Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_608/2022
Urteil vom 17. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Lohnpfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 9. August 2022 (ABS 22 171).
Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer bestehen beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, zahlreiche offene Betreibungsforderungen und es kam in verschiedenen Pfändungsgruppen zur Einkommenspfändung.
Mit Verfügung vom 23. April 2022 wies das Betreibungsamt ein Gesuch um stille Lohnpfändung in der Gruppe Nr. yyy ab. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner per 1. Juni 2022 neu angetretenen Stelle erneut um Durchführung einer stillen Lohnpfändung. Das Betreibungsamt nahm das Schreiben als Gesuch um stille Lohnpfändung in diversen Gruppen entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2022 auf, bis spätestens zum 8. Juli 2022 die schriftliche Zustimmung der Gläubiger sowie den neuen Arbeitsvertrag vorzulegen, ansonsten die Lohnpfändung unverzüglich dem neuen Arbeitgeber angezeigt werde.
Gegen diese am 22. Juni 2022 zugestellte Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde am 7. Juli 2022 eine Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 9. August 2022 trat diese auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein, setzte dem Beschwerdeführer aber zufolge vorab gewährter aufschiebender Wirkung eine Nachfrist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen von fünf Tagen.
Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner am 15. August 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, eine angemessene Frist zur Beibringung der Zustimmungserklärungen der Gläubiger zur stillen Lohnpfändung zu verfügen. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die Anweisung an das Betreibungsamt, den neuen Arbeitgeber nicht zu informieren.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer äussert sich zur offenkundig verpassten Beschwerdefrist im kantonalen Beschwerdeverfahren überhaupt nicht. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Begründung nicht einzutreten.
2.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die Ausführungen zur obergerichtlichen Eventualbegründung in der Sache, die stille Lohnpfändung sei gesetzlich nicht verankert, werde aber von der Praxis zugelassen, wobei namentlich die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich sei, nicht genügend wären. Die Eventualbegründung trifft in allen Teilen zu und entsprechend - d.h. weil die stille Lohnpfändung gesetzlich gerade nicht vorgesehen ist, sondern im Gegenteil gemäss Art. 99 SchKG dem Arbeitgeber stets anzuzeigen wäre und das "Institut" insofern auf reiner Kulanz des Betreibungsamtes beruht - geht die Behauptung, im Zusammenhang mit der zur Beibringung der Zustimmungserklärungen der Gläubiger gesetzten Frist sei Bundesrecht verletzt worden, an der Sache vorbei.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli