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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_143/2011 
 
Urteil vom 17. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Thurgau, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld. 
 
Nach Einsicht 
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG) als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Bezirksgerichts Frauenfeld, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.-- (nebst Zins) erteilt hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Verfassungsbeschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 113 BGG), 
dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, 
dass nämlich - wie auch aus der bezirksgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Entscheid des Bezirksgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht des Kantons Thurgau erhoben werden kann, 
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Frauenfeld schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann