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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_246/2010 
 
Verfügung vom 17. August 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Gerichtspräsidium Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2010 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Präsidium der Beschwerdekammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 20. Juli 2010 Anklage beim Bezirksgericht Zofingen gegen X.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Am 29. Juni 2010 hatte der Angeschuldigte letztmals ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft gestellt, welches das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. Juli 2010 abwies. 
 
B. 
Gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2010 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 21. Juli 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten am 26. bzw. 27. Juli 2010 je auf Stellungnahmen. Das Gerichtspräsidium Zofingen liess sich am 29. Juli 2010 vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. und 10. August 2010. Nach erfolgter Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen entliess das Gerichtspräsidium den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2010 aus der Sicherheitshaft. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Präsident der Abteilung leitet als Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Er kann einen anderen Richter mit dieser Aufgabe betrauen (Art. 32 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit (Art. 32 Abs. 2 BGG). Diese Verfügung ist nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG). 
Nach der am 12. August 2010 erfolgten Haftentlassung ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. Über die Kostenfolgen ist mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. Matthias Härri, in: Basler Kommentar BGG, Basel 2008, Art. 32 N. 21). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die strafprozessuale Haftdauer sei unverhältnismässig gewesen und die kantonalen Behörden hätten das Verfahren enorm verzögert. Dies verletze das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. 
 
2.1 Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls musste der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Er bestreitet nicht, dass er wegen ähnlichen Delikten schon mit Strafbefehl des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 9. Dezember 2009 verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Anklageschrift für die neuen Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt. Die Hauptverhandlung wurde auf den 12. August 2010 angesetzt. Die Ansicht der Vorinstanz, die Haftdauer von ca. sechs Monaten bis zum angefochtenen Entscheid (bzw. ca. sieben Monaten bis zur Hauptverhandlung) sei noch nicht in grosse Nähe der damals konkret drohenden Freiheitsstrafe gerückt, hielt vor der Bundesverfassung stand (vgl. BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). 
 
2.2 Zwar macht der Beschwerdeführer auch noch geltend, die Untersuchung und Anklageerhebung seien "enorm" verzögert worden. Seine Beanstandungen finden jedoch in den Akten keine Stütze. Nach eigener Darstellung wurde die Untersuchung innert fünf Monaten seit seiner Verhaftung abgeschlossen. Einerseits stellt er sich auf den Standpunkt, er habe die untersuchten Straftaten gestanden, weshalb nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Untersuchung "so weit hinausgezögert" worden sei. Anderseits räumt er ein, dass das Bezirksamt Zofingen gegen mehrere mutmassliche Mittäter der untersuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstähle ermittelte und dass einer davon am 26. April 2010 verhaftet wurde, was Untersuchungsergänzungen zur Folge hatte. Auch die weiteren Vorbringen lassen keine prozessualen Versäumnisse der kantonalen Justizbehörden erkennen. Im Gegenteil erfolgten die Anklageerhebung und Ansetzung der Hauptverhandlung zügig. 
 
3. 
Die Beschwerde wäre aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes demnach als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gestellt. Er ist amtlich verteidigt und befindet sich seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt erscheint), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- ausgerichtet. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Gerichtspräsidium Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. August 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Forster