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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_622/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Beweisführung (Grundbuchberichtigungsprozess etc.), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das u.a. eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung (im Sinne der Öffnung der Steuerakten des Beschwerdegegners) im Hinblick auf einen Grundbuchberichtigungs- und Schadenersatzprozess abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat, 
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO gestellt, zu Recht habe die Vorinstanz die zeitliche Dringlichkeit einer allfälligen Herausgabe der Steuerakten verneint, der Beschwerdeführer äussere sich nämlich weder zur Gefährdung des Beweismittels noch zur Dringlichkeit der vorsorglichen Beweisführung, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung nicht gewährt werden, 
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Berufungsentscheid betreffend einen Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, 
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Verweigerung der vorsorglichen Beweisführung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Entscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen den Entscheid des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann