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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_659/2009 
 
Urteil vom 17. August 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Verfahrensgericht in Strafsachen 
des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Weiterleitung einer Strafanzeige, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juli 2009. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, mit welcher auf die Weiterleitung einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin verzichtet und die Eingabe im Korrespondenzenordner abgelegt wurden. Es kann offen bleiben, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, denn der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Da die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. August 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn