Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.102/2006 /blb
Urteil vom 17. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juni 2006 (NR050083/U).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 13. Juni 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 17. Oktober 2005 betreffend die am 26. September 2005 zugestellte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Zürich 4) abwies,
in die Beschwerde vom 26. Juni 2006, mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und im Wesentlichen sinngemäss beantragt, der angefochtene Beschluss und die Konkursandrohung seien aufzuheben,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe wörtlich die Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2006 wiederholt, mit welcher sie Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 13. Juni 2006 (NR050082/U) betreffend den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxx geführt hat (Verfahren 7B.101/2006),
dass die Beschwerdeführerin sich in der vorliegenden Eingabe nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht darlegt (vgl. BGE 106 III 40 E. 1 S. 42), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der Konkursandrohung nichts entgegen stehe,
dass die Beschwerdeführerin sich vergeblich auf eine Bestätigung von Y.________ vom 26. Juni 2006 beruft, da neue Tatsachen und Bestreitungen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die erkennende Kammer sich vorbehält, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Gesundheitskasse K.________), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: