Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_568/2021
Urteil vom 17. August 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011, Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. Juni 2021 (100.2020.258U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1989) ist Staatsbürger von Sri Lanka. Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Ab 2006 trat A.________ in regelmässigen Abständen strafrechtlich in Erscheinung. Am 6. Juli 2015 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen unter anderem wegen Angriffs, falscher Anschuldigung und Strassenverkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (letztinstanzlich bestätigt in BGE 143 IV 441). Zudem ergingen folgende weitere Straferkenntnisse gegen A.________:
- Verurteilung wegen Diebstahls sowie Versuchs dazu, teilweise bandenmässig begangen, Sachbeschädigungen und Widerhandlungen gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt vollziehbar, Probezeit ein Jahr; Urteil Jugendgericht Emmental-Oberaargau vom 3. Juli 2007);
- Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz zu Bussen von je Fr. 100.-- (Strafmandat Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland vom 31. August 2007 bzw. Strafmandat Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2007);
- Verurteilung wegen Raub, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (teilbedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre) und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (Urteil Kreisgericht VIII Bern-Laupen vom 1. April 2009);
- Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das (inzwischen aufgehobene) Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 150.-- (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. September 2009);
- Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 100.-- (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 27. Mai 2010);
- Verurteilung wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urteil des Kreisgerichts V Burgdorf-Fraubrunnen vom 1. Juni 2010);
- Verurteilung wegen geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl und Sachbeschädigung) und Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. November 2012);
- Verurteilung wegen Nichttragen der Sicherheitsgurte durch die mitfahrende Person zu einer Busse von Fr. 60.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 17. August 2015);
- Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, falscher Anschuldigung und Begünstigung (Anstiftung) zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 1'000.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juni 2016);
- Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu Bussen von je Fr. 200.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Oktober 2016 bzw. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Dezember 2016);
- Verurteilung wegen unanständigen Benehmens ohne Nachtruhestörung (leichter Fall) zu einer Busse von Fr. 90.-- (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Oktober 2017);
- Verurteilung wegen falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, zu einer ambulanten therapeutischen Massnahme, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- (Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2020).
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste) verwarnte A.________ am 19. November 2014 und verlängerte die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis zum 19. Februar 2020.
B.
Am 9. November 2018 gewährte das Amt für Migration und Personenstand A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme. Mit Verfügung vom 3. April 2019 widerrief es seine Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [heute: Sicherheitsdirektion] vom 11. Juni 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021).
C.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern reicht am 20. Juli 2022 eine unaufgeforderte Eingabe ein.
Der Abteilungspräsident erteilte der Beschwerde am 15. Juli 2021 aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Angefochtenen ist das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2021 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestätigt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG), da grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (Art. 83 lit. c BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zudem legitimiert, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit seiner im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme ungenügend auseinandergesetzt: Weder habe sie gewürdigt, dass Schulden und Sozialhilfe nach Art. 63 AIG keine Widerrufsgründe darstellen würden, noch, dass die Rückfallgefahr massiv überschätzt werde. Die Vorinstanz unterschlage weiter, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der verfahrensauslösenden Delikte ausländerrechtlich noch gar nicht verwarnt worden war. Schliesslich berücksichtige sie auch den Einwand, dass der Beschwerdeführer weder Tamil lesen noch schreiben könne, zu wenig.
3.2. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.2).
3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen keine Verletzung dieser Grundsätze darzulegen: Sein Einwand, dass Schulden und Sozialhilfe nach Art. 63 AIG keine Widerrufsgründe darstellten, ist unerheblich, da das Vorliegen eines Widerrufsgrunds ohnehin unbestritten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer die verfahrensauslösenden Delikte begangen hatte, bevor er ausländerrechtlich verwarnt wurde, ergibt sich sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers immerhin indirekt aus den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.2 und 3.3.1). Die Rückfallgefahr prüft die Vorinstanz ferner eingehend: Dabei berücksichtigt sie die vorliegenden Therapie- und Vollzugsberichte sowie die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2019 umfassend (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 und 3.4). Dass sie diese anders als der Beschwerdeführer gewichtet, begründet noch keine Gehörsverletzung, sondern ist primär eine Frage der rechtlichen Beurteilung der Rückfallgefahr und deshalb dort zu behandeln (vgl. nachstehende E. 5.2). Dasselbe gilt in Bezug auf den Einwand der ungenügenden Berücksichtigung der (fehlenden) Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. nachstehende E. 6.3).
3.4. Im Ergebnis ist folglich nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit entscheidwesentlichen Punkten ungenügend auseinandergesetzt hätte; vielmehr ist ihre Begründung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil sachgerecht ans Bundesgericht weiterziehen konnte. Damit erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, als unbegründet.
4.
Streitfrage in materieller Hinsicht bildet, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig ist. Unbestritten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2), dass der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. in intertemporal-rechtlicher Hinsicht Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1 [nicht publ. in: BGE 137 II 233]) mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfüllt ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1). Da die verfahrensauslösenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AuG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; Urteil 2C_514/2020 vom 20. November 2020 E. 3). Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
4.1. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (Urteile 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR
M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen; ferner BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 16 E. 2.2.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2).
4.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dabei muss - anders als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) - keine konkrete Rückfallgefahr vorliegen, damit eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist, sondern es dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Urteil 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.3.2).
4.3. Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht dem Umstand eine besondere Bedeutung beigemessen, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern er die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann ("biografische Kehrtwende"; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
5.
Zu prüfen gilt es zunächst das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_736/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteile 2C_1091/2018 vom 4. November 2019 E. 3.5; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4).
5.1.1. Das Bezirksgericht Zofingen erklärte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 des Angriffs (begangen am 9. Mai 2013), der falschen Anschuldigung, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (je begangen am 27. Februar 2013) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Die Vorinstanz geht dabei von einem wesentlichen Verschulden des Beschwerdeführers aus (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1, insbesondere E. 3.1.4) : Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten liege zwar unter der Grenze von 24 Monaten, welche praxisgemäss für ein schweres Verschulden bzw. einen aus fremdenpolizeilicher Sicht sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung spreche. Diese "Zweijahresregel" stelle jedoch keine fixe Grenze dar und mit 18 Monaten seien immerhin drei Viertel dieses Grenzwerts erfüllt. Weiter können gemäss der Vorinstanz die konkreten Tatumstände das Verschulden nicht relativieren: Der Beschwerdeführer habe beim Angriff mit den Fäusten auf einen Dritten eingeschlagen, wobei die Tat "dem Anschein nach ohne jeglichen Grund" erfolgt sei. Der Angriff habe sich zwar vom Ausmass der Verletzungen sowie von seiner Dauer her in Grenzen gehalten. Jedoch seien die gewaltsamen Handlungen unter anderem gegen das Gesicht und damit gegen einen besonders sensiblen Körperteil gerichtet gewesen, wobei das Opfer schon am Boden gelegen habe. Hinsichtlich der falschen Anschuldigung habe der Beschwerdeführer den Führerausweis eines Bekannten benutzt bzw. habe in dessen Namen Protokolle unterschrieben, um diesem etliche - zum Teil schwerwiegende - Verletzungen der Verkehrsregeln anzulasten. Die verschiedenen groben Verkehrsregelverletzungen seien schliesslich innerhalb kürzester Zeit vorgefallen. Der Beschwerdeführer habe die strafbaren Manöver "ohne erkennbaren äusseren Anlass und dementsprechend sinnlos resp. einzig zum eigenen Vergnügen" ausgeführt und für Dritte "eine konkrete Unfallgefahr" herbeigeführt.
5.1.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz nehme zu Unrecht ein wesentliches Verschulden an. Er macht geltend, es sei willkürlich und widersprüchlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfülle drei Viertel des gemäss der "Zweijahresregel" geltenden Grenzwertes. Hinsichtlich der Tatumstände verkenne die Vorinstanz zudem, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen Alkoholkonsums herabgesetzt gewesen sei. Auch seine psychische Erkrankung unterschlage die Vorinstanz: Es sei aktenkundig, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Delinquenz des Beschwerdeführers und seiner Alkoholerkrankung bestehe, weshalb von einer verminderten Schuld- und Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Beim Angriff handle es sich zudem um einen leichten Fall der, anders als die Vorinstanz insinuiere, keinesfalls eine Landesverweisung zur Folge hätte.
5.1.3. Entgegen diesen Einwänden ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem wesentlichen Verschulden ausgeht: Die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt zwar unter zwei Jahren; gleichwohl ist das Strafmass mit 18 Monaten nicht etwa leicht, überschreitet doch die verhängte Strafe die Dauer, welcher der Annahme des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe zugrunde liegt, um die Hälfte (vgl. Urteile 2C_171/2021 vom 27. Juli 2021 E. 4.2.2; Urteil 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.3.1; 2C_623/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3). Hinzu kommt, dass der Angriff zu den Verhaltensweisen zählt, welche - unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe - eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; vgl. Urteil 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 6.2). Zwar ist die entsprechende Bestimmung nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
5.1.4. Im Rahmen der Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens fällt sodann auch die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers bis zum angefochtenen Urteil, welche die Vorinstanz zu Recht vornimmt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2), negativ ins Gewicht: Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2006 und Juni 2018 wiederholt straffällig (vgl. vorstehende lit. A). Aufgrund der Verurteilung vom 1. April 2009 wegen Raub, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verwarnte der Migrationsdienst den Beschwerdeführer am 19. November 2014; gleichzeitig verlängerte er die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis zum 19. Februar 2020. Die verfahrensauslösenden Straftaten beging der Beschwerdeführer zwar im Februar bzw. Mai 2013, das heisst noch vor der ausländerrechtlichen Verwarnung; er delinquierte indessen auch danach weiter: Zuletzt wurde der Beschwerdeführer erneut wegen falscher Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (begangen am 1. September 2017) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen von ca. Juni 2015 bis Juni 2018) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Anzahl der Verurteilungen, der lange Deliktsphase und des Umstands, dass der Beschwerdeführer mehrmals auch während laufender Probezeit bzw. während einer laufenden Strafuntersuchung weiter delinquierte, darauf schliesst, dass er grosse Mühe habe, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2.3).
5.1.5. Dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss bzw. aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit delinquiert habe, mag allenfalls strafrechtlich schuldmindernd erscheinen; das gilt jedoch nicht in gleicher Weise für das Ausländerrecht, welches nicht in erster Linie Verschulden sanktioniert, sondern sicherheitspolizeiliche Zwecke verfolgt (vgl. Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 5.2). Immerhin sind im Zusammenhang mit der diagnostizierten Alkoholabhängigkeit die Therapiebemühungen des Beschwerdeführers positiv zu berücksichtigten (vgl. zur Rückfallgefahr nachstehende E. 5.2; Urteil 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 3.1), wobei dies daran nichts zu ändern vermag, dass die Vorinstanz das migrationsrechtliche Verschulden im Ergebnis als wesentlich beurteilen durfte.
5.2. Weiter gilt es im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses die Gefahr einer erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers zu prüfen.
5.2.1. Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit der Frage der Rückfallgefahr (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 und 3.4). In sachverhaltlicher Hinsicht stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeitserkrankung von Alkohol sowie einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen leidet. Zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit besuchte der Beschwerdeführer ab dem 18. September 2017 aus eigener Initiative die Klinik B.________, die er am 30. September 2017 trotz gegenteiliger Empfehlung wieder verliess. Am 19. Juni 2018 trat er in die Justizvollzugsanstalt U.________ ein, wo er vom 18. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2019 freiwillig das Rückfallprophylaxetraining für drogenabhängige Menschen des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes B.________ (nachfolgend: Forensisch-Psychiatrischer Dienst) besuchte. Am 19. Februar 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie. Im Rahmen der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020 setzte es die Probezeit auf ein Jahr an und erliess Weisungen zur Deliktsprävention (unter anderem Alkoholverbot, Abstinenzkontrollen sowie Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung).
5.2.2. Unter Würdigung der vorliegenden Vollzugs- und Therapieberichte sowie der im neuerlichen Strafverfahren erfolgten psychiatrischen Begutachtung des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes vom 13. Mai 2019 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe eine langjährige und vielfache Delinquenz an den Tag gelegt und sich dabei weder von strafrechtlichen (bedingt ausgesprochenen Strafen, Probezeiten, Bewährungshilfe, laufende Strafuntersuchung) noch von ausländerrechtlichen Massnahmen (Verwarnung, Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung) abschrecken lassen. Die positiven Verlaufsberichte seiner Therapien seien zu relativieren. So sei der Forensisch-Psychiatrische Dienst von einer bloss moderaten Therapiebereitschaft und -fähigkeit ausgegangen. Entscheidend sei aber vor allem, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholsucht noch nicht überwunden habe. In Hafturlauben sei es zu zwei (entdeckten) Rückfällen gekommen. Der Forensisch-Psychiatrische Dienst habe darauf verwiesen, dass die Überwindung der Sucht eine mehrjährige Therapie erfordere, wobei (weitere) Rückfälle nicht unwahrscheinlich seien. Komme es zu Rückfällen, sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz auszugehen. Wohl habe sich der Forensisch-Psychiatrische Dienst in seinem Gutachten nur zur Rückfallgefahr im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten geäussert. Es bestehe jedoch kein Zweifel daran, dass der Alkoholkonsum ein wesentlicher Faktor für die Straffälligkeit überhaupt sei, mithin auch in anderen Deliktskategorien.
5.2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Entgegen seiner Ansicht kann gestützt auf die Begutachtung des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes vom 13. Mai 2019 nicht gefolgert werden, die Rückfallgefahr sei bloss gering. Der Forensisch-Psychiatrische Dienst schätzte die Rückfallgefahr lediglich unter Voraussetzung "einer künftigen konsequenten Einhaltung der Abstinenz von Alkohol" als gering ein. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich jedoch verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholabhängigkeit gerade noch nicht überwunden habe (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er sich teils aus eigener Initiative behandeln liess, seine suchtspezifische Therapie als grösstenteils positiv beurteilt wurde und während der Probezeit kein Verstoss gegen die Weisungen zur Deliktsprävention aktenkundig ist (Alkoholverbot; Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung). Indessen vermag dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholabhängigkeit nicht überwunden habe, noch nicht als willkürlich erscheinen lassen, zumal der Forensisch-Psychiatrische Dienst die Therapiebereitschaft und -fähigkeit aufgrund der "schwer einschätzbaren Selbstreflexionsprozesse" nur als "moderat" und Rückfälle auch bei der empfohlenen langfristigen (mehrjährigen) ambulanten Behandlung als nicht unwahrscheinlich erachtete (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3 und 3.3.4).
5.2.4. Die schwerwiegendste Verurteilung des Beschwerdeführers zu 26 Monaten Freiheitsstrafe liegt schon länger zurück (2009). Auch seit der Begehung der verfahrensauslösenden Delikte (2013) ist nunmehr einige Zeit vergangen. Seither machte sich der Beschwerdeführer jedoch erneut mehrfach und in nicht geringfügiger Weise strafbar: Gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2020 delinquierte der Beschwerdeführer zuletzt am 1. September 2017 (falsche Anschuldigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) sowie zwischen ca. Juni 2015 bis Juni 2018 (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Hierfür wurde er unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es besteht namentlich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft unter Alkoholeinfluss Gewaltdelikte begehen oder durch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine konkrete Unfallgefahr für Dritte herbeiführen könnte. Diese Einschätzung entspricht der Begutachtung des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes vom 13. Mai 2019, welche die Legalprognose gestützt auf die bisherige Rückfälligkeit in Kombination mit der jahrelangen Alkoholabhängigkeit als "deutlich belastet" beurteilte (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.4).
5.2.5. Generell kann das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht diese Rückfallgefahr nicht entscheidwesentlich infrage stellen: Der Beschwerdeführer delinquierte zuletzt am 1. September 2017 bzw. zwischen ca. Juni 2015 und Juni 2018. Vom 19. Juni 2018 bis am 28. Mai 2020 befand er sich im Strafvollzug; seine Probezeit endete Mitte Mai 2021, also kurz bevor das angefochtene Urteil erging.
Die vorgebrachte Deliktsfreiheit des Beschwerdeführers ist somit erstens aufgrund des Strafvollzugs, in welchem überdies ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden darf (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2), zu relativieren. Zweitens bedeutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm seitens der Strafvollzugsbehörden eine günstige Legalprognose ausgestellt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.5), nicht, dass von ihm (im fremdenpolizeilichen Sinne) keine Gefahr mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Drittens kommt dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten bzw. unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteile 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.3; 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3; 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2).
5.2.6. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte biografische Kehrtwende verneinen: Obschon er vorbringt, nunmehr seine Lehren gezogen zu haben und aufgrund seiner Therapiebemühungen positive Entwicklungen erkennbar sind, reicht dies vor dem Hintergrund der langjährigen Delinquenz nicht aus, die für eine biografische Kehrtwende erforderliche nachhaltige Verhaltensänderung glaubhaft und nachvollziehbar darzutun (vgl. Urteil 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1.4). Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Stabilisierung seiner beruflichen Situation: Dem angefochtenen Entscheid ist diesbezüglich zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis Ende April 2021 eine Praktikumsstelle als Pflegehelfer hatte und im Dezember 2020 für die Zeit danach eine Weiterbildungsvereinbarung zum "Lehrgang Pflegehelfer SRK" abschloss. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz aber auch fest, dass sich der Beschwerdeführer beruflich bislang nicht nachhaltig integrieren konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht mehr um einen "Frühdelinquenten", dessen Wiedereingliederung besonderes Gewicht zukommt (vgl. Urteil 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.3. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das ausländerrechtliche Verschulden und die bestehende Rückfallgefahr von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgeht. Bei einer Gefahr für hochwertige Rechtsgüter sowie wiederholter Delinquenz - wie sie hier vorliegen - besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Entfernungsmassnahme (vgl. vorstehende E. 4.2). Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, das heisst, es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (vgl. Urteile 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.5; 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5; Urteil 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6).
6.
Zu prüfen ist folglich, ob die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz dazu ausreichen.
6.1. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 32-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, wobei auch seine Herkunftsfamilie hier lebt. In persönlicher Hinsicht träfen ihn die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung sicherlich hart. Dem Beschwerdeführer ist folglich darin beizupflichten, dass er ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Dies anerkennt auch die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1).
6.2. Eine gelungene Integration - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - ist indessen nicht ausgewiesen: Abgesehen von der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz verbindlich fest, dass er sich namentlich beruflich bisher nicht nachhaltig integrieren konnte. Hinzu kommt seine erhebliche Verschuldung: Gemäss Feststellungen der Vorinstanz waren am 26. Februar 2020 69 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 113'590.30 gegen ihn verzeichnet. Auch hat der Beschwerdeführer während Jahren in grösserem Umfang Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen: Fr. 31'034.75 (vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Mai 2010), Fr. 11'880.-- (Juni 2010 bis Dezember 2011) sowie Fr. 53'535.10 (ab Februar 2015 bis August 2018) (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1).
Dass er einzig aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und ohne sein Verschulden auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei und sich trotz Krankheit redlich um Arbeit und Lohn bemüht habe, ist den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen und vor Bundesgericht auch nicht weiter belegt. Dasselbe gilt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, künftig seine Schulden abbauen zu wollen. Das Bemühen um Schuldenabbau hat die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht nur deshalb als vernachlässigbar erachtet, weil sich vorwiegend der Bruder darum kümmere, sondern insbesondere auch im Verhältnis zu den hohen Schulden. Mit diesem Verhältnis setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, es liege in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration vor.
6.3. Nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer eine Eingliederung in Sri Lanka nicht leicht fallen würde. Entgegen seiner Darstellung liegt gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen jedoch ein gewisser, wenn auch nicht besonders enger Bezug zum Herkunftsland vor: Der Beschwerdeführer ist in einer tamilischen Familie aufgewachsen und verkehrt mehrheitlich in einem tamilischen Umfeld. Er kann sich gut auf Tamil verständigen. Dass er, wie er vorbringt, weder Tamil lesen noch schreiben könne, ist den sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen; immerhin könnte es ihm zugemutet werden, diese Fähigkeiten zu erlernen. Inwiefern ihm dies besonders schwer fallen würde, substanziiert er nicht näher. Ohne abgeschlossene Berufsbildung sind die beruflichen Integrationsmöglichkeiten in Sri Lanka sicherlich nicht als einfach einzustufen. Jedoch ist der Beschwerdeführer im arbeitsfähigen Alter und käme ihm dort seine Schulausbildung und (beschränkte) Arbeitserfahrung in der Schweiz zugute. Soweit der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht auf Verbindungen seiner Familie zu in Sri Lanka lebenden Personen zurückgreifen könnte, wäre es ihm zuzumuten, dort eine neues soziales Netz aufzubauen.
6.4. In familiärer Hinsicht würde der Widerruf die enge Beziehung zu seiner hier lebenden Mutter und zu seinen Geschwistern sowie die Beziehung zu seiner Freundin beeinträchtigen. Die Vorinstanz weist jedoch zutreffend daraufhin, dass es sich dabei nicht um durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehungen zu Mitgliedern der Kernfamilie handelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter vor, hat keine tatsächliche Grundlage: Die Vorinstanz hielt diesbezüglich verbindlich fest, dass eine (personenspezifische) Pflegebedürftigkeit seitens der Mutter nicht erstellt ist, und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzeigen könnte. Damit begründen diese Beziehungen zwar ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, fallen aber nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 6.2).
6.5. Im Ergebnis ist es bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass hinsichtlich der privaten Interessen keine aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände auszumachen sind (vgl. vorstehende E. 5.3; angefochtener Entscheid E. 5) : Der Beschwerdeführer hat zwar ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz, weil er hier sein gesamtes Leben verbracht hat. In der Gesamtschau wiegen seine privaten Interessen jedoch nicht so schwer, dass sie das gewichtige Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufwiegen könnten. Abgesehen von seiner mehrfachen Delinquenz konnte sich der Beschwerdeführer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz nicht erfolgreich integrieren und in familiärer Hinsicht steht keine örtliche Trennung von Mitgliedern der Kernfamilie infrage. Eine soziale und berufliche Eingliederung in Sri Lanka erweist sich überdies als zumutbar.
6.6. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist demnach verhältnismässig und vereinbar mit Art. 8 EMRK.
7.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti