Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.97/2006 /bnm
Urteil vom 17. August 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Kollokationsplan und Inventar,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 7. Juni 2006 (NR060004/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich eröffnete am 29. September 2004 über Z.________ den Konkurs, welcher im summarischen Verfahren vom Konkursamt Oerlikon-Zürich durchgeführt wird. Mit Eingaben vom 13. und 24. Juli 2005 gelangte der Konkursgläubiger X.________ an das Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Konkursämter und verlangte sinngemäss, dass der Kollokationsplan und das Inventar unverzüglich zu erstellen seien, die Freihandverkäufe vom 26. April 2005 und 9. Mai 2005 an den Konkursiten Z.________ aufzuheben und die an ihn verkauften Gegenstände wie Schmuck, Waffen, Auto, Motorrad öffentlich zu versteigern, eventuell auf Grund eines Gläubigerbeschlusses freihändig zu verkaufen seien; ferner sei die vom Konkursamt mit der Schätzung und Verwertung beauftragte Liquidationsfirma V.________ wegen mangelhafter Schätzung und Verwertung zu überprüfen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 ab, soweit darauf eingetreten und diese nicht gegenstandslos wurde. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 7. Juni 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2006 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in der Sache unter anderem, es seien die Freihandverkäufe (vom 26. April und 9. Mai 2005) aufzuheben.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
3.
Aus der Beschwerdebegründung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Sache im Wesentlichen beantragt, es seien die Freihandverkäufe (vom 26. April und 9. Mai 2005) aufzuheben.
3.1 Was die freihändige Verwertung der Konkursaktiven anbelangt, so hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass die Veräusserung an die Z.________ GmbH zulässig sei, zumal die Gewähr für die Entrichtung des Verkaufspreises bestehe. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden, summarischen Konkursverfahren das Konkursamt bestimmte Konkursaktiven ohne Gläubigerbeschluss freihändig verwertet habe. Das Konkursamt habe den Gläubigern keine Möglichkeit zum Höhergebot geben müssen, zumal es offensichtlich nicht um Stücke von bedeutendem Wert gehe, worunter nur Werte im fünf-, eher sechs- oder siebenstelligen Betrag bzw. (unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung; BlSchK 1999 S. 112) Inventarwerte nicht unter Fr. 50'000.-- zu verstehen seien.
3.2 Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist (BGE 131 III 280 E. 2.1 S. 284). Es liegt zur Hauptsache in den Händen der Konkursverwaltung; Gläubigerversammlungen finden nur ausnahmsweise statt (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; BGE 121 III 142 E. 1b S. 143). Die Verwertung ist nach den in Art. 256 Abs. 2-4 SchKG festgelegten Regeln und unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Gläubiger durchzuführen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG). Art. 256 Abs. 1 SchKG, wonach ein freihändiger Verkauf der zur Masse gehörenden Vermögenswerte einen entsprechenden Beschluss der Gläubiger voraussetzt, ist hier nicht anzuwenden. Indessen hat die Konkursverwaltung, die im summarischen Verfahren einen Freihandverkauf anstrebt, Art. 256 Abs. 3 SchKG zu beachten und demnach bei Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert und bei Grundstücken den Gläubigern die Gelegenheit einzuräumen, höhere Angebote zu machen (vgl. Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 377 Rzn. 2031 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen lediglich vor, "mit dem Verkauf von mehreren Gegenständen an Z.________" würden die Gläubigerinteressen nicht wahrgenommen. Er übergeht, dass das Konkursamt die Gegenstände nicht dem Gemeinschuldner, sondern einer am 29. Oktober 2004 gegründeten GmbH, in welcher der Gemeinschuldner gemäss Handelsregister als Geschäftsführer (ohne Eigenschaft als Gesellschafter) tätig ist, verkauft hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, dass die Gläubigerinteressen gewahrt worden seien, wenn das Konkursamt die Gegenstände an die erwähnte GmbH verkauft habe, welche Gewähr für die Bezahlung bietet und im Übrigen - was aus dem Konkursinventar vom 29. Juli 2005 hervorgeht - für die Gegenstände den Schätzwert oder mehr bezahlt. Auf die insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bei den verkauften Vermögenswerten handle es sich "nicht nur um sehr geringfügige Gegenstände". Er wendet sich damit gegen die Auffassung der Vorinstanz, dass es offensichtlich nicht um Stücke von bedeutendem Wert gehe, welche das Konkursamt freihändig verkauft habe. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Begriff der "Gegenstände von bedeutendem Wert" im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG unrichtig angewendet habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), so dass sich Erörterungen zur Frage des Betrages erübrigen. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass das Konkursamt Vermögenswerte veräussert habe, deren Schätzwert die von der Vorinstanz angenommene Grenze übersteige; aus dem in den Akten liegenden Konkursinventar vom 29. Juli 2005 geht im Übrigen hervor, dass der höchste Inventarwert (Nr. 37, Motorrad) eines Verkaufsobjektes lediglich Fr. 3'500.-- beträgt. Soweit der Beschwerdeführer den Schätzwert der verkauften Objekte kritisiert, kann er nicht gehört werden, da im vorliegenden Verfahren nur die gesetzwidrige Ermessensausübung gerügt werden kann und die Überprüfung von blossen Ermessensfragen - wie diejenige des Schätzwertes - nicht möglich ist (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die dargelegten Regeln über die Kompetenzen des Konkursamtes betreffend die Verwertung im summarischen Konkursverfahren oder die Rechte der Gläubiger beim freihändigen Verkauf von Gegenständen von bedeutendem Wert verletzt habe, wenn sie die strittigen Freihandverkaufsverfügungen bestätigt hat.
4.
Weiter verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei der Beizug der Liquidationsfirma V.________ zur Schätzung von Vermögenswerten aufzuheben. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, es sei zulässig, dass das Konkursamt im Rahmen der Erstellung des Inventars für die Schätzung diese Firma als Hilfsperson beigezogen habe (vgl. Art. 29 Abs. 2 KOV), und die ermittelten Schätzwerte insbesondere betreffend Wohnungseinrichtung (Fr. 1'076.--) seien nicht zu beanstanden. Inwieweit diese Auffassung gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang die Schätzwerte in Zweifel zieht, kann er - wie dargelegt - nicht gehört werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
5.
Aus dem angefochtenen Beschluss geht schliesslich hervor, dass die Frage der Kompetenzqualität von Vermögenstücken des Gemeinschuldners Gegenstand des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde vom 26. Januar 2006 ist und dass mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, die betreffende Frage sei bereits mit ihrem Beschluss vom 26. Januar 2006 behandelt worden und auf entsprechende Vorbringen sei daher nicht mehr einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auf jenes Verfahren und dessen Gegenstand Bezug nimmt und die Entgegennahme eines Schreibens des Beschwerdeführers als Beschwerde, bzw. das Beschwerdeverfahren und den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2006 kritisiert, kann er - wie mit den übrigen, den Begründungsanforderungen nicht genügenden Ausführungen - nicht gehört werden.
6.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Oerlikon-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: