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[AZA 0] 
2A.360/2000/leb 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
17. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des KantonsS o l o t h u r n,Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
betreffend 
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A.________ stellte am 26. März 1999 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 23. April 1999 darauf nicht ein. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ordnete das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn (Fremdenpolizei) am 13. Juni 2000 über A.________ die Ausschaffungshaft an. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn genehmigte am 16. Juni 2000 die von der Fremdenpolizei angeordnete Ausschaffungshaft bis 12. August 2000, und das Bundesgericht wies die gegen diesen Haftgenehmigungsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat (2A. 345/2000). 
 
 
 
Am 11. August 2000 verlängerte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Ausschaffungshaft bis 
12. Oktober 2000. 
 
Mit Schreiben vom 14. August (Postaufgabe 16. August) 2000 hat A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 
 
Ein Schriftenwechsel erübrigte sich; die Akten aus dem Verfahren 2A.345/2000 sind beigezogen worden. 
 
2.-Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsschrift weitgehend dasselbe vor wie in der ersten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1./4. August 2000. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 17. August 2000 (2A. 345/2000) festgestellt, dass einzelne Vorbringen in jener Beschwerdeschrift im Rahmen einer Haftprüfungsbeschwerde nicht zu hören sind, und im Übrigen dargelegt, dass sämtliche Voraussetzungen zur Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt waren, insbesondere der geltend gemachte Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegt. Daran hat sich nichts geändert, und diesbezüglich kann ohne zusätzliche Erwägungen auf das Urteil vom 17. August 2000 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
 
Im nunmehr angefochtenen Urteil vom 11. August 2000 hat das Verwaltungsgericht auch die zusätzlichen Voraussetzungen zur Verlängerung der Haft als erfüllt erachtet. Aufgrund des im angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) trifft es zu, dass dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen stehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG), ohne dass aber der Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheint (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), und dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen worden sind (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot). 
Dazu kann auf die zutreffenden Darlegungen in E. 5 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird unter den gegebenen Verhältnissen abgesehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 17. August 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: