die Rede von einer für den 23. Juli 2024 geplanten Ferienreise in die Schweiz gewesen - und als gemäss Verhandlungsprotokoll die Urteilseröffnung ursprünglich eigentlich für den 23 Juli 2024 um 11:00 Uhr vorgesehen gewesen wäre. Es könne nicht sein, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die Widerrechtlichkeit des Verbringens aufgrund blosser Zufälle ändere, indem das Urteil drei Stunden später als ursprünglich geplant eröffnet worden sei oder indem das Flugzeug nur zehn statt zwanzig Minuten verspätet abgehoben habe. Ebenso wenig könne es sein, dass der bösgläubige Vater Vertrauensschutz geniessen dürfe. 
 
4.  
Streitpunkt bilden letztlich zwei voneinander unabhängige Fragen, nämlich zum einen diejenige nach der geschützten Sorgerechtsposition der Mutter bis zur Eröffnung des schwedischen Sorgerechtsentscheides und zum anderen diejenige nach dem relevanten Zeitpunkt des Verbringens der Kinder im Kontext mit der Frage der Widerrechtlichkeit, welche das Hauptthema des kantonalen Verfahrens war und auch den Schwerpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht bildet (dazu E. 5). 
 
4.1. Der ersten Frage wird im angefochtenen Entscheid insofern nicht nachgegangen, als vom alleinigen Sorgerecht des Vaters nach dem materiellen Recht des Herkunftsstaates direkt auf eine fehlende Sorgerechtsposition der Mutter im Sinn von Art. 3 HKÜ geschlossen wurde. Dies scheint allerdings im kantonalen Verfahren auch nicht umstritten gewesen zu sein und kann dem Kantonsgericht deshalb nicht zum Vorwurf gereichen.  
Die nunmehr im Rahmen der Beschwerde thematisierte Frage ist nachfolgend vertieft zu prüfen, weil es um die Rechtsanwendung geht, für welche das - sich auf Tatsachenvorbringen beziehende - Novenverbot im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zum Tragen kommt, und weil die Rechtsprechung, wonach für rechtliche Standpunkte der Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern grundsätzlich auch materiell erschöpft werden soll (BGE 143 III 290 E. 1.1), vorliegend insofern nicht angebracht wäre, als es um die zentrale Frage der Rechtmässigkeit bzw. Widerrechtlichkeit des Verbringens und damit letztlich um die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf den vorliegenden Fall geht. 
 
4.2. Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt dann als widerrechtlich, wenn dadurch eine geschützte Sorgerechtsposition des anderen Elternteils im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ verletzt wurde. Der Begriff des Sorgerechts im Sinn von Art. 3 HKÜ ist nach ständiger bundesgerichtlicher Formel vertragsautonom und weit auszulegen; Kern bildet vor dem Hintergrund des Art. 5 lit. a HKÜ das Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber geschützt sein können auch weitere Personensorgebefugnisse wie Pflege, Erziehung, Aufsicht u.ä. (BGE 136 III 353 E. 3.5; Urteile 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.1; 5A_577/2014 vom 21. August 2014 E. 3.4; 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.3; 5A_518/2022 vom 2. August 2022 E. 2.1; 5A_617/2022 vom 28. September 2022 E. 4.1.2). Die geschützte Rechtsposition beurteilt sich allerdings nach dem Recht des Staates, in welchem die Kinder unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ; soeben zitierte Rechtsprechung), wobei auch ein allfälliger Renvoi zu beachten ist (Urteile 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.1; 5A_513/2016 vom 12. August 2016 E. 2.3). Ausserdem muss das betreffende Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich ausgeübt worden sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ).  
Dass sich die geschützte Sorgerechtsposition aus dem anwendbaren materiellen Recht des Herkunftsstaates ergibt und der Begriff gleichzeitig "vertragsautonom" und "weit" auszulegen ist, berücksichtigt, dass jeder Herkunftsstaat die Begrifflichkeiten wie Sorge-, Obhuts- und Besuchsrecht anders definiert (Urteile 5A_954/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.2; 5A_617/2022 vom 28. September 2022 E. 4.1.2; Urteil Nr. 41615/07 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Grosse Kammer, vom 6. Juli 2010 i.S. Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, N. 66 f.), jedoch das Übereinkommen zur Bestimmung seines sachlichen Anwendungsbereichs im Sinn einer Mindestvorschrift semi-autonom das Sorgerecht umschreiben muss (BEAUMONT/MCELEAVY, The Hague Convention on International Child Abduction, Oxford 1999, S. 74; MAZENAUER, Internationale Kindesentführungen und Rückführungen - Eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, Diss. Freiburg 2012, Rz. 25), und bedeutet Folgendes: 
Das Übereinkommen will möglichst umfassend und unabhängig von der konkreten Umschreibung im Herkunftsstaat eine nach dessen Recht materiell bestehende Sorgerechtsposition im Sinn der Aufenthaltsbestimmung über die Kinder unmittelbar vor deren Verbringen schützen und die Kinder sollen bei einer Verletzung dieser Rechtsposition schnellstmöglich unter die dortige Jurisdiktion zurückgeführt werden, welche aufgrund von Art. 7 Abs. 1 HKsÜ (Haager Kindesschutzübereinkommen, SR 0.211.231.011) immer noch für die materiellen Eltern-Kind-Belange zuständig ist (BGE 149 III 81 E. 2.4.1). Die zu diesem Zweck "weit" gefasste Sorgerechtsposition ergibt sich im Zusammenhang sowohl mit der sachlichen Grundlage des Sorgerechts als auch mit dessen Inhaberschaft unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 3 HKÜ: Zum einen kann die einen Rückführungsanspruch begründende Sorgerechtsposition nach Art. 3 Abs. 2 HKÜ kraft Gesetzes oder aufgrund eines gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheides oder einer nach dem Recht des Herkunftsstaates wirksamen Vereinbarung bestehen. Zum anderen kann das Sorgerecht gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ nebst dem Elternteil auch einer anderen Person - z.B. einem Vormund - oder einer Behörde oder sonstigen Stelle zustehen. Das Sorgerecht kann mithin sogar einer Institution übertragen sein (dazu PÉREZ-VERA, Explanatory Report / Rapport explicatif zum HKÜ, N. 80; abrufbar auf der Website der Haager Konferenz, www.hcch.net > Publications & Studies > Publications > Explanatory Reports), aber auch im Rahmen der Institution des "ward of Court" dem mit der Sorgerechtsentscheidung befassten Gericht zustehen, so dass ein Verbringen des Kindes während eines hängigen Verfahrens, bei welchem das Gericht eine nach der lex fori geschützte Sorgerechtsposition innehatte, als eine die Widerrechtlichkeit begründende Verletzung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ anzusehen ist (Urteile 5A_713/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3 m.w.H.; 5A_25/2010 vom 2. Februar 2010 E. 2.2.3). "Weit" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ meint ferner, dass selbst ein nach nationalem Recht des Herkunftsstaates ausgesprochenes Ausreiseverbot (ne exeat order / non removal clause), das als solches kein Sorgerecht im eigentlichen Sinn darstellt, die Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ begründen kann (BGE 136 III 353 E. 3.5; Urteil 5A_105/2009 vom 16. April 2009 E. 2; Urteil Nr. 41615/07 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Grosse Kammer, vom 6. Juli 2010 i.S. Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, N. 71), denn ein Ausreiseverbot beschlägt aus der Perspektive des Herkunftsstaates direkt die internationale Aufenthaltsbestimmung im Sinn von Art. 5 lit. a HKÜ, welche den Kern der Sorgerechtsposition im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ ausmacht. "Vertragsautonome" Auslegung meint schliesslich, dass das HKÜ in Umsetzung des ihm eigenen Zwecks (dazu Präambel und Art. 1 HKÜ) selber definiert (und auch definieren muss), ob ein materieller Anspruch oder ein Institut nach dem Recht des Herkunftsstaates tatsächlich von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ erfasst wird und einen Rückführungsanspruch begründet, denn damit legt das Übereinkommen wie gesagt seinen sachlichen Anwendungsbereich fest. 
Vor dem Hintergrund des Gesagten geht der Verweis der Mutter auf ihr (ausgedehntes) Besuchsrecht, welches ihr aufgrund des Entscheides des Bezirksgerichts Lycksele vom 11. November 2022 zustand, an der Sache vorbei. Entscheidend im Kontext mit der Frage, ob das Verbringen des Kindes widerrechtlich war, ist, ob die dem zurückbleibenden Elternteil unmittelbar vor dem Verbringen zustehende Rechtsposition die Aufenthaltsbestimmung über das Kind einschloss (PÉREZ-VERA, Explanatory Report / Rapport explicatif, N. 84; BUCHER, in: Commentaire Romand, 2. Aufl. 2025, N. 215 zu Art. 85 IPRG; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 85 IPRG; SIEHR/MARKUS, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 26 zu Art. 85 IPRG/HKÜ), wobei ihm dieses Recht nicht exklusiv zustehen muss, sondern ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht ausreicht (PÉREZ-VERA, Explanatory Report / Rapport explicatif, N. 71 und 84). 
Soweit der zurückgebliebene Elternteil nur über ein Besuchsrecht unter Ausschluss der Aufenthaltsbestimmung verfügt, kann er zwar gestützt auf Art. 21 HKÜ im Zuzugsstaat ebenfalls an die Zentralbehörde gelangen. Dabei geht es aber nur um die Durchführung des Besuchsrechts im Zuzugsstaat und nicht um die Rückführung des Kindes in den Herkunftsstaat. Insoweit beschlägt das Übereinkommen zwar sowohl das Sorge- als auch das Besuchsrecht (vgl. Art. 1 lit. b HKÜ), unterscheidet aber klar und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zwischen dem Sorgerecht im Sinn eines Aufenthaltsbestimmungsrechts (custody rights / droit de garde, Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ) und dem Besuchsrecht im Sinn eines Anspruches auf Umgang (access rights / droit de visite, Art. 21 HKÜ), wobei wie gesagt das Besuchsrecht als solches - d.h. ein Recht auf persönlichen Kontakt ohne Aufenthalts (mit) bestimmung - nicht unter Art. 3 HKÜ fällt und somit keinen Rückführungsanspruch begründet (PÉREZ-VERA, Explanatory Report / Rapport explicatif, N. 65; PIRRUNG, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche/IPR, EU-Verordnung und Übereinkommen zum Schutz des Kindes, Neubearbeitung 2018, Vorbem. E zu Art. 19 EGBGB, N. 30 Abs. 3; BUCHER, a.a.O., N. 215 zu Art. 85 IPRG; MAZENAUER, a.a.O., Rz. 30; Urteil Nr. 41615/07 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Grosse Kammer, vom 6. Juli 2010 i.S. Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, N. 68). 
Es ist nachvollziehbar, dass die Regelung im Übereinkommen aus Sicht des zurückgebliebenen Elternteils je nach Konstellation unbillig erscheinen mag: Ein mit einem Ausreiseverbot verstärktes begleitetes Besuchsrecht von wenigen Stunden gibt dem zurückgebliebenen Elternteil einen konventionsrechtlichen Rückführungsanspruch, nicht aber ein ausgedehntes Besuchsrecht ohne Aufenthaltsbestimmungskomponente. Dass insofern der Herkunftsstaat im Rahmen seiner Legiferierung direkt Einfluss darauf nehmen kann, inwieweit die Elternrechte, welche unmittelbar vor dem Verbringen des Kindes in Bezug auf das Kindesverhältnis materiell bestanden haben, einen Rückführungsanspruch begründen (hierzu im Kontext mit dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ, SR 0.211.230.01, bereits das Urteil 5A_51/2015 vom 25. März 2015 E. 4.2), ergibt sich indes zwangsläufig aus der Struktur des HKÜ als Rechtshilfeübereinkommen (PÉREZ-VERA, Explanatory Report / Rapport explicatif, N. 66). Dies zeigt sich aus schweizerischer Perspektive bzw. bei materieller Anwendbarkeit des ZGB exemplarisch im Zusammenhang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getreten Revision des Kindesrechts: Während nach der bis 30. Juni 2014 gültigen Fassung die Aufenthaltsbestimmung nicht ein Teil des (den Eltern meist gemeinsam zustehenden) Sorgerechts, sondern des (im Trennungsfall oft einem Elternteil allein zugesprochenen) Obhutsrechts war, weshalb der alleinige Obhutsinhaber mit dem Kind autonom auswandern konnte (BGE 136 III 353 E. 3.2), ohne dass der zurückgebliebene Elternteil im Zuzugsstaat ein Rückführungsbegehren hätte stellen können (BGE 136 III 353 E. 3.5), ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht seit dem 1. Juli 2014 an das Sorgerecht geknüpft (Art. 301a Abs. 1 ZGB) und bei gemeinsamem Sorgerecht bedarf die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes ins Ausland der Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). 
 
4.3. Das materielle Kindschaftsrecht ist in Schweden im Elterngesetzbuch (Föräldrabalk) von 1949 geregelt, welches Teil des Reichsgesetzbuches (Sveriges Rikes Lag) von 1734 bildet (dazu HENRICH/DUTTA/EBERT [vormals BERGMANN/FERID], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Verlag für Standesamtswesen, Loseblattsammlung, 244. Lieferung, S. 70 ff.). Das Sorge- und Besuchsrecht sind im 6. Kapitel geregelt, wobei die Artikelzählung bei jedem Kapitel neu beginnt (die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf das 6. Kapitel des Elterngesetzbuches). Danach stehen Kinder unverheirateter Eltern unter der alleinige Sorge der Mutter (§ 3 Abs. 1). Mit einem Gerichtsentscheid kann das Sorgerecht beiden Elternteilen oder später auch einem Elternteil allein übertragen werden (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1). Bei gemeinsamem Sorgerecht kann das Gericht beschliessen, mit welchem Elternteil das Kind zusammenleben soll (§ 14a Abs. 1); diese Zuweisung des Wohnortes lässt aber das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht bei geteilter Sorge unberührt. Der Inhaber der Personensorge ist für die persönlichen Verhältnisse des Kindes verantwortlich (§ 2 Abs. 2) und er hat das Recht sowie die Pflicht, in den persönlichen Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden (§ 11 Satz 1). Dazu gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (vgl. die durch das European Judicial Network in civil and commercial matters [EJN] bereitgestellte Website "european justice" betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Wegzug, Rubrik Schweden [https://e-justice.europa.eu/topics/family-matters-inheritance/moving-settling-abroad-children/se_de]; dort wird festgehalten, dass nach schwedischem Recht dem Alleininhaber des Sorgerechts das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zukommt und er den Aufenthaltsort der Kinder autonom, d.h. ohne Zustimmung des anderen Elternteils dauerhaft ins Ausland verlegen darf). Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht nach dem Elterngesetzbuch ein Besuchsrecht zu (§ 15 Abs. 1); dieses umfasst keine Aufenthalts (mit) bestimmung.  
Weil die Eltern unverheiratet sind, musste das Sorgerecht ursprünglich der Mutter allein zugekommen sein. Ob es später auf beide Eltern gemeinsam übertragen wurde, ist nicht bekannt. Jedenfalls übertrug das Bezirksgericht Lycksele mit Entscheid vom 11. November 2022 das Sorgerecht dem Vater allein und gewährte der Mutter ein Besuchsrechts jede zweite Woche von Mittwoch, 14 Uhr, bis Montag, 14 Uhr. Dieses Besuchsrecht ist zwar ausgedehnt, aber es bleibt nach dem materiellen schwedischen Recht ein Besuchsrecht, welches die Aufenthaltsbestimmung über die Kinder nicht erfasst. Dass das Gericht diesbezüglich etwas anderes angeordnet hätte, wurde nie behauptet. 
Am Umstand, dass folglich die Aufenthaltsbestimmung dem Vater allein zukam, ändert das sinngemässe Vorbringen der Mutter nichts, das ausgedehnte Besuchsrecht habe faktisch einer alternierenden Betreuung entsprochen. Zwar hat das Bundesgericht im Kontext mit dem - vorliegend nicht anwendbaren und damit auch nicht relevanten - schweizerischen Recht festgehalten, ein Elternteil habe Anspruch darauf, dass die konkrete Betreuungsform im Urteilsdispositiv als alternierende Obhut bezeichnet wird, wenn der prozentuale Anteil der Betreuung die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Indes ist für die Frage der Widerrechtlichkeit des Verbringens nicht der Betreuungsanteil, sondern nach dem Gesagten entscheidend, ob die Sorgerechte, wie sie dem zurückgebliebenen Elternteil unmittelbar vor dem Verbringen der Kinder materiell zukamen, das Recht zur Aufenthalts (mit) bestimmung einschlossen. Folglich war der Vater, solange ihm das Sorgerecht und damit nach schwedischem Recht auch die Aufenthaltsbestimmung über die Kinder alleine zustand, befugt, deren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen, ohne dass dies der Zustimmung der Mutter oder des Gerichts oder einer sonstigen Stelle bedurft hätte. Ensprechend ist ein solches Verbringen nicht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ widerrechtlich, weil die betreffenden Vertragsbestimmungen diesbezüglich an das Recht des Herkunftsstaates knüpfen. 
 
5.  
Eigentlichen Schwerpunkt der Beschwerde bilden die Ausführungen zum relevanten Zeitpunkt des eine Widerrechtlichkeit begründenden Verbringens der Kinder und der Vorwurf an den Vater, angesichts des hängigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Lycksele treuwidrig gehandelt zu haben. 
 
5.1. In tatsächlicher Hinsicht macht die Mutter geltend, das Bezirksgericht Lycksele habe die E-Mails mit dem gefällten Entscheid den Parteivertretern bereits um 13:54 Uhr und damit eine Minute vor dem Abheben des Flugzeuges geschickt, weshalb der Vater objektiv in der Lage gewesen sei, diesen noch vor dem Abflug zur Kenntnis zu nehmen.  
Die E-Mail, auf welche die Mutter ihre Behauptung stützt, hat sie zwar schon im kantonsgerichtlichen Verfahren als Beilage 7 eingereicht. Sie zeigt aber nicht auf, an welcher Stelle sie die daraus abgeleiteten Tatsachenvorbringen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hätte; entsprechend gilt das Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren als neu. Obwohl gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid keine Partei die Aussage der schwedischen Verbindungsrichterin, der Entscheid habe ab 14:00 Uhr Wirkung entfaltet, bestritten hat (angefochtener Entscheid, S. 16), lässt sich dennoch vertreten, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zum neuen Vorbringen gegeben habe, denn die Mutter musste nicht zwangsläufig damit rechnen, dass es vor dem Hintergrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid für die Frage der Widerrechtlichkeit des Verbringens letztlich auf wenige Minuten ankommen würde (sie selbst ging im Plädoyer davon aus, dass bei einem Flugzeug der SAS Scandinavian Airlines während des ganzen Fluges schwedisches Recht zur Anwendung gekommen und sie deshalb Mitinhaberin des relevanten Sorgerechts geworden sei). Somit ist das nachträgliche tatsächliche Vorbringen als ein im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise zulässiges unechtes Novum zu werten (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Indes geht aus der entsprechenden Beilage nicht hervor, in welcher Verbindung die Adressatin der E-Mail zum Vater gestanden haben soll. Wie aus dem Rubrum des Entscheides des Bezirksgerichts Lycksele hervorgeht, heisst die schwedische Anwältin der Mutter Jenny Lundström (Ahlgrens Advokatbyrå) und die schwedische Anwältin des Vaters heisst Annelie Nilsson (Advokatbyrån Kaiding). Die E-Mail mit dem Absender "Lycksele tingsrätt" (Bezirksgericht Lycksele) ist aber an eine Person namens E.________ gerichtet, ohne dass die Mutter erklären würde, um wen es sich dabei handeln soll. Möglicherweise ist es eine Sekretärin der Anwältin der Mutter, wobei in der E-Mail nur der Name der empfangenden Person (E.________) erscheint, nicht aber die E-Mail-Adresse der empfangenden Person; unter dem Vermerk "till:" ("an:"), wo üblicherweise die Empfängeradresse aufgeführt ist, erscheint einzig das hier völlig unübliche Wort "info". Ohnehin könnte aber - selbst unter dem Aspekt der Vorbringen der Mutter - einzig die Zustellung an den Rechtsvertreter des Vaters relevant sein. Dass es sich bei der eingereichten E-Mail um diejenige an die Sekretärin der Anwältin des Vaters handeln würde, ist höchst unwahrscheinlich, da die Mutter offenkundig keinen Zugriff auf die E-Mail-Konten von Personen haben konnte, welche dessen Mandatsverhältnis zuzurechnen wären. 
All dies kann aber offen bleiben, weil die Sachverhaltsfeststellung betroffen ist und die Mutter keine Ausführungen macht, welche es wenigstens als glaubhaft erscheinen lassen, dass es sich bei ihrer Beilage um eine Kopie der E-Mail an den Anwalt des Vaters handelt. Wann die E-Mail mit dem angehängten Entscheid diesem zugestellt wurde, ist somit nicht erstellt, und schon gar nicht, dass dies vor 14:00 Uhr gewesen wäre. 
 
5.2. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass der Entscheid des Bezirksgericht Lycksele den Parteien um 14:00 Uhr eröffnet und damit unmittelbar rechtswirksam wurde. Dies hat das Kantonsgericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt. Es hat sich dabei auf das (von der Mutter eingereichte) Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Lycksele gestützt, in welchem festgehalten ist: "BESLUT (att meddelas den 23 juli 2024 klockan 14.00) ", was so viel bedeutet wie: "Beschluss (mitzuteilen am 23. Juli 2024 um 14:00 Uhr) ", und für die Rechtswirksamkeit des Entscheides hat es sich auf die Erklärungen der schwedischen Verbindungsrichterin gestützt, wonach diese unabhängig von einer effektiven Kenntnisnahme durch die betroffenen Parteien um 14:00 Uhr eingetreten sei. Inwiefern diese Feststellungen unhaltbar und damit willkürlich sein könnten, indem Aktenstücke übersehen oder deren Inhalte verkannt worden wären, legt die Mutter nicht mit substanziierten Willkürrügen dar.  
 
5.3. Im Übrigen müsste sich die Mutter angesichts der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch hinreichend mit den ausführlichen rechtlichen Erwägungen zum relevanten Zeitpunkt des Verbringens bei internationalen Flugreisen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Erwägungen des Kantonsgerichtes nicht mit Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ vereinbar sein sollen. Dessen Kernüberlegung war, dass bei Flugreisen der Zeitpunkt massgeblich sein müsse, in welchem der verbringende Elternteil keinen Einfluss mehr auf die Ausreise habe. Ob das beim Schliessen der Flugzeugtür, beim Starten der Triebwerke (startup), beim Zurücksetzen von der Parkposition (pushback) oder beim Abheben des Flugzeuges (takeoff) der Fall ist, muss angesichts des vorstehenden Beweisergebnisses, wonach der fragliche Entscheid um 14:00 Uhr rechtswirksam wurde, und mangels von diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht abschliessend entschieden werden, und es kann insofern offenbleiben, ob es nach Ansicht des Kantonsgerichts das Abheben des Flugzeuges als solches war.  
 
5.4. Die Kindesvertreterin macht vernehmlassungsweise geltend, das Verbringen der Kinder sei nicht einfach ein Zeitpunkt, sondern ein Prozess, der erst mit der Ankunft in der Schweiz bzw. mit der hiesigen Anmeldung der Kinder beim Einwohneramt abgeschlossen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:  
Kernüberlegung des angefochtenen Entscheides ist, dass für das internationale Verbringen im Sinn eines bestimmbaren Zeitpunktes auf das - von einem Elternteil noch beeinflussbare und damit beherrschbare - Überschreiten der Landesgrenze abzustellen ist. Die kantonalen Ausführungen, was darunter bei Flugreisen zu verstehen ist, sind im konkreten Fall nicht zu beanstanden aufgrund ihrer Praktikabilität und der Tatsache, dass das Verbringen (removal / déplacement) an die entsprechende tatsächliche Handlung knüpft und die verbringende Person diese (noch) beherrschen können, d.h. darauf Einfluss haben muss, damit das Verbringen als widerrechtliche Sorgerechtsverletzung (wrongful breach of rights of custody / violation d'un droit de garde illicite) im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ erscheint. 
Ist mithin bei transnationalen Flugreisen für das "Verbringen" der Zeitpunkt des Abfluges massgeblich, sind die Kinder zu jedem späteren Zeitpunkt, insbesondere bei der Landung des Flugzeuges im Ausland oder bei der Anmeldung im Zuzugsstaat, bereits verbracht. Die Widerrechtlichkeit kann aber nicht nachträglich eintreten und insbesondere sind "nacheilende Entscheide", die - wie dies vorliegend geschehen ist - im Herkunftsstaat erst als Reaktion auf ein Verbringen gefällt wurden, unbeachtlich (Urteile 5A_713/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3; 5A_27/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4; 5A_537/2012 vom 20. September 2012 E. 3; 5A_439/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.1). 
Schliesslich kann auch in Bezug auf den weiteren Standpunkt der Kindesvertreterin, es gehe nicht um ein Verbringen, sondern um ein unrechtmässiges Zurückhalten der Kinder in der Schweiz, auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen verwiesen werden, zumal sich die Kindesvertreterin mit diesen nicht auseinandersetzt, sondern einfach ihre Behauptung wiederholt, womit sie der aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht nicht gerecht wird. 
 
5.5. Was schliesslich das Vorbringen der Mutter anbelangt, der Vater habe sich treuwidrig verhalten, ist Folgendes zu bemerken:  
Rechtsprechungsgemäss vermag das Verbringen von Kindern kurz vor einer erwarteten Entscheidung keinen Rückführungsanspruch zu begründen (Urteil 5A_713/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3). 
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Vater die Flüge bereits am 19. April 2024 gebucht hatte und er die Flugpläne bzw. das Ausreisedatum nicht aufgrund des von der Mutter angestrengten Abänderungsverfahrens bzw. des angekündigten Entscheides (vor-) verlegt hat. Dass die Urteilseröffnung auf den Abreisetag fiel und der Eröffnungszeitpunkt nahe an der Abflugszeit lag, war reiner Zufall; der Vater hatte darauf keinen Einfluss. 
Inwiefern der Vater das Gericht an der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 über seine wahren Absichten genau belogen haben soll, legt die Mutter nicht dar; insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie oder das Gericht entsprechende Fragen gestellt hätten. Ohnehin würde dies die Tatsachenfeststellung beschlagen und es bedürfte insofern substanziierter Willkürrügen. Klar scheint, dass der Vater die Mutter und/oder das Gericht nicht von sich aus unterrichtet hat, er werde mit den Kindern in der Schweiz verbleiben, sodass die Mutter offenbar von einer Ferienreise ausging. Allerdings war er als alleiniger Sorgerechtsinhaber und damit nach schwedischem Recht als alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus der Perspektive des HKÜ rechtlich auch nicht verpflichtet, von sich aus über die Auswanderungspläne zu berichten, und er konnte bis zur Eröffnung des Entscheides auch nicht wissen, wie das Gericht entscheiden und die spätere Sorgerechtslage aussehen würde. 
Schliesslich lässt sich eine Treuwidrigkeit (oder gar eine Widerrechtlichkeit) entgegen der Ansicht der Mutter nicht daraus ableiten, dass den Parteien der Entscheid ursprünglich für den 23. Juli 2024 auf 11:00 Uhr in Aussicht gestellt worden war. Der Vater hatte auf den Zeitpunkt der (offenbar verschobenen) Eröffnung und überhaupt auf die gerichtsinternen Abläufe keinen Einfluss. 
 
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vater die Kinder am 23. Juli 2024 um 13:55 Uhr und somit in einem Zeitpunkt verbrachte, als er alleiniger Sorgerechtsinhaber war, mithin nach schwedischem Recht ihm allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zustand, und dass er sich nicht treuwidrig verhalten hat. Vor diesem Hintergrund verstösst der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts, mit welchem das Rückführungsgesuch der Mutter abgewiesen wurde, nicht gegen Bestimmungen des HKÜ und entsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.  
 
6.  
In Rückführungsverfahren sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben und die Rechtsvertreter der Eltern und der Kinder aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ und Art. 14 BG-KKE). Allerdings hat Schweden in einem Vorbehalt nach Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 HKÜ erklärt, die Kosten für das Rückführungsverfahren und die anwaltliche Verbeiständung nur im Rahmen des Systems der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen. In einem solchen Fall kann die Schweiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) Gegenrecht halten und Kostenlosigkeit ebenfalls nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht gewähren. Fallweise verzichtet das Bundesgericht aber darauf und richtet die Entschädigungen trotz des Vorbehaltes des Herkunftsstaates direkt gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ aus, was sich auch vorliegend rechtfertigt. Die von beiden Eltern gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind somit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Rechtsanwältin Silvia Däppen und Rechtsanwalt Daniel Schläpfer werden aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 3'000.-- und Rechtsanwältin Stephanie Bialas wird mit Fr. 2'000.-- entschädigt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli